§ 15a
§ 15a — GmbHG
§ 15a — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
Inkrafttretungsdatum
31. Dezember 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40061658
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(1) Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.
(2) Dies gilt auch, wenn kein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Der Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers ist mit dessen Zustimmung sowie, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet ist, mit Zustellung an den Geschäftsführer wirksam.