Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2025, GZ **-19, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Teils in Stattgebung der Berufung, teils aus deren Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I./ sowie im Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung des Fernsehers der Marke ** sowie der Kopfhörer der Marke ** und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen .
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das neben dem Verweis des Privatbeteiligten B* auf den Zivilrechtsweg auch die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verfall enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (zu I./) und des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB (zu II./)schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 133 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 2 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte
I./ in einem nicht näher bekanntem Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2020 und Juni 2024 in ** als Inhaber des Einzelunternehmens C* ihm anvertraute Güter in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich zwei Navigationsgeräte der Marke ** im Wert von je EUR 180,00, die unter Eigentumsvorbehalt der D* GmbH standen, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz zugeeignet, indem er diese entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit der D* GmbH und trotz nur unzureichender Begleichung der jeweiligen Kaufpreisraten an Dritte verkaufte;
II./ am 19. Juni 2024 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, E* als Verfügungsberechtigten der Firma F* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe eines Fernsehers der Marke ** im Wert von EUR 899,00, einer Waschmaschine der Marke ** im Wert von EUR 329,00, eines Standmixers der Marke ** im Wert von EUR 149,00 sowie einer Heißluftfritteuse der Marke ** im Wert von EUR 119,00 zu verleiten versucht, wodurch G* im Betrag von EUR 1.496,00 an seinem Vermögen geschädigt worden wäre.
Hingegen wurde der Angeklagte von dem Vorwurf, er habe am 29. August 2023 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, für den Zeitraum von einem Jahr für das Unternehmen H* eine Werbeplakatierung anzufertigen und Flyer zu verteilen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung eines Betrages von EUR 372,33 verleitet, wodurch H* in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, gemäß § 259 Z 3 ZPO freigesprochen.
Soweit die Anklage A* vorwarf, als Inhaber des Einzelunternehmens C* zum Nachteil der D* GmbH auch einen Fernseher der Marke ** im Wert von EUR 6.931,00 sowie Kopfhörer der Marke ** im Wert von EUR 170,00 veruntreut zu haben (ON 6), ging das Erstgericht von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Rahmen der Bestellung der zu I./ gegenständlichen Navigationsgeräte aus und konstatierte (zusammengefasst), dass nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte (auch) diese ihm anvertrauten Gegenstände sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet habe.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 17), die unter Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 20) und mit der sie die Verurteilung des Angeklagten zu I./ des Schuldspruchs auch in Ansehung des Fernsehers der Marke ** sowie der Kopfhörer der Marke ** und einen insoweit anklagekonformen (ON 6) Schuldspruch des Angeklagten sowie die Verhängung einer „höheren Strafe in Form einer Freiheitsstrafe“ anstrebt.
Voranzustellen ist, dass das Erstgericht in Ansehung des Anklagepunkts I./ von einer tatbestandlichen Handlungseinheit ausging (US 8). Diese Annahme begründete das Erstgericht damit, dass der Angeklagte die zu I./ in der Anklage (ON 6) genannten Gegenstände an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im selben Geschäft bestellt habe, wobei die zweite Bestellung unter ausdrücklicher Bezugnahme erfolgt sei (US 2). Diese Begründung überzeugt nicht, nimmt sie doch zeitlich auf die Bestellung der Gegenstände, nicht jedoch auf den angenommenen Zeitpunkt der Veruntreuung Bezug. Würde man dem Angeklagten unterstellen, dass er bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Gegenstände, sohin noch vor deren Ausfolgung an ihn, einen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung gehabt habe, so wäre (allein) das Vorliegen des Tatbestandes nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB indiziert. Denn Betrug und Veruntreuung schließen einander stets aus (Exklusivität; Salimi in WK 2StGB § 133 Rz 135; vgl RIS-Justiz RS0094372).
Einen Betrug (§ 146 StGB) begeht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tathandlung bei diesem Erfolgsdelikt ist die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern – zumindest mitbestimmend – die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll (RIS-Justiz RS0130106). Der Betrug ist (erst) mit Eintritt der Vermögensschädigung vollendet (RIS-Justiz RS0094617 [T2], RS0103999 [T2]). Die nachfolgende Verwertung der betrügerisch herausgelockten Sache (bzw. die Zueignung des Verkaufserlöses) ist als sogenannte vorbestrafte Nachtat nicht gesondert als Veruntreuung zuzurechnen (RIS-Justiz RS0091399, RS0091403). Veruntreuung (§ 133 StGB) hingegen begeht, wer ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder diesen dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Veruntreuung ist schon mit der widerrechtlichen Begründung der wirtschaftlichen Macht über das anvertraute Gut in Bereicherungstendenz vollendet (RIS-Justiz RS0094038) und setzt einen Vermögensschaden (im engeren Sinn) bzw einen darauf gerichteten Tätervorsatz nicht voraus (RIS-Justiz RS0094245). Die Vermögensbeeinträchtigung erfolgt bei der Veruntreuung durch eine Handlung des Täters, beim Betrug hingegen durch eine solche des Getäuschten (RIS-Justiz RS0093742) und kommt im Gegensatz zum Betrug objektiv und subjektiv erst nach Empfang des anvertrauten Guts in Betracht (RIS-Justiz RS0094553).
Solcherart überzeugt die erstgerichtliche Begründung einer tatbestandlichen Handlungseinheit nicht und bleiben die einzelnen Taten trotz Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB rechtlich selbstständig (RIS-Justiz RS0117996). Ungeachtet dessen liegt konform den Ausführungen der Berufungswerberin eine Nichterledigung der Anklage im Sinne des § 281 Abs 1 Z 7 StPO nicht vor. Denn die Erwähnung des Fernsehers der Marke ** und der Kopfhörer der Marke ** (bloß) in den Entscheidungsgründen in Verbindung mit den dazu getroffenen Negativfeststellungen bringt fallbezogen unmissverständlich einen Freispruch zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0116266 [T9 und T10]; Ratzin WK StPO § 281 Rz 503, 505) und kann es mit dieser Anmerkung sein Bewenden haben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt Berechtigung zu.
Soweit für die Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld relevant, stellte das Erstgericht fest, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem Jahr 2020 und Juni 2024 in ** als Inhaber des Einzelunternehmens C* ihm anvertraute Güter in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich einen Fernseher der Marke ** im Wert von EUR 6.931,00 sowie Kopfhörer der Marke ** im Wert von EUR 170,00, die unter Eigentumsvorbehalt der D* GmbH standen, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignete, indem er diese entgegen der vertraglichen Vereinbarung mit der D* GmbH und trotz nur unzureichender Begleichung der jeweiligen Kaufpreisraten entweder an Dritte verkaufte oder sich selbst zueignete (US 4 dritter Absatz).
Dazu führt das Erstgericht (zusammengefasst) beweiswürdigend aus, dass der Angeklagte dem Erstgericht nachvollziehbar geschildert habe, dass er den Fernseher durch ein Missgeschick irreparabel beschädigt und anschließend entsorgt und auch die Kopfhörer verloren habe. Es wäre lebensfremd, dass der Angeklagte den Fernseher ohne Fernbedienung, die er in der Hauptverhandlung vorgezeigt habe und die vom Zeugen I* dem gegenständlichen Fernseher zugeordnet worden sei, veräußert habe. Die bloße Zueignung der Gegenstände durch Versteckthalten habe nicht festgestellt werden können. Mit Blick auf die tatsachengeständige Verantwortung des Angeklagten zur Veräußerung der beiden zu Schuldspruch Punkt I./ gegenständlichen Navigationsgeräte seien die Ausführungen des Angeklagten zum Fernseher und zu den Kopfhörern glaubhaft.
Vorliegend bestehen Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und der daran anknüpfenden Negativfeststellungen zur Veruntreuung des Fernsehers und der Kopfhörer. Zwar mag die Annahme des Erstgerichts, dass es lebensfremd wäre, einen Fernseher ohne dazugehörige Fernbedienung zu veräußern, noch plausibel sein, doch ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte den Fernseher zum eigenen Gebrauch zueignete, was ein Grund zum Behalten der Fernbedienung wäre und deren Vorhandensein erklären würde. Mit Blick auf die von der Berufungswerberin aufgezeigte widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten zur Kontaktaufnahme zur D* GmbH wegen des angeblich defekten Fernsehers (ON 4.5, 5 und ON 15, 3) und unter Bedachtnahme auf dessen Wert ist die Annahme, dass sich der Angeklagte den Fernseher zum eigenen Gebrauch zugeeignet hat, sogar lebensnah. Unter Bedachtnahme auf die vom Angeklagten in seiner finanziell prekären Situation veräußerten Navigationsgeräte überzeugt die nicht weiter substantiierte Begründung, dass der Angeklagte nachvollziehbar geschildert habe, die Kopfhörer verloren zu haben (US 6 zweiter Absatz), ebenfalls nicht.
In Stattgebung der Schuldberufung ist das erstinstanzliche Urteil daher in Ansehung des Freispruchs von der Veruntreuung des Fernsehers der Marke ** im Wert von EUR 6.931,00 sowie der Kopfhörer der Marke ** im Wert von EUR 170,00 gemäß § 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO aufzuheben, zumal die Aufnahme zusätzlicher Beweise erforderlich ist. Nach dem Gebot zur umfassenden Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) wird nämlich im zweiten Rechtsgang auch der vom Angeklagten ins Treffen geführte Zeuge über die angebliche Entsorgung des Fernsehers (ON 15, 5) zu befragen und im Anschluss daran auf Basis der verbreiterten Beweisgrundlage die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, auch zum Verlust der Kopfhörer neuerlich zu beurteilen sein.
Außerdem überzeugte sich das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung davon, dass das Urteil mit dem amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach §§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet ist.
Nach den unbedenklichen Feststellungen verkaufte der Angeklagte die zu I./ des Schuldspruchs gegenständlichen Navigationsgeräte im Jahr 2021 (US 3). Mit Blick auf die Strafdrohung des § 133 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze) beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs 3 StGB ein Jahr, sodass die mit dem Verkauf der Gegenstände abgeschlossene Tathandlung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 (vgl RIS-Justiz RS0091931) verjährt wäre. Annahmen, die eine Beseitigung der Verjährung bewirken, traf das Erstgericht aber nicht, sodass das angefochtene Urteil an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen ( § 281 Abs 1 9 lit b StPO) leidet (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6 und T11]).
Die Verjährung einer Tat bewirkt, dass der Täter nicht mehr verfolgt oder bestraft werden darf. Ob Verjährung eingetreten ist, muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0091794). Fallkonkret ist die Verjährung allerdings noch nicht abschließend beurteilbar. Sollte sich nämlich im zweiten Rechtsgang ergeben , dass der Angeklagte (zumindest) den Fernseher vor dem 31. Dezember 2022 veruntreute und der Wert der veruntreuten Gegenstände (zur Berechnung des Wertes Salimi, aaO § 133 Rz 123) insgesamt mehr als EUR 5.000,00 betrug, so wäre in Ansehung der fünfjährigen Verjährungsfrist für die mit dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB (§ 57 Abs 3 StGB) Verjährung nicht eingetreten.
Weil somit möglich ist, dass die Strafbarkeit der Veruntreuung der beiden Navigationsgeräte (noch) nicht verjährt ist, ist fallbezogen kein Freispruch zu fällen, sondern ist das angefochtene Urteil auch im Schuldspruch zu I./ und demgemäß im Strafausspruch aufzuheben und die Sache auch insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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