Wird ein Vermögenswert mit Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz durch Täuschung herausgelockt, kommt nicht Veruntreuung, sondern nur Betrug in Betracht (vgl RZ 1981/13, ÖJZ-LSK 1982/43 ua; Kienapfel, BT II, RN 112 f zu § 133 StGB; andere Meinung Bertel im WK, RN 52 zu § 133 StGB).
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