JudikaturOGH

RS0103999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2025

Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet.

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