RS0103999 – OGH Rechtssatz
Mit dem Eintritt des Vermögensschadens, dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz, ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt und der Betrug durch den Eintritt der erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des genannten Vermögensdeliktes nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet.