Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen EUR 54.703,04 s.A. , über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. September 2025, GZ **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.240,16 (darin EUR 373,36 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte am 5. März 2025 den Zahlungsbefehl, der der Beklagten am 7. März 2025 zugestellt wurde. Die Beklagten übermittelte den Einspruch am 7. April 2025.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 8. April 2025 den Einspruch als verspätet zurück.
Das Oberlandesgerichtes Graz gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten nicht Folge (7 R 32/25t).
Gegenstand des Rekursverfahrens ist nun der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Auf die ausführlichen, strukturierten und unstrittigen Feststellungen des Erstgerichtes (Beschlussseiten 2 - 4) ist zu verweisen, die sich zusammenfassen lassen:
Der Geschäftsführer der Beklagten C*, geb. ** vertritt die Beklagte seit 15. April 2015 selbständig. D* ist seit Anfang April 2024 bei der Beklagten als Empfangsmitarbeiterin beschäftigt.
Die Empfangsmitarbeiterin verfügte über keine (förmliche) Postvollmacht, hat aber bereits etliche behördliche Schriftstücke übernommen. Auch am 7. März 2025 (Freitag), zwischen 11:00 und 12:00 Uhr übergab ihr ein Zusteller den Zahlungsbefehl (RSb Brief). Die Empfangsmitarbeiterin bestätigte dessen Übernahme am Display des elektronischen Geräts des Zustellers. Die Empfangsmitarbeiterin legte den Zahlungsbefehl ungeöffnet gemeinsam mit anderen Poststücken in das Posteingangsfach, weil sie im Stress war, es kurz vor Dienstschluss war und sie noch einen Besprechungssaal für eine Sicherheitsunterweisung vorbereiten musste, welche regelmäßig bei der Beklagten stattfinden.
Am 10. März 2025 (Montag) öffnete die Empfangsmitarbeiterin das Zustellstück (RSb Brief), nachdem die Post auch von diesem Tag einlangt war und stempelte irrtümlich alle Poststücke mit dem Eingangsstempel vom 10. März 2025. Danach legte sie dem Geschäftsführer, wie üblich, im Laufe des Vormittags, gegen Mittag, die Post zur Bearbeitung geöffnet und mit Eingangsstempel versehen vor.
Der Geschäftsführer ging wie immer davon aus, dass es sich dabei um Post handelte, die gerade zugestellt worden war. Er ließ den Zahlungsbefehl am 12. März 2025 per E Mail an den Beklagtenvertreter weiterleiten, wobei der Inhalt dieser E-Mail nicht festgestellt werden kann.
Erst der Beklagtenvertreter erklärte der Empfangsmitarbeiterin bei der Erstellung der eidesstattlichen Erklärung vom 16. April 2025, dass die Übernahme eines behördlichen RSb Briefes durch sie nur zulässig sei, wenn kein Geschäftsführer und auch kein Prokurist im Firmengebäude anwesend sei.
Bei der Beklagten langt rund einmal im Monat ein Gerichtsschriftstück ein. Daneben langen auch noch weitere behördliche Schriftstücke wie Baubewilligungen ein. Die Post kommt meist zwischen 11:00 und 12:00 Uhr zur Beklagten.
Die Empfangsmitarbeiterin ist eine verlässliche Mitarbeiterin.
Der Geschäftsführer weiß nicht, wie sie eingeschult wurde, geht aber davon aus, dass das durch andere Sekretärinnen erfolgte, die teils noch im Unternehmen arbeiten. Der Geschäftsführer hat keine explizite Anweisung zum Umgang mit fristgebundenen Schriftstücken erteilt. Niemand teilte der Empfangsmitarbeiterin je mit, wie mit fristgebundenen Schriftstücken zu verfahren ist und dass besonderes Augenmerk auf die Behandlung dieser Schriftstücke zu legen ist. Die Empfangsmitarbeiterin hatte nur die Anweisung, diese Schriftstücke mit dem Eingangsstempel zu stempeln und an den Geschäftsführer weiterzuleiten. Der Empfangsmitarbeiterin war im Grundsatz die Wichtigkeit des Eingangsstempels klar. Wenn bedingte Zahlungsbefehle eintreffen, werden diese in der Regel durch die EmpfangsmitarbeiterInnen geöffnet, mit dem Eingangsstempel versehen und dem Geschäftsführer vorgelegt.
Ein Fristenmanagement für den Fall, dass ein fristgebundenes gerichtliches Schriftstück einlangt, besteht weder beim Geschäftsführer, dem das Schriftstück vorgelegt wird (und wurde), noch im Empfangsbereich, wo das Schriftstück von der Post entgegengenommen wird. Eine Organisation im Empfangsbereich, damit fristgebundene Schriftstücke richtig erfasst werden, besteht abgesehen vom Eingangsstempel nicht.
Der Beklagtenvertreter hat die Richtigkeit des Eingangsstempels nicht überprüft und auch nicht überprüfen lassen. Er hat den Einspruch am letzten Tag der sich aufgrund des falschen Eingangsstempels errechneten Frist übermittelt.
Die Beklagte beantragt die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist.
Die Empfangsmitarbeiterin habe den Zahlungsbefehl tatsächlich am 7. März 2025 übernommen. Da die Zustellung aber kurz vor Dienstschluss und bei hoher Arbeitsbelastung (wegen der aufgetragenen Vorbereitung eines Saals für eine Sicherheitsunterweisung) erfolgt sei, habe sie die Post nicht wie üblich sofort geöffnet und mit einem Eingangsstempel versehen. Die Empfangsmitarbeiterin habe am folgenden Montag weitere Post entgegengenommen und diese gemeinsam mit dem Zahlungsbefehl geöffnet, dabei offenbar auch auf dem Zahlungsbefehl den Eingangsstempel vom 10. März 2025 angebracht und die Post dann dem Geschäftsführer vorgelegt.
Der Geschäftsführer und der Beklagtenvertreter hätten keinen Anlass gehabt, die Richtigkeit des Eingangsstempels in Frage zu stellen, weil noch kein falscher Eingangsstempel aufgetreten sei. Die Empfangsmitarbeiterin sei eine zuverlässige Mitarbeiterin. Der Beklagtenvertreter habe den Einspruch am letzten Tag der Frist überreicht, weil er bis zuletzt außergerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin geführt habe. Auch darin liege keine Nachlässigkeit. Der Empfangsmitarbeiterin und dem Geschäftsführer sei, wenn überhaupt, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Daher sei die Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Die Klägerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung ab- oder zurückweisen.
Der Fehler der Empfangsmitarbeiterin sei der Beklagten als schweres Verschulden zuzurechnen, weil bei behördlichen Schriftstücken besondere Genauigkeit und Vorsicht geboten sei. Sie sei postbevollmächtigt gewesen, habe aber über den Fristenlauf nicht ausreichend Bescheid gewusst. Es liege ein Organisationsverschulden vor. Es sei nicht unvorhersehbar, dass eine Empfangsmitarbeiterin einen Fehler mache. Die Beklagte habe daher Kontrollmechanismen implementieren müssen. Auch der Beklagtenvertreter habe das Zustelldatum kontrollieren müssen und sich nicht auf die Angaben der Beklagten verlassen dürfen. Es liege damit auch beim Geschäftsführer kein minderer Grad des Versehens vor.
Das Erstgericht weist den Wiedereinsetzungsantrag ab.
Es geht vom insgesamt unstrittigen Sachverhalt aus und folgert - ausführlich begründet - rechtlich, selbst wenn das Versehen der Empfangsmitarbeiterin, die sich wegen der Arbeitsbelastung anlässlich der Sicherheitsunterweisung nicht sofort um die Post gekümmert habe, nur einen minderen Grad erreiche, sei doch im Geschäftsleben die Wichtigkeit „blauer Briefe“ bekannt, der Posteingang regelmäßig zur gleichen Tageszeit erfolgt und auch die Sicherheitsunterweisungen nicht überraschend gewesen. Daher sei vorhersehbar gewesen, dass beide Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen seien. Da bekanntermaßen aufgrund hoher Arbeitsbelastung durchaus Fehler passieren könnten und auch häufig behördliche oder fristauslösende Post eintreffe, sei die Einrichtung eines Systems notwendig gewesen, das sichere, dass solche Post richtig (mit dem aktuellen Poststempel) erfasst würde, was auch leicht möglich gewesen sei. Es komme im Geschäftsleben oft vor, vor allem im Empfangsbereich eines Unternehmens, dass man durch diverse Vorkommnisse (Postzusteller, Telefonate von extern oder intern) gerade bei einer Arbeit unterbrochen werde. Da der Empfang gegenüber der Post zu bestätigen gewesen sei, habe auch klar sein müssen, dass bei der Post ein „wichtiges“ Schriftstück dabei sei. Bei der Beklagten habe aber keine Organisation bestanden, um solche Fehler zu verhindern. Der Geschäftsführer habe sich nicht um Schulungen gekümmert und kein Fristenmanagement eingeführt. Auch für den Empfangsbereich habe es dazu keine Anweisungen gegeben. Das sei der Beklagten als Organisationsverschulden anzulasten, wurde doch der Eindruck vermittelt, dass man sich schlicht darauf verließ, dass die Stempel schon stimmen werden und das auch nicht überprüft. Auch wenn bisher nichts passiert sei, habe man kein besonderes Augenmerk darauf gelegt und auch kein System zur Fehlervermeidung implementiert. Das begründe aber ein grobes Verschulden. Von einem großen Unternehmen - wie der Beklagten, die in der Baubranche tätig sei und regelmäßig mit solchen Schriftstücken zu tun habe - könne verlangt werden, dass es ein Kontrollsystem einrichte, das sicherstelle, dass Sendungen richtig erfasst und Fristen überwacht würden und zugestellte, fristauslösende Schriftstücke nicht völlig außer Evidenz geraten könnten. Die Beklagte habe kein System etabliert, das auch bei vorhersehbar notwendiger Durchführung paralleler Arbeiten solche Versäumnisse verhindere, etwa durch Schulungen, Weisungen, Festlegung von Arbeitsabläufen oder ein Fristenwahrungsmanagement (Fristenbuch). Daneben hätte sich auch der Beklagtenvertreter nicht auf den Posteingangsstempel verlassen dürfen, sondern mögliche und zumutbare Erhebungen über das Zustelldatum pflegen müssen.
Der Rekurs der Beklagten richtet sich gegen diesen Beschluss aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei auch sekundäre Feststellungsmängel releviert werden. Sie beantragt, den Beschluss abzuändern und die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt in der Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde.
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
1.Das Rekursgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rekursausführungen hingegen für nicht stichhältig (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO):
1.1.Die Wiedereinsetzungsgründe und alle Umstände, die diese begründen, müssen im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden. Sonst sind sie präkludiert. Eine Verbesserung des Antrages wegen inhaltlicher Mängel scheidet aus (Gitschthaler in Rechberger ZPO 5 §§ 148, 149 Rz 2; OLG Graz 7 Ra 24/25s). Die Beklagte behauptete im Antrag auf Wiedereinsetzung nur, der Geschäftsführer und der Beklagtenvertreter hätten keinen Anlass gehabt, die Richtigkeit des Eingangsstempels in Frage zu stellen, weil noch kein falscher Eingangsstempel aufgetreten sei. Dem Antrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Geschäftsführer durch geeignete Maßnahmen ein verlässliches System eingerichtet hatte, durch das Poststücke korrekt erfasst und verteilt werden und dass ausreichend ausgebildete Mitarbeiter wussten, wie damit umzugehen ist.
1.2. Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war undder Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss (vgl RS0036813; vgl auch 16 Ok 47/05). Das Erstgericht hat bereits zutreffend herausgearbeitet, dass die Versäumung bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehbar war und durch ein der Beklagten zumutbares Verhalten leicht abgewendet hätte werden können (RS0036778). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Er darf die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht extrem außer Acht und etwas unbeachtet gelassen haben, was im konkreten Fall jedem leicht einleuchten musste. Das ist der Fall, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Dabei ist an Rechtskundige und Unternehmerein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (RS0036795; RS0036800; 9ObA340/00s). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Unternehmen, jedenfalls soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht trifft (RS0116536 [T1]; 4 Ob 121/20b, OLG Graz 4 R 63/25d; 7 Ra 24/25s). Sind die Fehler, die zur Versäumung von Prozesshandlungen führten, auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen, so stellen sie ein grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers dar, das eine Wiedereinsetzung ausschließt (RS0036808; 9 ObA 92/92; RS0116536; RS0127150; RS0127149; RS0036813 [T7]; 7 Ob 18/13t ua). Nach den unstrittigen Feststellungen bestand aber bei der Beklagten keine Organisation, die solchen Fehlern entgegenwirken sollte.
1.3.Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts steht somit mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in Einklang, dass es auffallend sorglos ist, wenn gerichtliche Schriftstücke nicht bereits beim Einlangen, sondern erst bei der Vorlage an den Geschäftsführer mit einem Eingangsvermerk versehen werden (6 Ob 161/16v). Es hat die beklagte Unternehmerin auch nicht strenger beurteilt als einen Rechtsanwalt, weil für beide gilt, dass Fehler einer verlässlichen Mitarbeiterin nur dann entschuldigt werden, wenn der Partei nicht gleichzeitig die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss. Die behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel liegen daher nicht vor ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 496 ZPO Rz 10; RS0053317). Ob der Beklagtenvertreter ein Verschulden vertritt, ist nicht entscheidend.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
2. Die Entscheidung über die Kostendes Rekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50 Abs 1, 154 ZPO.
3.Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RS0112314; RS0044536 [T4, T26]; RS0044487 [T10]).
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