JudikaturOGH

RS0044487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Wohl bezeichnet der JAB (991 BlgNR 17.GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen.

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