RS0044487 – OGH Rechtssatz
Wohl bezeichnet der JAB (991 BlgNR 17.GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen unmissverständlich erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen.