Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 24. September 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene französische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von 36 Monaten. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2024, rechtskräftig am 30. April 2024, AZ **, wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (ON 6). Weiters wurde der Strafgefangene mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 (richtig:) Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor zitierte Urteil gemäß § 31 Abs 1 StGB zur Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (ON 5).
Das Strafende fällt auf den 20. September 2026. Die Hälfte der Strafe war am 20. September 2025 verbüßt, zwei Drittel werden mit 20. März 2026 vollzogen sein (ON 2.1, S 3). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 21. August 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt (ON 4).
Gegen den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 2.3). Er verfügt über ein gültiges Ausreisedokument (ON 2.1, S 1) und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nach Frankreich nachzukommen (ON 2.1, S 6), wobei die Heimreisekosten der Strafgefangene selbst tragen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte in einer Stellungnahme (ON 2.2), dass einer freiwilligen Ausreise aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden.
Mit Beschluss vom 24. September 2025 wies das zuständige Vollzugsgericht, entsprechend der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach dem Vollzug der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Überlegungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilungen, die Stellungnahmen des Strafgefangenen, der Anklagebehörde und des Leiters der Justizanstalt sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- und Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dar, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Davon ausgehend stehen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG fallbezogen im Sinne der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss generalpräventive Gründe im Sinne des Abs 2 leg cit entgegen.
Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS-Justiz RS0091863), der durch den Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern vor allem auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist (vgl Jerabek/Ropper , aaO § 43 Rz 18).
Dem gegenständlichen Strafvollzug liegen eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB und eine Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 StGB zugrunde. Mag auch das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe als generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), bringt die im Strafrahmen der strafsatzbestimmenden Qualifikation (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2024, AZ **) nach § 130 Abs 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommende gesetzliche Vorbewertung den besonders hohen sozialen Störwert der vom Verurteilten zu verantwortenden Delinquenz zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat jeweils in Gesellschaft eines Mittäters und teilweise in gewerbsmäßiger Absicht in mehrere Wohnstätten einzubrechen versucht. Die mangelnden Hinweise auf eine Integration in Österreich (Strafgefangener war zuletzt in Italien wohnhaft) belegen zudem, dass es sich bei den vollzugsgegenständlichen Taten um einen Fall von Kriminaltourismus handelt (RIS-Justiz RS0120234 [T2]) und sich diese damit gesamthaft betrachtet von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens deutlichen abheben. Die Art und Schwere der vom Strafgefangenen verübten Taten erfordern daher den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger schwerwiegender Taten (positive Generalprävention [im Ergebnis siehe auch OLG Graz ]). Ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, die Hemmschwelle für solche Taten weiter zu senken. Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen.
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