RS0091863 – OGH Rechtssatz
Die kriminelle Bedeutung (der soziale Störwert) der Tat, wie sie im Speziellen verübt wurde, ist im Rahmen der Prüfung der Erfordernisse der Generalprävention auch in Fällen der vorzeitigen Entlassung aus zeitlich bestimmten Freiheitsstrafen mitzuberücksichtigen.