JudikaturOGH

RS0091863 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1992

Die kriminelle Bedeutung (der soziale Störwert) der Tat, wie sie im Speziellen verübt wurde, ist im Rahmen der Prüfung der Erfordernisse der Generalprävention auch in Fällen der vorzeitigen Entlassung aus zeitlich bestimmten Freiheitsstrafen mitzuberücksichtigen.

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