JudikaturOGH

RS0091771 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1992

Nach der Intention des Gesetzesgebers soll das Institut der bedingten Entlassung bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein.

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