Nach der Intention des Gesetzesgebers soll das Institut der bedingten Entlassung bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein.
…vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), so ist doch zu berücksichtigen, dass sich bereits in der Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nach §…
…das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), so ist doch zu berücksichtigen, dass sich bereits in der Strafdrohung von einjähriger bis zu zehnjähriger Freiheitsstrafe ein derartiges Ausmaß…
…das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe als generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), so stellen die fallkonkreten Tatmodalitäten einen besonders hohen Störwert der vom Verurteilten zu verantwortenden Delinquenz dar. Der Beschwerdeführer hat überwiegend…
…das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe als generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), bringt die im Strafrahmen der strafsatzbestimmenden Qualifikation (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2024, AZ **) nach §…
…das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), bringt die im Strafrahmen der strafsatzbestimmenden Qualifikation nach § 114 Abs 4 FPG von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe…
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