JudikaturOLG Graz

7Ra16/25i – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
21. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag.Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Kfz-Techniker, **, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Lippitsch.Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 4.280,13 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Dezember 2024, GZ: **-20, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .

Entscheidungsgründe:

Text

Der Kläger war bei der Beklagten ab 4. März 2024 unbefristet aufgrund des von beiden Streitteilen unterfertigten Dienstvertrags vom 26. Februar 2024 als Arbeiter beschäftigt und an die C* GmbH als Kfz-Techniker überlassen. Auf das Beschäftigungsverhältnis findet der Kollektivvertrag der Arbeitskräfteüberlassung i.V.m. den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe Anwendung.

Gemäß Punkt 5. des Dienstvertrages war ab 4. März 2024 eine Probezeit von einem Monat Dauer vereinbart, innerhalb der das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Teilen jederzeit gelöst werden konnte. Gemäß Punkt 6. des Dienstvertrages verlängerte sich das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit auf unbestimmte Zeit, wobei die Kündigungsfristen und -termine „laut Kollektivvertrag“ vereinbart wurden. Für Arbeitgeberkündigungen, die ab dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen werden, gilt es nach diesem Vertragspunkt als vereinbart, dass diese zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats ausgesprochen werden dürfen, sobald auf das Arbeitsverhältnis die Regelungen des § 1159 ABGB in der Fassung BGBl I Nr. 1563/2017 anzuwenden sind, solange der Kollektivvertrag diese Form der Arbeitgeberkündigung nicht untersagt. Werden kürzere Kündigungsfristen oder -termine für den Kollektivvertrag der Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung ermöglicht, so finden diese Anwendung und gelten als vereinbart. Als Grundstundenlohn wurden gemäß Vertragspunkt 10. EUR 16,48 brutto vereinbart. Nach dem Inhalt der am selben Tag von beiden Streitteilen unterfertigten Überlassungsmitteilung war der Kläger ab 4. März 2024 an die Firma C* GmbH überlassen. Eine Befristung dieser Überlassung ist in dieser Mitteilung nicht erwähnt.

Der „Mindeststundenlohn“ für die Beschäftigungsgruppe D „Facharbeiter“ beträgt laut Punkt IX., Unterpunkt 1. des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung in der Fassung 2024 EUR 16,48. Dessen Punkt IV lautet auszugsweise wie folgt:

„(...) 3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen und -termine gelöst werden. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis aber nicht wegen des Endes einer Überlassung und frühestens am fünften Arbeitstag nach deren Ende kündigen; entgegenstehende Kündigungen sind rechtsunwirksam. Das gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind. Eine Rechtsunwirksamkeit muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis 12 Monate 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen), [...]. Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche . […]“

Der „monatliche Mindestgrundlohn“ für die Gruppe 3 „Facharbeiter“ beträgt laut Punkt IX., Unterpunkt 1. des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe in der Fassung 2024 EUR 2.779,74. Die Lohnabrechnung für März 2024 stellt sich wie auf Urteil Seite 4 ersichtlich dar.

Am 29. März 2024, dem Karfreitag, entschloss man sich bei der Beklagten, im Rahmen einer internen Besprechung zwischen den Disponenten und dem Geschäftsführer der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zum Kläger aufzulösen. Die Sekretärin der Beklagten wurde daher angewiesen, die entsprechenden Unterlagen für die Abmeldung des Klägers von der Sozialversicherung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten und per Mail an das externe Lohnverrechnungsbüro zu übermitteln. Dieser Anweisung kam die Sekretärin mit E-Mail vom 29. März 2024 um 14:26 Uhr nach. Der Kläger, der an diesem Tag bis 12:30 Uhr ordnungsgemäß seinen Dienst bei der C* GmbH versah, wurde an diesem Tag jedoch nicht darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werden solle. Als er seinen Dienst an diesem Arbeitstag um 12:30 Uhr beendete, ging er daher davon aus, dass er weiterhin bei der Firma C* eingesetzt würde und daher am nächsten Arbeitstag, dem 2. April 2024, wieder dort zum Dienst erscheinen müsse [1] .

Der nächste reguläre Arbeitstag des Klägers war – wegen des dazwischen liegenden Osterwochenendes - am Dienstag, dem 2. April 2024. An diesem Tag erwachte der Kläger in der Früh mit so starken Rückenschmerzen, dass er sich nicht in der Lage sah, arbeiten zu gehen. Er rief daher um 7:14 Uhr bei der Firma C* und um 7:26 Uhr im Sekretariat der Beklagten an und teilte jeweils mit, dass er erkrankt sei.

Am nächsten Tag, dem 3. April 2024, suchte er seinen Hausarzt auf. Dieser bestätigte mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom selben Tag, dass der Kläger wegen „Krankheit“ ab 2. April 2024 arbeitsunfähig sei. Als voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit führte er den 10. April 2024 an, an welchem Tag der Kläger auch beim Arzt wiederbestellt sei. Am selben Tag telefonierte der Kläger mit einem der Disponenten, nämlich D* E*. Auf dessen Frage, wie lange sein Krankenstand voraussichtlich dauern werde, antwortete der Kläger, er könne das nicht genau sagen, es könne aber sein, dass es etwas dauere. E* erwiderte darauf, der Kläger solle sich mit dem Gesundwerden „beeilen“ [2] .

Am 5. April 2024 fragte ein weiterer Disponent der Beklagten, F* E*, beim Kläger telefonisch nach, wann er nun wieder zur Arbeit kommen werde. Als der Kläger mitteilte, es „dauere“ noch, weil er Wirbelsäulenbeschwerden habe, entgegnete E*, die Beklagte bräuchte den Kläger aber „jetzt“, weshalb sie ihn mit 29. März 2024 von der Sozialversicherung abmelden müssten. Erst durch diese Mitteilung erlangte der Kläger erstmals Kenntnis davon, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde [3] .

Der letzte Tag des Krankenstandes des Klägers war der 2. Mai 2024.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von EUR 4.280,13 samt Zinsen an restlichem Entgelt und Entgelt für geleistete Überstunden, an restlichen Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung, an Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungs- und Urlaubsersatzleistungsanteil vom 6. April 2024 bis 26. April 2024 sowie an Entgeltfortzahlung im Krankenstand vom 27. April 2024 bis 2. Mai 2024. Im Wesentlichen behauptet er, dass ihm der Abmeldegrund „Lösung in der Probezeit“ im Sinne einer Beendigungserklärung erst am 5. April 2024 bekannt gegeben worden und ihm damit die Beendigungserklärung zugegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Probezeit bereits vorüber gewesen. Das Dienstverhältnis hätte unter Beachtung der kollektivvertraglichen Kündigungsbestimmungen ordnungsgemäß erst zum 26. April 2024 beendet werden können.

Die Beklagte bestreitet und wendet zusammengefasst ein, dass dem Kläger am 29. März 2024 vom zuständigen Disponenten der Beklagten, D* E*, mitgeteilt worden sei, dass das Dienstverhältnis aufgelöst werde. Ein längerer Einsatz im Beschäftigerbetrieb sei auch nicht vorgesehen gewesen. Dies sei ihm neuerlich am 2. April 2024 erläutert worden. Danach dürfte sich der Kläger um seine Krankschreibung bemüht haben. Am 3. April 2024 habe der Kläger mit der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Zuge des Gesprächs sei dem Disponenten mitgeteilt worden, dass der Kläger im Krankenstand sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts statt. In rechtlicher Hinsicht folgert es zusammengefasst, der Kläger sei erstmals am 5. April 2024 telefonisch über die Abmeldung zur Sozialversicherung in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei klar die Absicht zum Ausdruck gebracht worden, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Mit diesem Ausspruch über das Telefon sei die Lösungserklärung dem Kläger als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung am 5. April 2024 zugegangen. Unter Bedachtnahme auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses am 4. März 2024 sei die einmonatige Probezeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Lösungserklärung bereits abgelaufen gewesen. Dem Kläger stünden restliche Entgeltansprüche bis 5. April 2024 und aufgrund der zeitwidrigen Beendigung sodann Schadenersatzansprüche zu. Im Übrigen sei aufgrund des Günstigkeitsvergleichs zur Berechnung der Ansprüche der Beschäftigerkollektivvertrag anzuwenden. Schließlich bestehe noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs 1 EFZG.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1.: Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Unter diesem Berufungsgrund moniert die Beklagte die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme des Zeugen F* E* zum Beweis dafür, dass dieser am 5. April 2024 keine Kündigung ausgesprochen habe. Weiters werde der Zeuge auch zum Beweis dafür geführt, dass am 29. März 2024 ein Gespräch über die Beendigung des Dienstverhältnisses mit D* E* stattgefunden habe und das Ersuchen um Abmeldung des Klägers an die Lohnverrechnerin übermittelt worden sei.

Das Erstgericht begründet die Abweisung des Beweisantrags mit grob schuldhafter Verspätung des Beweisantrags. Die Prozessförderungspflicht verpflichte die Parteien dazu, ihre Vorträge so zeitgerecht zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden könne. Der Kläger habe bereits in der Mahnklage vorgebracht, ihm gegenüber sei von Seiten der Beklagten erstmals am 5. April 2024 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt worden. Nach der Bestreitung dieser Behauptung durch die Beklagte und der Erwiderung, die Auflösungserklärung sei nicht erst am 5. April 2024 erfolgt, habe der Kläger seinen Standpunkt in seinem weiteren Schriftsatz neuerlich durch die Behauptung, die Beendigungserklärung sei demgegenüber erstmals in einem Telefonat am 5. April 2024 erklärt worden, bekräftigt. Dem habe die Beklagte neuerlich mit der Behauptung, die Auflösung sei bereits am 29. März 2024 mündlich erklärt worden, widersprochen. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten bei gehöriger Prozessvorbereitung unschwer möglich gewesen, mit ihren Disponenten F* und D* E* zu klären, wer von den beiden im maßgeblichen Zeitraum an welchen Tagen mit dem Kläger telefoniert habe. Sie hätte daher spätestens in der Tagsatzung vom 17. Oktober 2024, nachdem ein Einigungsversuch gescheitert und daher die in einem Beweisverfahren zu klärenden Fragen bekannt gegeben worden seien, ergänzend die weitere Einvernahme des Zeugen anbieten können.

Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung den Beweisantrag abgelehnt.

Gemäß § 178 Abs 1 ZPO hat jede Partei in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen. Nach Abs 2 leg cit hat jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).

Durch die Zivilverfahrensnovelle 2002 wurde mit § 178 Abs 2 ZPO im Interesse der Konzentration und Beschleunigung eine explizite Prozessförderungspflicht eingeführt. Die Parteien sollen einerseits jedes Vorbringen und jeden Beweisantrag so schnell wie möglich und nicht bloß „scheibchenweise“ erstatten. Andererseits darf eine zügige Erledigung nicht durch unnötiges, „aufgeblähtes“ Vorbringen erschwert werden. Als Sanktion ist allen voran die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens vorgesehen, wenn der Verstoß den Tatbestand von § 179 ZPO erfüllt ( Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 178 ZPO Rz 16,17 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Nach § 179 ZPO können die Parteien zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde.

Grobes Verschulden wird bei Vorliegen einer objektiv groben Verletzung der Prozessförderungspflicht vermutet, soweit nicht schon aktenkundige Gesichtspunkte dagegen sprechen. Es liegt an der Partei darzutun, dass ihr Verhalten lediglich leicht fahrlässig oder überhaupt nicht schuldhaft ist ( Annerl in Fasching/Konecny 3 § 179 ZPO Rz 66 ff).

Die Berufungswerberin vermag jedoch nicht ausreichend zu begründen, warum sie den Beweisantrag erst in der Tagsatzung vom 12. Dezember 2024 gestellt hat. Beweisthema war aufgrund der Behauptungen des Klägers von Anfang an die behauptete Kündigung (Auflösungserklärung) am 5. April 2024 (Mahnklage ON 1). Dabei handelte es sich somit um die für die Entscheidung wesentliche Frage. In der Tagsatzung vom 17. Oktober 2024 wurde vom Erstgericht dargestellt, dass (unter anderem) zu klären sei, wann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Kläger erklärt und diesem auch zugegangen sei. Bei den Rechtsfolgen der §§ 179, 180 ZPO wurden die Parteien aufgefordert, bekanntzugeben, ob (unter anderem auch zu dieser Frage), abgesehen von den bereits bekannt gegebenen Beweismitteln, noch Beweisanträge ausständig seien. Der Beklagtenvertreter erklärte daraufhin, auf die Einvernahme des Geschäftsführers als Partei zu verzichten, verwies aber auf den angebotenen Zeugen D* E*.

In der Tagsatzung vom 12. Dezember 2024 stellte die Berufungswerberin sodann den Beweisantrag, nachdem die Vorsitzende bekannt gegeben hatte, dass die Sache entscheidungsreif sei. Daraus ergibt sich jedenfalls die grob schuldhafte Verspätung des Beweisantrags. Wäre das Erstgericht dem nachgekommen, wäre eine weitere Tagsatzung erforderlich gewesen.

Im Übrigen ist der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber ist daher gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen (RS0120213 [T14]). Die Beklagte stützt sich darauf, dass das Dienstverhältnis innerhalb der Probezeit aufgelöst worden sei. Sie ist daher gehalten, nachzuweisen, dass eine Auflösungserklärung am 29. März 2024 (jedenfalls aber noch vor dem 5. April) zugegangen ist. Selbst wenn der beantragte Zeuge daher bestreitet, gegenüber dem Kläger am 5. April 2024 eine Beendigungserklärung abgegeben zu haben, ließe sich daraus eine Beendigungserklärung am 29. März 2024, wie behauptet, nicht zwangsläufig ableiten. Soweit die Berufungswerberin die Auffassung vertritt, dass mit der Aussage des Zeugen der Kläger an Glaubwürdigkeit eingebüßt hätte, handelt es sich um einen Kontrollbeweis. Ob ein solcher erforderlich ist, ist Sache der freien Beweiswürdigung, weshalb die Unterlassung von Kontrollbeweisen nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden kann ( RS0040246 ).

Insgesamt liegt daher ein Verfahrensmangel nicht vor.

2.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

Die Berufungswerberin bekämpft die eingangs unter [1] bis [3] in Kursivschrift wiedergegebenen Sachverhaltsannahmen und begehrt nachfolgende Ersatzfeststellungen:

„Nachdem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschlossen wurde, hat der Disponent D* E* den Kläger am 29. März 2024 angerufen und die Beendigung des Dienstverhältnisses erklärt. Am 3. April 2024 wies er den Kläger ebenfalls darauf hin, dass der Kläger bereits per 29. März 2024 von der Sozialversicherung abgemeldet wurde. F* E* hat das Arbeitsverhältnis anlässlich eines Telefonates am 5. April 2024 nicht beendet.“

Im Wesentlichen geht es daher um jene Feststellungen, aus denen abzuleiten ist, dass gegenüber dem Kläger während der Probezeit keine Auflösungserklärung abgegeben wurde.

In seiner Beweiswürdigung folgt das Erstgericht in Hinblick auf die abweichenden Aussagen der Darstellung des Klägers und führt aus, dass dessen Schilderung der Vorgänge plausibel und für das Gericht gut nachvollziehbar sei. Diese würden auch mit den vorgelegten Urkunden, insbesondere den Screenshots über zu bestimmten Zeitpunkten stattgefundene Telefonate übereinstimmen. Daraus ergebe sich zumindest eine schlüssige Chronologie der Telefonate, die mit den Angaben des Klägers gut in Einklang zu bringen sei. Soweit der Kläger in Ansehung der Beilage./3 diesen Anruf F* E* zugeordnet habe, wohingegen D* E* – insofern glaubwürdig – ausgeführt habe, dass dieser Screenshot von seinem eigenen Mobiltelefon stamme, sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten zwei Disponenten mit demselben Familiennamen, nämlich die Brüder D* und F* E* als Disponenten für die Einteilung der Mitarbeiter zuständig gewesen seien, sodass es nachvollziehbar sei, wenn sich der Kläger im Zusammenhang mit diesem Telefonat nicht mehr exakt erinnern haben können, mit wem dieses geführt worden sei. Demgegenüber würden die Angaben des D* E* nicht überzeugen. Dieser habe zwar versichert, beim Kläger an dessen „letzten Arbeitstag“ zu Mittag gegen 13:00 Uhr angerufen und ihm mitgeteilt zu haben, dass sein Arbeitsverhältnis mit diesem Tag ende. Im Gegensatz zu anderen Telefonaten, zu denen von der Beklagten Screenshots zum Beweis dafür vorgelegt worden seien, dass diese Telefonate zu bestimmten Zeitpunkten stattgefunden hätten, fehle ein solcher Screenshot allerdings zu dem (behaupteten) Telefonat am 29. März 2024 zur Mittagszeit. Die Erklärung des Zeugen D* E*, dass dieses Telefonat in der Liste der Telefonate auf seinem Handy nicht mehr aufgeschienen sei, weil der Anruf schon so lange zurückliege und die Anrufprotokolle auf seinem Handy nur etwa ein halbes Jahr zurückreichten, würde nicht überzeugen. Zwar habe der Zeuge über Aufforderung in der Tagsatzung vom 12. Dezember 2024 die Anrufliste eines Mobiltelefones vorgelegt. Daraus habe sich aber ergeben, dass das letzte Telefonat dieser Liste vom 4. September 2024 (also von einem nur drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt) datiert sei. Zum Screenshot laut Beilage./3, der einen Anruf des Klägers bei D* E* vom 3. April 2024 um 11:14 Uhr darstelle, habe er angegeben, diesen gemacht zu haben, weil er einen Beweis dafür haben habe wollen, dass er zu diesem Zeitpunkt mit dem Kläger telefoniert habe. Den Screenshot habe er aus Anlass des Einlangens des Schreibens der Arbeiterkammer vom 10. Mai 2024 bei der Beklagten nachträglich angefertigt. Wenn aber am 12. Dezember 2024 der letzte Anruf in der Anrufliste des Zeugen E* ein Datum etwa drei Monate davor (4. September 2024) aufweise und am 7. Mai 2024 das Telefonat vom 3. April 2024 laut Beilage./3 noch in der Anrufliste des Zeugen aufgeschienen sei, sei es nicht plausibel, warum der vom Zeugen E* behauptete Anruf beim Kläger vom 29. März 2024 am 10. Mai 2024 nicht mehr in dieser Liste aufgeschienen sein solle. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Zeuge am 10. Mai 2024 (nach Erhalt des Schreibens der Arbeiterkammer laut Beilage./H) zwar einen Screenshot von einem Telefonat am 3. April 2024 zu Beweiszwecken angefertigt habe, auf die Anfertigung eines Screenshots vom Telefonat vom 29. März 2024, das zum Beweis des Ausspruchs der Kündigung zu diesem Zeitpunkt ein sehr wesentliches Beweismittel gewesen wäre, unterlassen habe. Das Gericht sei daher zur Überzeugung gelangt, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein solches Telefonat am 29. März 2024 gar nicht stattgefunden habe und insofern die Schilderung des Klägers zutreffend sei. Dazu komme noch, dass sich aus den vorhandenen objektivierbaren schriftlichen Unterlagen nicht ergebe, dass – wie vom Zeugen D* E* behauptet – der Arbeitseinsatz des Klägers bei der Firma C* von vornherein nur bis 29. März 2024 befristet gewesen sei. Aus der Überlassungsmitteilung ergebe sich diesbezüglich nichts. Auch der Kläger habe davon nichts berichtet. Aus der Beilage./2 ergebe sich nur, dass eine Mitarbeiterin nachträglich, nämlich am 9. September 2024, bestätigt habe, dass der Kläger vom 4. März 2024 bis 29. März 2024 „bei uns in der Firma“ als Leiharbeiter „benötigt wurde“. Dass bezüglich des Klägers von Anfang an vereinbart gewesen sei, dass dieser nur bis 29. März 2024 tätig sein solle, ergebe sich in dieser Deutlichkeit nicht. Im Einklang mit den Ausführungen des Klägers sei für das Gericht gut vorstellbar, dass zwar intern bei der Beklagten Ende März die Entscheidung getroffen worden sei, das Arbeitsverhältnis zum Kläger noch innerhalb der Probezeit zu beenden, und daher die Sekretärin angewiesen worden sei, die entsprechenden Unterlagen für die externe Lohnverrechnung vorzubereiten, dass aber der Kläger am 29. März 2024 darüber – aus welchen Gründen auch immer – nicht informiert worden sei. Dazu komme noch, dass es nicht plausibel sei, dass ein so wichtiger Schritt wird die Erklärung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – sei es auch innerhalb der Probezeit – nur mündlich (telefonisch) erklärt werde, zumal die bloße Übermittlung einer SMS an den Kläger am 29. März 2024 mit der Beendigungserklärung bereits genügt hätte, um – nachweisbar – eine Beendigungserklärung auszusprechen und den Zugang an den Kläger zu belegen. Dies gelte umso mehr, wenn eine solche Beendigungserklärung am letzten Arbeitstag eines Kalendermonats bzw. am Ende der Probezeit ausgesprochen werden solle.

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter(senat) sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 272 ZPO Rz 11). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 482 Rz 6). Die Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 39/1).

Die Berufungswerberin argumentiert damit, es werde vom Erstgericht nicht erklärt, warum die Disponenten der Beklagten noch in Gesprächen am 3. April und 5. April 2024 auf ein „gesund werden“ des Klägers gedrängt haben sollten, wenn gleichzeitig festgestellt habe werden können, dass die Abmeldung des Klägers schon am 29. März 2024 „beschlossen“ worden sei. Dem sind die durchaus schlüssigen Überlegungen des Erstgerichts entgegenzuhalten, wonach es gut vorstellbar sei, dass – wohl mit Rücksicht auf die Beilage./5, womit drei Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, abgemeldet werden sollten – zwar intern bei der Beklagten Ende März 2024 die Entscheidung über die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit getroffen worden, diese hätte vorbereitet werden sollen und der Kläger jedoch – aus welchen Gründen immer – nicht informiert worden sei. Ganz abgesehen davon erscheint es auch dem Berufungsgericht wenig plausibel, wenn der Zeuge D* E* darstellt, es sei generell nicht branchenüblich , dass Auflösungen während der Probezeit schriftlich erfolgen, bedenkt man doch die Konsequenzen, die eine nicht rechtzeitige Auflösungserklärung mit sich bringt. Dazu kommt noch, dass die Abmeldung von der Sozialversicherung (elektronisch) mit 29. März 2024 am 5. April 2024 bei der ÖGK eingelangt ist (Beilage./F). Aus der Beilage./D ergibt sich, dass der Kläger offenkundig am 2. April 2024 im Sekretariat der Beklagten angerufen hat. Dass es sich dabei um die Telefonnummer des Sekretariates der Beklagten handelt, wird vom Zeugen D* E* bestätigt (Protokoll vom 12. Dezember 2024, ON 15, Seite 4). Dies lässt sich mit der vom Kläger geschilderten Krankmeldung gut in Einklang bringen. Ausgehend davon steht der Annahme des Erstgerichts, dass die Schilderung des Klägers (auch) in weiterer Folge schlüssig erfolgte, nichts im Wege.

Stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Berufungswerberin somit nicht aufzuzeigen. Dies betrifft auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Aufzeichnung von zurückliegenden Telefonaten in der Anrufliste eines iPhones. Dass der Kläger letztlich erst am 5. April 2024 mit 29. März 2024 abgemeldet wurde, ergibt sich aus der Beilage./F. Davon, dass der Kläger rückwirkend abgemeldet wurde, konnte er zweifellos ausgehen. Ob dem Kläger anlässlich des Telefonates am 5. April 2024 ausdrücklich erklärt wurde, er werde rückwirkend abgemeldet, kann letztlich dahinstehen und macht, selbst wenn dieser Ausdruck nicht gefallen sein solle, seine Angaben nicht (generell) unrichtig.

Aus welchen Gründen der Kläger nach Einbringen des Schriftsatzes der Beklagten vom 10. Oktober 2024 anhand seines Mobiltelefones die darin getätigten Informationen überprüfen hätte sollen, bleibt unerfindlich. Dass er sich gerade deshalb im Oktober 2024 ein neues Handy gekauft haben soll, damit diese Informationen nicht mehr überprüft werden können, was mit den Berufungsausführungen offensichtlich gemeint ist, kann dem Kläger nicht so ohne Weiteres unterstellt werden.

Zusammenfassend bestehen daher keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, weshalb die bekämpften Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG übernommen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, weshalb auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht mehr weiter einzugehen ist.

Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG.

Da im vorliegenden Fall Rechtsfragen nicht zu klären waren, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.