1Bs25/25y – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Einzelrichterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Jänner 2025, AZ **, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum AZ ** gegen A* ein Ermittlungsverfahren. Während sie gegen A* am 23. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Graz-Ost Anklage wegen des Verdachts des Vergehens nach § 63 DSG erhob, wurde das Ermittlungsverfahren in Ansehung des Verdachts des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB eingestellt (ON 1.35).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 8. Jänner 2025, GZ **-14, wurde A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe dem Vergehen des § 63 DSG zu unterstellende Handlungen gesetzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit der Eingabe vom 28. Jänner 2025 beantragte A* beim Bezirksgericht Graz-Ost gemäß § 393a StPO unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses (Leistungszeitraum von 11. November 2024 bis 28. Jänner 2025) die „Leistung eines Beitrages zu den nachstehenden aufgelisteten Kosten seiner Verteidigung“.
Mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. Jänner 2025, GZ **-17, wurde der vom Bund zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a Abs 1 StPO mit EUR 2.504,90 bestimmt.
Mit dem an die Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gerichteten Schreiben beantragte A* ferner unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über insgesamt EUR 10.233,24 (Leistungszeitraum 17. April 2024 bis 28. Oktober 2024) die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung nach § 196a StPO (OZ 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ ** den Antrag auf Leistung eines Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO ab (OZ 5).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des A* (OZ 7) ist nicht berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Ein Kostenbeitrag nach dieser Bestimmung ist ausschließlich dann zu gewähren, wenn das gesamte Ermittlungsverfahren nach § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wurde (vgl Carmen Prior, Der Ministerialentwurf zur Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags, ZWF 2024, 86). Eine Teileinstellung bei gleichzeitige Anklageerhebung begründet demnach keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 196a Abs 1 StPO. Wird – wie vorliegend – der Angeklagte sodann im Hauptverfahren (vollständig) freigesprochen, greift vielmehr § 393a StPO. Nach § 393a Abs 2 StPO ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen, wobei auch die notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungshandlungen im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).