Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. September 2024, AZ ** (ON 5 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten A* mit 500 Euro festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Am 12. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 und Z 2 StPO ein (ON 1.2).
Mit Eingabe vom 4. September 2024 beantragte A* den Ersatz der im Antrag im einzelnen aufgeschlüsselten Kosten seiner Verteidigung im Gesamtbetrag von 4.174,98 Euro (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden dem Beschuldigten 290 Euro als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zuerkannt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die auf die Bestimmung der Kosten in der geltend gemachten Höhe abzielt (ON 6).
Die Beschwerde ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Auf diese Darstellung wird verwiesen.
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens zustehende Verteidigerkostenbeitrag stets nur ein Beitrag sein kann und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen soll. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und kann weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR entnommen werden (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro (§ 196a Abs 1 StPO) soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, während für die übrigen Konstellationen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 definiert werden. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Dieser Betrag stellt auch die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar und nicht das Honorar laut Kostenverzeichnis. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist daher nicht von Belang. Vielmehr handelt es sich um einen – nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzenden – pauschalen Beitrag zu den Verteidigerkosten.
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf betraf einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach sehr einfachen Verteidigungsfall. Der Umfang der Ermittlungsakten beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf den Abschlussbericht der Polizei, der im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Sachverhalts und eine Zeugeneinvernahme enthält (ON 2), und einen ergänzenden Bericht, in dem die Polizei bekanntgibt, dass es keine weiteren Tatzeugen gibt (ON 3). Die Tätigkeit des Verteidigers umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe und eine Mitteilung an die Polizei, wonach der Beschuldigte nicht aussagen werde. Auszugehen ist ferner von einer Besprechung mit dem Beschuldigten sowie von Notwendigkeit mehrerer Telefonate und Korrespondenz.
Nach Maßgabe der (geringen) Komplexität und Dauer des Verfahrens und des weit unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsaufwands ist im konkreten Fall ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von 500 Euro angemessen, sodass der Beschwerde insoweit Folge zu geben ist.
An Barauslagen wurden 2,60 Euro ERV-Kosten beansprucht. Diese sind nicht gesondert zu vergüten, weil es sich beim gemäß § 23a RATG für im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Schriftsätze gebührenden Zuschlag nicht um Barauslagen, sondern um im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegoltene Spesen des Verteidigers handelt (RS0126594 [T2]).
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