1Bs119/24w – OLG Graz Entscheidung
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. August 2024, AZ ** (ON 15 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* mit EUR 2.000,00 festgesetzt.
begründung:
Am 19. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen A* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB geführte Ermittlungsverfahren nach § 190 Abs 2 StPO ein und verständigte hiervon den Verteidiger der Genannten (ON 1.4 Pkt. I. und IV.3.).
Am 12. August 2024 beantragte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses über EUR 4.950,48 die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren von „zumindest EUR 4.000,00“ (ON 14).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht A* einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung von EUR 600,00 zu (ON 15).
Dagegen richtet sich deren Beschwerde, mit der sie den Zuspruch eines „angemessen höher bemessenen Beitrag[s] zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO“ begehrt (ON 16.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Wird (wie hier) ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf (in der hier relevanten Grundstufe [„Stufe 1“]) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund EUR 3.000,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Bei einem Verfahren, das in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von EUR 1.500,00 angenommen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar. Der im Einzelfall zuzuerkennende Betrag hat sich sodann je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag anzunähern oder sich von diesem weiter zu entfernen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6).
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich freilich, dass (weiterhin) lediglich ein (nach freiem richterlichem Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten ist. Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor. Derartiges ergibt sich auch weder aus den geltenden Verfassungsbestimmungen noch aus der Judikatur des EGMR (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2).
Im Gegenstand dauerte das – auch Tatvorwürfe gegen andere (teils unbekannte) Personen betreffende – Ermittlungsverfahren insgesamt rund sieben Monate. Die Ermittlungsakten umfassten bis zur Einstellung acht Ordnungsnummern (wobei die Berichte ON 5.2 und ON 6.2 identisch sind). Die (inhaltlich zusammengehörigen) ON 2 und ON 3 bestanden – so weit hier relevant – aus einem insgesamt zehnseitigen (A* aber nur zu Faktum 3. als Beschuldigte betreffenden) Anlassbericht vom 12. November 2023 (ON 3.2.2), mehreren Eingaben des B* betreffend u.a. den gegen A* geäußerten Verdacht des Betrugs nach § 146 StGB (ON 2.13 bis ON 2.17 [mehrere an die Kriminalpolizei adressierte E-Mails und ein 72-seitiges Konvolut]), dem Personalblatt der Beschuldigten (ON 2.3) und einem Strafregisterauszug (ON 2.3). Der Abschlussbericht vom 20. November 2023 enthielt lediglich die Mitteilung, dass ein möglicher Zeuge verstorben sei und die polizeilichen Ermittlungen (daher) abgeschlossen seien (ON 5.2 = ON 6.2).
Bei dem in Rede stehenden Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihrer Zahlungswilligkeit, zu Handlungen, nämlich zur Erbringung von Handwerkerleistungen von zumindest EUR 4.024,56 verleitet, die den Genannten in dieser Höhe am Vermögen schädigte, und dadurch das Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB begangen, handelte es sich um einen einfachen Sachverhalt, der von der Staatsanwaltschaft auf der Tatsachenebene gelöst wurde (s. ON 12, 2).
Die (in diesem Umfang notwendige und zweckmäßige) Tätigkeit des Verteidigers bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens umfasste neben Besprechungen mit der Beschuldigten zudem – soweit aus den Akten nachvollziehbar und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verteidiger gleichzeitig als Privatbeteiligtenvertreter einschritt (vgl. ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 7) – eine Vollmachtsbekanntgabe (verbunden mit der Vorlage der Urkunde über die Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenschutzvertreter der Beschuldigten und dem Antrag auf Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht; ON 4.2 iVm ON 4.3), die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von einer Stunde und 47 Minuten (ON 2.4), die Erstattung einer 11-seitigen Stellungnahme mit acht Beilagen (ON 2.18 iVm ON 2.5 bis ON 2.12), den Antrag auf Verlängerung der Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht (ON 7) und einen (erfolgreichen) Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens samt Vorlage zweier Urkunden (ON 8.2 iVm ON 8.3 f). Die weiteren Eingaben des Verteidigers (nämlich der Antrag auf Begründung der Einstellung[en] [ON 9] und das darauf bezogene Ersuchen um zeitnahe Erledigung [ON 11]) erfolgten erst nach bereits erfolgter Einstellung des Verfahrens und waren daher zur Verteidigung weder notwendig noch zweckmäßig. Auch für den Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a StPO selbst (hier: ON 14.2) können weiterhin keine Kosten verzeichnet werden (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I 2024/96 Lendlin WK StPO § 393a Rz 23; zu § 196a StPO jüngst OLG Wien 23 Bs 11/25y [unveröff]).
Entgegen der Beschwerde lag dem gegen die Beschwerdeführerin (wenngleich infolge gemeinsamer Führung mit dem gegen B* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB anhängigen Verfahren im St-Register) geführten Ermittlungsverfahren (konform der Sachverhaltsdarstellung des Anzeigers) stets nur der in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallende Verdacht des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu Grunde. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Verfügung betreffend die Abtretung des zunächst zum AZ ** registrierten Verfahrens ins St-Register (ON 3 [„gegen A* wegen § 146 StGB …“]) und auch aus dem polizeilichen Anlassbericht vom 12. November 2023 (s. ON 3.2.2, 2 und 6 f: „A*; Verdacht des Betruges zum Nachteil des B*“). Die insoweit unrichtige Belehrung durch die Kriminalpolizei anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 28. September 2023 (ON 2.4, 3: „Tatverdacht des schweren Betruges“) ändert daran nichts. Ohnedies kommt es aber für die Bemessung des Pauschalbeitrags auf eine Gesamtbetrachtung der in § 196a Abs 1 StPO genannten Kriterien und nicht auf die im Innenverhältnis zwischen dem Verteidiger und der Beschuldigen verrechneten Kosten an. Das mit der Anwendbarkeit der Honoraransätze des § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 Z 3 AHK argumentierende Rechtsmittelvorbringen (das zudem bezogen auf das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB fallkonkret mangels Anhaltspunkten für einen EUR 50.000,00 übersteigenden Vermögensschaden irrig von einer sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts anstatt des Einzelrichters des Landesgerichts ausgeht) verfehlt daher insoweit den Bezugspunkt.
Zusammengefasst handelte es sich fallbezogen um einen an sich einfachen Verteidigungsfall, in dem der notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers etwas über jenem eines in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden durchschnittlichen Standardverfahrens lag. Bei einer Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bemessungskriterien erachtet das Beschwerdegericht daher einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von EUR 2.000,00 für angemessen.
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).