Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen Mag. aA* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. April 2025, AZ ** (ON 14 im Akt der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ B*), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem gegen Mag. aA* bei der Staatsanwaltschaft Graz, AZ B*, wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführten Ermittlungsverfahren erfolgte am 10. März 2025 (ON 1.12) eine Teileinstellung wegen des Tatverdachts nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB nach § 190 StPO, wobei zu dem die Teileinstellung umfassenden Lebenssachverhalt auf die ON 1.12 verwiesen werden darf.
Unter einem erfolgte ein Angebot gemäß § 200 Abs 4 StPO zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 450,00 (60 Tagessätze zu je EUR 5,00 sowie EUR 150,00 an Pauschalkosten) wegen des (restlichen) Verdachts, die Beschuldigte habe mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des AMS C* dadurch, dass sie im Zeitraum 25. bis 31. August 2023 und 25. bis 26. November 2023 zwei Auslandsaufenthalte nicht meldete, somit das AMS durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von überhöhter Notstandshilfe in einem Betrag von EUR 405,99, somit zu Handlungen verleitet, die das AMS im genannten Betrag schädigten (ON 1.12).
Zum weiteren Verfahrensgang darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollständige und aktenkonforme Darstellung in dem angefochtenem Beschluss (BS 2f) verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T4 und T6]) werden.
Mit dem angefochtenem Beschluss (ON 14) wies das Erstgericht den Antrag der Mag. aA* vom 12. März 2025 (ON 12) auf Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO mit der wesentlichen Begründung, dass ein Kostenersatz zur Verteidigung bei einer vorgenommenen Teileinstellung nicht vorgesehen sei, ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO) Beschwerde vom 22. April 2025, mit dem wesentlichen Argument, dass die gesetzliche Bestimmung unklar formuliert sei und die Antragstellerin dadurch benachteiligt werde, wobei das Erstgericht auch zu prüfen gehabt hätte, ob bei einer etwaigen Anklage der Staatsanwaltschaft überhaupt eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bestanden hätte.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StGB hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den Fällen des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen.
Wie im Hauptverfahren (vgl dazu Lendl, WK-StPO § 393a Rz 3) muss nach dem – entgegen der Beschwerde – eindeutigen Gesetzeswortlaut auch im Ermittlungsverfahren das Verfahren durch Einstellung nach § 108 oder § 190 StPO (oder teils - teils) vollständig erledigt worden sein („ Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 eingestellt, ….“). Eine Einstellung von einer oder mehreren Taten bei (wie hier vorliegend) einer Diversion zu einer anderen Tat begründet hingegen keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag (vgl S 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 2024/96; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 477; Flörl, Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (Stand 16.12.2024, Lexis Briefings in lexis360.at); OLG Linz, 10 Bs 198/24z; OLG Innsbruck, 7 Bs 71/25m; zu § 393a StPO siehe überdies Lendlin WK StPO § 393a Rz 3; Öner, LiK zur StPO § 393a Rz 4; OLG Graz 1 Bs 130/24p).
Dass im Verhältnis zu den gesamten Tatvorwürfen nur ein marginaler Teil von Seiten der Staatsanwaltschaft mit der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit qualifiziert und deshalb ein Diversionsanbot getätigt wurde, ändert nichts daran, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut und Willen des Gesetzgebers nur bei vollständiger Einstellung des „Ermittlungsverfahrens“ ein Anspruch auf einen Beitrag nach § 196a StPO besteht. Das mag der Beschwerdeführerin zwar unbillig erscheinen, ändert aber nichts am gesetzgeberischen Willen, wobei es nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung ist, Gesetzesbestimmungen zu ändern. Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen (RISJustiz RS0008880 [T19]). Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (RISJustiz RS0009099).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es für den Kostenersatz unbeachtlich ist, aus welchen Gründen auch immer sich der Beschuldigte zur Annahme des Diversionsanbots entschlossen hat, basiert dies doch ausschließlich auf Freiwilligkeit ( Schroll/Kertin WK StPO § 198 Rz 9) und sichert somit auch das – in der Beschwerde auch angesprochene - „faire Verfahren“ iSd Art 6 EMRK ab. Warum das Erstgericht zu prüfen gehabt hätte, ob „eine etwaige Anklage der Staatsanwaltschaft Graz überhaupt eine Verurteilungswahrscheinlichkeit gehabt hätte“, erklärt die Beschwerde nicht schlüssig. Vielmehr wäre der Beschuldigten im Falle einer lediglich teilweisen Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einer Anklage wegen einer weiteren Tat im Falle eines Freispruchs ein Anspruch auf einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach § 393a Abs 1 StPO erwachsen (OLG Innsbruck, 7 Bs 71/25m; OLG Graz, 1 Bs 25/25y).
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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