Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2025, AZ ** (ON 30 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Oktober 2024 verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 3. April 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz die am 12. Oktober 2024 verhängte Untersuchungshaft über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* ausgehend vom dringenden Verdacht der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fort (ON 30).
Dagegen richtet sich die auf Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel) abzielende Beschwerde des Beschuldigten, die sich – ohne den angenommenen dringenden Tatverdacht zu bestreiten – gegen das Vorliegen von Haftgründen wendet bzw deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel behauptet (ON 31).
Nach der Aktenlage besteht nach Maßgabe des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände, vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1], [T6] und [T7]) – der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe am 8. Oktober 2024 in ** und andernorts
I. nachstehende Personen mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, und zwar
1. die im Eingangsbereich vor einer B*-Filiale stehenden C*, D*, E*, F* und G*, indem er mit dem von ihm gelenkten Pkw auf sie zuvor, wodurch diese zur Seite springen mussten, um nicht überfahren bzw angefahren zu werden,
2. C*, indem er nach der zu Punkt I.1. beschriebenen Tat abermals auf den Genannten zuvor, wodurch dieser neuerlich zur Seite springen musste, um nicht überfahren bzw angefahren zu werden;
II. vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit mehrerer unbekannter Personen herbeigeführt, indem er sich unmittelbar nach den zu Punkt I. beschriebenen Taten der Anhaltung durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion H* entzog und mit dem von ihm gelenkten Pkw von ** über ** bis nach ** mit weit überhöhter Geschwindigkeit flüchtete, dabei mehreren durch die Polizeistreifen errichteten Blockaden auswich und trotz des zu diesem Zeitpunkt noch regen Verkehrsaufkommens auf der Gegenfahrbahn fuhr, sodass zumindest im Bereich ** und im Bereich ** auf Höhe der Hausnummer ** ihm entgegenkommende Fahrzeuglenker ausweichen mussten, um eine Kollision zu verhindern.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass es A* zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, solcherart C*, D*, E*, F* und G* mit Gewalt zu den zu I. dargestellten Handlungen zu nötigen (I.) sowie durch die zu II. beschriebene Handlung (Fahren auf der Gegenfahrbahn) eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern herbeizuführen (II.).
Dieser als dringend in Verdacht stehende Sachverhalt ist zu subsumieren als die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I.) und die Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (II.).
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegt, gründen sich die zur Dringlichkeit verdichteten Verdachtsannahmen zu I. auf die übereinstimmenden und daher a prima vista glaubhaften Angaben der Zeugen D* (ON 7.4), E* (ON 7.5), F* (ON 7.7), G* (ON 7.8) und C* (ON 7.10 ) sowie zu II. auf die im angefochtenen Beschluss im einzelnen dargestellten Berichte und Amtsvermerke der in den Einsatz involvierten Polizeistreifen, wobei sich aus dem Abschlussbericht vom 8. Dezember 2024 ergibt, dass zumindest im Bereich ** und der ** auf Höhe der Hausnummer ** mehrere (zahlenmäßig noch nicht konkret ausgemittelte) Fahrzeuglenker durch notwendig gewordene Ausweichmanöver in deren körperlichen Sicherheit gefährdet wurden (ON 27.3). Dringender Verdacht in Ansehung einer gleichzeitigen Gefährdung von zumindest zehn Personen und damit einer vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB liegt hingegen – wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat – nicht vor. Voraussetzung der genannten Bestimmung ist nämlich die Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen, die nach der Rechtsprechung ab einem Richtwert von etwa zehn Personen gegeben ist (RIS-Justiz RS0066542 [T5]). Eine konkrete Gefährdung von Personen setzt dabei voraus, dass die größere Zahl von Menschen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät und eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt. Dies ist bei der Gefahr einer Massenkarambolage der Fall (AZ 14 Os 9/24s). Eine bloß sukzessive Gefährdung genügt hingegen nicht (RIS-Justiz RS0118702; zuletzt AZ 14 Os 9/24s). Die Ausführungen im Abschlussbericht, wonach der Beschuldigte im Bereich ** und ** durch das Befahren der Gegenfahrbahn „nahezu gleichzeitig zumindest zehn Personen“ gefährdet habe, ohne diese Personen konkret (zahlenmäßig) ausgemittelt zu haben, reichen damit (noch) nicht hin, um den unter Punkt II. beschriebenen Sachverhalt dem Tatbestand des § 176 Abs 1 StGB unterstellen zu können und wäre dem Beschuldigten im Falle einer solchen Subsumtion überdies zunächst rechtliches Gehör einzuräumen. Dasselbe gilt für die nach der Aktenlage indizierte Unterstellung der Taten zu I. als die (zum Vergehen nach echt ideal konkurrierenden) Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach (vgl Kienapfel/Schroll , StudB BT I 4 § 89 Rz 27; L/St/Nimmervoll, StGB 4 § 89 Rz 19; Hinterhofer, SbgK § 89 Rz 96 und – implizit – 15 Os 62/19k, 13 Os 23/17g; für Konsumtion hingegen Burgstaller/Schütz , WK 2StGB § 89 Rz 49).
Die Annahmen zur inneren Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit jeweils bereits aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Tatumständen (RIS-Justiz RS009867, RS0116882).
Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, weil der Beschuldigte zuletzt zwar bei der Notunterkunft „I*“ in ** gemeldet war, tatsächlich aber bei diversen Freunden Unterkunft nahm (vgl Amtsvermerk ON 50.1 und Aktenvermerk ON 58 im Akt ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), und er bereits einen hochriskanten und äußerst rücksichtslos ausgeführten Versuch, vor der Polizeikontrolle zu flüchten, unternommen hat und danach zu Fuß in ein Maisfeld flüchtete, wo er sich trotz mehrmaliger Aufforderung, sich freiwillig zu stellen über eine Stunde lang versteckt hielt. Diese Umstände und das ihm nun drohende Strafübel einer erheblichen Freiheitsstrafe bei einem wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und 1a StGB (Verurteilungen Nr. 7/8 [Zusatzstrafverhältnis], Nr. 9/10 [Zusatzstrafenverhältnis], Nr. 12/13 [Zusatzstrafenverhältnis] und Nr. 15 der Strafregisterauskunft) zwingend erweiterten Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe lassen konkret befürchten, dass er auf freiem Fuß (erneut) flüchten oder sich zumindest dem Strafverfahren durch Verborgenhalten entziehen werde.
Bei A* liegt ferner weiterhin Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO vor. Er ist mehrerer – mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe – bedrohter (wiederholter) Anlasstaten gegen das Rechtsgut der Freiheit dringend verdächtig, die nicht bloß leichte Folgen aufweisen. Zudem wurde er bereits mehr als zweimal wegen gegen dieses Rechtsgut gerichteter Straftaten verurteilt (ON 2). Mit Blick auf die durch die Vorstrafen dokumentierte verfestigte Bereitschaft, just dieses Rechtsgut zu verletzen, die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen, darunter auch wiederholte Strafvollzüge, und die Begehung der Anlasstaten während eines Strafaufschubs ist mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass A* ohne Untersuchungshaft trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen nach Art der Anlasstaten begehen wird. Denn das wiederholte – ohne nachvollziehbaren Grund oder Anlass – Zufahren mit einem PKW auf völlig unbekannte Personen sowie das rücksichtslose und extrem unfallgeneigte Verhalten aus Anlass der gegenständlichen (Flucht-)Fahrt dokumentiert eine überaus hohe Tatgeneigtheit und Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten, die jederzeit aktualisiert werden kann (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen der Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN; RIS-Justiz RS0117806 [T15], [T17]). Dass vom Beschuldigen somit – sogar beträchtliche – Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, fällt bei der Beurteilung von Tatbegehungsgefahr besonders ins Gewicht (§ 173 Abs 3 zweiter Satz StPO). Eine Änderung der Umstände im Sinn des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO, unter denen der Beschuldigte die Taten nach der Verdachtslage beging, ist – wie sein aufbrausendes und respektloses Verhalten in der Haftverhandlung zeigt (ON 29.3, PS 2 f) – nicht eingetreten.
Aufgrund der Kombination und Intensität der Haftgründe, der offenkundigen Wirkungslosigkeit des mehrfach verspürten Haftübels sowie des raschen Rückfalls während eines Strafaufschubs und der damit augenscheinlichen Unbeeinflussbarkeit des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden.
Angesichts des hohen sozialen Störwerts der dringend in Verdacht stehenden Anlasstaten (Bedeutung der Sache), der im Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von bis zu eineinhalb Jahren (§ 105 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 und 1a StGB) und der bisherigen Dauer der Haft (seit 8. Oktober 2024 [Zeitpunkt der Festnahme]) ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft verhältnismäßig.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses gründet auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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