Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende und die Richterinnen Mag a . Gassner und Dr in . Meier als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A*, **, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei BVAEB Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter , Eisenbahnen und Bergbau, Hauptstelle, **, **, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, wegen Feststellung eines Dienstunfalls , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 2024, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Mit der am 30. Oktober 2024 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, seinen Unfall vom 12. Juni 2023 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Kläger nutze die Möglichkeit der elektronischen Zustellung, wobei für die Kenntnisnahme einer erfolgreichen E-Zustellung das Funktionieren eines Internetanschlusses notwendig sei. Im September 2024 sei es von Seiten der Internetanbieterin zu dauerhaften Unterbrechungen des Internetanschlusses gekommen (starkes Gewitter, Blitzschlag in der Verteilerzentrale der C* AG), von denen der Kläger, weil er wenig zu Hause gewesen sei, erst kurz vor 20. September 2024 erfahren habe. Aufgrunddessen sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, über allfällige Zustellungen Kenntnis zu erlangen. Dies sei erst am 4. Oktober 2024 erstmals wieder möglich gewesen, nachdem eine technische Einrichtung zur Wiederherstellung der Internetverbindung installiert worden sei. Eine wirksame Zustellung des Bescheids sei daher frühestens mit 4. Oktober 2024 erfolgt und die Klage somit fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Klagsfrist eingebracht worden.
Mit seiner Klage verbindet er einen „Eventualantrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und führt dazu aus: Sollte das Gericht die Ansicht vertreten, dass der Bescheid bereits am 23. September 2024 zugestellt worden und die vierwöchige Klagsfrist abgelaufen sei, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Dass der Internetanschluss aufgrund eines technischen Gebrechens der Internetanbieterin nicht funktioniert habe, stelle ein unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Erst am 4. Oktober 2024 sei es dem Kläger möglich gewesen, E-Mails zu empfangen, wobei ihm dann aufgrund der über mehrere Wochen gegebenen Unterbrechung des Internetanschlusses eine „Unzahl“ an E-Mail-Schreiben zugegangen sei. Im Zuge der Abarbeitung des E-Mail-Verkehrs sei er erst am 17. Oktober 2024 auf das Verständigungsmail betreffend die E-Zustellung des Bescheids gestoßen. Dass er den nach 4. Oktober 2024 eingegangenen E-Mail-Verkehr nicht ordnungsgemäß beobachtet habe, sei als minderer Grad des Versehens anzusehen.
Die Beklagtebeantragt die Zurückweisung der Klage, die außerhalb der Klagsfrist des § 67 Abs 2 ASGG eingebracht worden sei. Die Zustellung des Bescheids sei bereits am 23. September 2024 wirksam erfolgt. Die Klage sei daher wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Auch der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht fristgerecht eingebracht worden, weil die Behebung der unterbrochenen Internetverbindung bereits am 4. Oktober 2024 erfolgt sei, wodurch das Hindernis weggefallen und die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist ausgelöst worden sei.
Das Erstgericht weist den Wiedereinsetzungsantrag ab und begründet dies wie folgt: Da die verfahrensgegenständliche Klage offenkundig verspätet bei Gericht eingelangt sei, sei vorab über den Eventualantrag des Klägers auf Wiedereinsetzung abzusprechen. Der vom Kläger dargestellte Sachverhalt stelle sich wie folgt dar:
„Dem Kläger wird seine Post elektronisch zugestellt. Kurz vor dem 20.09.2024 erlangte der Kläger Kenntnis darüber, dass sein Internetanschluss nicht mehr funktioniert. Die erwähnte Störung dauerte sodann bis 04.10.2024. Seither war es dem Kläger wieder möglich, online zu gehen und E-Mails zu empfangen. Im Zuge der Wiederherstellung der Internetverbindung sind dem Kläger eine Unzahl von E-Mail-Schreiben zugegangen, unter anderem jenes über e-Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Im Zuge der Abarbeitung der zugegangenen E-Mails ist der Kläger erst am 17.10.2024 auf das Verständigungsmail betreffend die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gestoßen und erlangte damit erst an diesem Tag Kenntnis über die erfolgte elektronische Bereitstellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.“
Bereits ausgehend von diesem Vorbringen lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht vor, weil weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis vorläge. Da der Kläger in Kenntnis, dass ihm seine gesamte Post elektronisch zugestellt werde, vom 4. bis 17. Oktober [richtig:] 2024 gebraucht habe, um seine E-Mails abzuarbeiten, liege ein Fall grober Fahrlässigkeit vor. Es wäre am Kläger gelegen gewesen, die E-Mails unverzüglich nach Wiederherstellung der Internetverbindung zu sichten.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht das „inhaltliche Verfahren“ über die fristgerechte Klage aufzutragen; hilfsweise wird beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge gegeben und dem Erstgericht das „inhaltliche Verfahren“ über die Klage aufgetragen werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel und als unrichtige rechtliche Beurteilung, dass das Erstgericht über den Eventualantrag abgesprochen habe, anstatt materiell in der Sache über die Klage zu verhandeln und zu entscheiden. Aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt ergebe sich, dass die Zustellung des Bescheids aus technischen, nicht vom Kläger zu vertretenden Umständen nicht vor dem 4. Oktober 2024 wirksam gewesen sei. Ausgehend davon sei die Klage fristgerecht eingebracht worden.
Dazu war zu erwägen:
1. Im Anlassfall begehrt der Kläger mit seiner Klage die Anerkennung eines Dienstunfalls. Damit verbindet er einen „Eventualantrag“ auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für den Fall, dass das Erstgericht die Klage als verspätet eingebracht beurteilt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässigerweise von einer Bedingung abhängig gemacht werden kann und bejahendenfalls, unter welcher Voraussetzung der „Eventualantrag“ im Anlassfall schlagend werden sollte, sowie, ob der Kläger mit seiner Formulierung tatsächlich eine Reihung im Sinne eines Eventualantrags beabsichtigte oder nur zum Ausdruck bringen wollte, jedenfalls einen (unbedingten) Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, wenn sich im fortgesetzten Verfahren eine wirksame Zustellung bereits am 23. September 2024 ergeben sollte.
In jedem Fall war das Erstgericht ausgehend vom Klags- und Bestreitungsvorbringen gehalten, zunächst die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung, gemessen an der Klagefrist des § 67 Abs 2 ASGG, zu überprüfen. Dazu führt es in dem auf Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gerichteten Beschluss bloß aus, die Klage sei „offenkundig verspätet bei Gericht eingelangt“, ohne dies zu begründen.
2.Grundsätzlich liefert ein Zustellnachweis den vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden (RIS-Justiz RS0040471; Stumvoll in Fasching/Konecny 3§ 22 ZustG Rz 6). Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber konkrete Tatsachenbehauptungen über beim Zustellvorgang unterlaufene Fehler, die in der Folge bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen (RIS-Justiz RS0040471; RS0040507; 3 Ob 31/15i).
Im Anlassfall wandte die Beklagte die Verspätung der am 30. Oktober 2024 bei Gericht eingebrachten Klage ein. Unter Zugrundelegung des von ihr vorgelegten Zustellnachweises (ON 3, Seite 6) wäre grundsätzlich von einer wirksamen Zustellung bereits am 23. September 2024 auszugehen. Allerdings berief sich der Kläger ausdrücklich darauf, die Zustellung des fristauslösenden Bescheids sei gemäß § 35 Abs 7 Z 1 ZustG nicht vor 4. Oktober 2024 wirksam erfolgt und erstattete auf Tatsachenebene Vorbringen dazu, warum er zuvor nicht in der Lage gewesen sei, von der elektronischen Verständigung Kenntnis zu erlangen. Aufgrund seiner Angaben zur Rechtzeitigkeit der Klagsführung, die gegebenenfalls zu einer erst am 4. Oktober 2024 wirksamen Zustellung des bekämpften Bescheids führen könnten, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, ein darauf bezogenes Beweisverfahren (jedenfalls durch die beantragte Einvernahme des Klägers, allenfalls weiterer zu beantragender Beweise) durchzuführen.
Die (gänzlich) unterbliebene Beweisaufnahme führt zu einer sekundären (rechtlichen) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens; diesen Mangel wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren durch Durchführung eines Beweisverfahrens betreffend die Einrede der Beklagten der verspäteten Klagsführung und damit der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu beseitigen haben.
3. Zur elektronischen Zustellung ist auf folgende Rechtslage zu verweisen:
Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (behördlichen) elektronischen Zustelldienst. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 1 ZustG hat der Zustelldienst den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Zustelldienst bekannt gegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 35 Abs 2 ZustG). Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Wird das Dokument innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, ist es zu löschen; andernfalls ist es nach Ablauf der Abholfrist (Abs 1 Z 3) weitere zwei Wochen bereitzuhalten und danach, wenn zwischen Empfänger und Zustelldienst nichts anderes vereinbart wurde, zu löschen. Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt (§ 35 Abs 5 ZustG). Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 35 Abs 6 Satz 1 ZustG).
Das zuzustellende Dokument steht dem Empfänger grundsätzlich bereits am Tag seines Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich zur Verfügung, wobei das Einlangen des Dokuments im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers aber keineswegs nur dem Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige bei postalischer Zustellung entspricht (11 Os 122/17a; 3 Ob 128/18x; S tumvollaaO § 1 ZustG Rz 26/1). Dies bedeutet, dass der Zustellvorgang mit Einlangen in den Verfügungsbereich des Empfängers beendet, die Zustellung also bewirkt ist, sobald sich die Daten auf einem wo auch immer befindlichen Speichermedium befinden, der Empfänger über die Berechtigung zum Zugriff verfügt und auch darauf zuzugreifen vermag (10 ObS 113/12h mwN; Schwab , Glosse zu 10 ObS 113/12h, EvBl 2013/54, 370 [371]). Das ist etwa der Fall, wenn die Sendung am Server eines Providers des Empfängers gespeichert wurde ( Frauenberger-Pfeiler in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/ Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2§ 89d GOG Rz 1).
Die Zustellwirkung des Dokuments tritt bei der elektronischen Zustellung somit entweder (spätestens) mit der Abholung des Dokuments durch den Empfänger oder auf Grund der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung an den Empfänger ein ( Sander in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht 2§ 35 ZustG Rz 15; Deibl , Anmerkungen zu VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105 in ZTR 01/2014 [35]). Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung aber erst als am nächsten Werktag bewirkt ( StumvollaaO § 1 ZustG Rz 27/2).
Nach dem Entfall der Verpflichtung zur postalischen Verständigung des Empfängers im Rahmen der elektronischen Zustellung durch BGBl I 2017/40 ist nunmehr konsequenterweise vom Bestehen einer Obliegenheit jeden Empfängers auszugehen, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, wenn er keine Zeiten der Nichterreichbarkeit angegeben hat ( Sander aaO § 33 ZustG Rz 12).
Technische Gebrechen oder Wartungsarbeiten, die eine Zustellung faktisch unmöglich machen, sind einer Ortsabwesenheit vergleichbar, weshalb versuchte Zustellvorgänge während eines technischen Gebrechens als unwirksam anzusehen sind. Ist die Zustellung hingegen wirksam und liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme im Bereich des Empfängers (zB mangels Funktionsfähigkeit des Endgeräts), ist allenfalls eine Wiedereinsetzung möglich (10 ObS 113/12h mwN; StumvollaaO § 1 ZustG Rz 29, § 35 Rz 12; Frauenberger-PfeileraaO § 89a GOG Rz 6, § 89d GOG Rz 1).
Nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger 1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Den ErläutRV (1457 BlgNR XXV. GP) lässt sich dazu (Zu Z 13 [§ 35 Abs 6 bis 8]) unter anderem entnehmen: „Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs 7 verhindern können, sind zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung.“
4. Die Wirksamkeit der Zustellung nach den soeben dargestellten Grundsätzen lässt sich im Anlassfall ausgehend von der Aktenlage nicht beurteilen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren Sachverhaltserhebungen durchzuführen und Feststellungen dazu zu treffen haben, die eine rechtliche Beurteilung ermöglichen, ob eine wirksame Zustellung bereits am 23. September 2024 erfolgte oder erst am 4. Oktober 2024. Ausgehend davon ist dann die Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung zu beurteilen.
Wurde der Bescheid dem Kläger erst am 4. Oktober 2024 wirksam zugestellt bzw trat in diesem Zeitpunkt die Heilung eines Zustellmangels ein, dann erfolgte die Klagsführung durch Klagseinbringung am 30. Oktober 2024 innerhalb der vierwöchigen Klagsfrist. Diesfalls bedürfte es mangels Versäumung der Klagsfrist keiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag.
Im Falle einer wirksamen Zustellung des Bescheids bereits mit 23. September 2024 wäre die vierwöchige Klagsfrist versäumt worden und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln, wobei das Rekursgericht diesbezüglich zur Klarstellung bereits festhält: Das Rekursgericht teilt die Einschätzung des Erstgerichts, dass es am Kläger gelegen wäre, seine E-Mails nach Wiederherstellung der Internetverbindung am 4. Oktober 2024 unverzüglich zu sichten und notwendige Veranlassungen zu treffen und eine „Aufarbeitung“ bis 17. Oktober 2024 als grob fahrlässig zu beurteilen wäre. In dieser Konstellation wäre der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der (durch den Wegfall des Hindernisses am 4. Oktober 2024) ausgelösten 14-tägigen Frist des § 148 ZPO eingebracht worden wäre.
5. Zusammengefasst wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zum konkreten Zustellvorgang zu treffen haben, um die rechtliche Beurteilung, wann die Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes wirksam erfolgt ist, vornehmen zu können.
Erst nach Verfahrensergänzung kann die Frage abschließend geklärt werden, ob die Klagsfrist versäumt wurde und die Einrede der Beklagten berechtigt ist.
Nur wenn sich eine gesetzmäßige Zustellung des Bescheids an den Kläger ergeben würde, von der er dennoch zunächst keine Kenntnis erhalten hat, wäre der richtige Rechtsbehelf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (RIS-Justiz RS0107394; RS0036624).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens ist von der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung abhängig, wovon wiederum abhängig ist, ob der Wiedereinsetzungsantrag überhaupt zum Verfahrensgegenstand zu machen ist, weshalb § 154 ZPO (derzeit) nicht anwendbar ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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