Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kristöfl als Schriftführer in der Strafsache gegen * G* und * Z* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Mai 2026, GZ 22 Hv 5/25y-229, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurden * G* – dieser unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils des Schuldspruchs aus dem ihn betreffenden ersten Rechtsgang (zu diesem siehe 15 Os 98/25p) – und * Z* je des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2]Danach haben sie am 31. März 2023 in B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich 300 Euro Bargeld, * N* mit Gewalt gegen dessen Person mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Genannten festhielten, zu Boden zwangen, ihm den Mund und die Augen zudrückten, ihn mit Klebeband und Geschirrtüchern fesselten und indem sich G* mit den Knien auf dessen Oberkörper abstützte, wobei N* durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), indem er dadurch eine Fraktur der elften Rippe rechts, eine Kopfprellung mit Hämatomen im Bereich beider Augenoberlider, multiple Prellungen an beiden Unterarmen sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer Schwindelsymptomatik mit Krankheitswert und eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit erlitt (US 10).
[3]Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* war sogleich zurückzuweisen, weil anlässlich der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht bezeichnet (ON 228, 25) und eine Ausführung dieses Rechtsmittels nicht erstattet wurde (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
[4] Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z* ist nicht berechtigt.
[5]Die Mängelrüge moniert, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, mit welcher es Angaben der Zeugen * L*, * V* und * Za* zum vom Beschwerdeführer behaupteten Alibi verwarf, sei „offenbar unzureichend“ (Z 5 vierter Fall), „weil eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Beweiswert dieser Aussagen“ unterblieben sei.
[6]Mit diesem Vorbringen wird jedoch nicht geltend gemacht, dass eine konkrete (vgl RIS-Justiz RS0130729 [insb T1]) Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0117264) gar nicht oder offenbar unzureichend begründet wäre (vgl RIS-Justiz RS0099413). Vielmehr wird damit nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung behauptet, dass die Erwägungen der Tatrichter zur Überzeugungskraft von Beweismitteln nicht ausreichend seien (vgl 15 Os 76/25b [Rz 13]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.128).
[7] Die weitere Mängelrüge behauptet einen Widerspruch „zur Beweiswürdigung betreffend die Täteridentifikation“, weil die Tatrichter einerseits die Angaben des Zeugen N* bei einer Lichtbildvorlage als „zurückhaltend und vage“ bezeichneten und ausführten, dass er „damit keine sichere Wiedererkennung zum Ausdruck [brachte]“, andererseits aber ihre Überzeugung von der Täterschaft auf vom genannten Zeugen geschilderte äußere Merkmale stützten, die sie beim Nichtigkeitswerber als vorliegend erachteten. Ferner moniert sie, das Schöffengericht habe offen gelassen, „aus welchen Erwägungen“ es den als „vage“ bezeichneten Angaben „dennoch entscheidende Beweiskraft beigemessen“ habe (vgl aber die dazu angegebene Begründung auf US 18, 22).
[8]Mit diesem Vorbringen wird weder ein Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO (gleichzeitige Bejahung einander logisch oder nach allgemeiner Lebenserfahrung ausschließender Umstände; RIS-Justiz RS0099651, RS0117402 [T1]) noch sonst ein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern erneut versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) prozessordnungswidrig (vgl RIS-Justiz RS0099455 [T2]) zu bekämpfen.
[9]Mit der Argumentation, es seien am Tatort keine objektiven Spuren des Beschwerdeführers, wohl aber die Verpackung einer auf (den als Beitragstäter verurteilten) * Gi* registrierten SIM-Karte gefunden worden, die Identifizierung durch das Opfer sei vage und unsicher sowie die Belastung durch G* (Mittäter) und Gi* (Beitragstäter) sei unglaubwürdig, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[10]Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z* war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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