Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 10. Juli 2026, GZ 18 R 109/26x-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Keine absolute Unzulässigkeit der Revision
[1]1.1. Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren (RS0143740).
[2]In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass auch für das nach Abweisung eines Antrags auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gemäß § 549 Abs 2 ZPO eingeleitete ordentliche Verfahren § 502 Abs 5 Z 5 ZPO zur Anwendung kommt, sodass für die Zulässigkeit der Revision trotz des Streitwerts von 5.000 EUR nur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO maßgeblich ist (6 Ob 52/26d Rz 16; 6 Ob 61/26b Rz 15).
[3] 1.2. Die vom Kläger erhobene Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig.
[4] 1.3. Eine Zurückstellung des Akts an das Berufungsgericht zur Nachholung dieses Ausspruchs kann aber unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof an diesen Ausspruch nicht gebunden wäre ( RS0042438[T11]) und die Revision ohnehin als außerordentliche Revision ausgeführt ist (RS0042424 [T2]; RS0042438 [T5]; 6 Ob 235/21h Rz 8; vgl 2 Ob 163/25x Rz 13).
2. Keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung
[5]2.1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RS0021883 [T6]). Bei bildsprachlichen Reaktionen wie dem Setzen eines „Likes“ ist jeweils der individuelle situative Kontext einzubeziehen (6 Ob 26/26f Rz 36).
[6]Aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Ermittlung des Bedeutungsgehalts (RS0107768) wie auch der Abwägung, zu wessen Gunsten die bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten stets vorzunehmende Interessenabwägung (vgl RS0008990; hier: zwischen der von § 1330 ABGB geschützten Ehre und der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK) ausschlägt, läge eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch die Vorinstanz vor.
[7] 2.2. Das Berufungsgericht situierte die beanstandete Äußerung eines Dritten, der Kläger werde „um Spenden betteln, damit er sich einen Anwalt leisten könne“ im Kontext einer vom Kläger veröffentlichten Ankündigung, mit Hilfe eines Prozessfinanzierers gegen Hass-Postings vorzugehen. Dem vom Beklagen dazu auf dem Facebook-Profil des Klägers gesetzten „Like“ maß es den Aussagegehalt zu, die angekündigte Vorgangsweise des Kläger unspezifisch abzulehnen. Hingegen würden unbefangene Durchschnittsbetrachter dem vom Beklagten gesetzten „Like“ nicht entnehmen, dass sich der Beklagte auch mit der vom dritten User gebrauchten Bezeichnung des Klägers als „linke Bazille“ identifiziere.
[8]2.3. Diese Beurteilung ist vertretbar und steht im Einklang mit den in der Entscheidung 6 Ob 26/26f dargelegten Grundsätzen.
[9] 2.4. Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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