Die - im konkreten Fall einen Vertragsbestandteil bildende - ÖNorm B 2110 läßt den Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt für bereits erbrachte Teilleistungen dann bestehen, wenn der Auftragnehmer aus den dort angeführten Gründen zu einem Rücktritt berechtigt ist und ihn erklärt.
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