RS0107768 – OGH Rechtssatz
Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
…unterstellt werde, sie führe ihre „Kampagne“ im Wissen um die angebliche Unrichtigkeit der Vorwürfe. Der Oberste Gerichtshof hielt diese Beurteilung im Einzelfall (vgl RS0107768) für vertretbar (4 Ob 91/24x [Rn 17 und insb 19]) und wies die Revision der Klägerin zurück, wobei er zusätzlich das…
…Betracht kommt ( RS0079648 [T27]; 4 Ob 127/15b). [12] Ob einer Erklärung ein über ihren bloßen Wortlaut hinausgehender Bedeutungsinhalt zuzumessen ist bzw bejahendenfalls welcher ( RS0107768 [T1]; RS0031883 [T6, T28]) und ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt ( RS0113943 [T1]; RS0031883 [T17]), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet…
…Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und wirft demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf ( RS0107768 ). [12] 2. Auch ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet – abgesehen vom…
…Ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943) sowie ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass Art 10 Abs 2 EMRK wenig Raum…
…vertretbar gewesen wäre, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Äußerung vorliegt und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943; RS0107768), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel von einer krassen…
…hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). Damit bringen aber die Revisionsrekurse beider Streitteile keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß…
…kommt der Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung in Betracht kommt, in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS Justiz RS0107768). 3.2. In der Entscheidung 6 Ob 256/08b hat der Oberste Gerichtshof auch bereits zur Bedeutung der ausdrücklichen Erwähnung der Unschuldsvermutung in der…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Aussage vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass weder fehlende Detailangaben über sogenannte „PrüfNach!Standards“, mit denen die beklagte Partei ihr „Bio…
…Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein können, beurteilt werden (RIS Justiz RS0078409). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 3.2 Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe ihre Abonnenten durch die Zusendung von Losnummern mit der Aufforderung, sich über einen möglichen…
…Justiz RS0111733; RS0031883; RS0031915). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im…
…Abs 1 ZPO zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist: 1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), sind Fragen des Einzelfalls, denen in der Regel keine erhebliche Bedeutung im…
…von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dabei erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht zu beantworten sind (RIS Justiz RS0107768, 6 Ob 245/11i mwN, 6 Ob 51/14i). Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im Licht der Rechtsprechung durchaus vertretbar. Soweit…
…Äußerungen vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). Mangels entsprechender Vorwürfe der beklagten Partei gegenüber der Klägerin müssen dann aber nicht nur ihre auf § 1330 ABGB, sondern auf strafrechtliche Normen gestützten…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). Das gilt insbesondere auch für die Werbung mit (Druck )Auflagezahlen (4 Ob 118/11y; 4 Ob 152/12z -Druckauflage; 4…
…konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS Justiz RS0031883 [T6]; RS0031815). Die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768) hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht angenommen werden können (6…
…vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). 3. Da der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen gegen die Höhe der vom Rekursgericht ausgesprochenen Geldstrafe enthält, erübrigen sich Überlegungen dazu.…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe in ihrer (sich an Inseratenkunden gerichteten) Werbung insbesondere durch die Hinweise „ Sie erreichen…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen handelt es sich jedenfalls nicht um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS…
…Entscheidung gehe über den Einzelfall nicht hinaus. Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig: 1. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach…
…Abs 1 ZPO zukommt (RIS Justiz RS0031883 [T6]; RS0078409). Auch die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768) und eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943), hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass hier in der…
…hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768), es sei denn, es läge eine unvertretbare Beurteilung vor (RIS Justiz RS0107768 [T1]). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist das Rekursgericht nicht von der Rechtsprechung…
…den Umständen des Falls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO in der Regel nicht angenommen werden können (RIS-Justiz RS0107768). 4.2. Die aus der Tatsache, dass nicht nummerierte Karten im Umlauf waren, abgeleitete Behauptung, Karten seien nachgedruckt worden, ist eine Tatsachenbehauptung, ist doch die…
…bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS Justiz RS0113943, RS0031832 [T2]) sowie ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu…
…Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist (6 Ob 207/07w; RIS-Justiz RS0031883), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im…
…„Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), hängen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen…
…wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 2 ZPO (RIS Justiz RS0107768; 6 Ob 244/01b; 6 Ob 238/02x). Dies gilt auch für jene Passage im Zeitungsartikel, dass von "Schwarzgeldverdacht" gesprochen werde…
…auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 4 Ob 271/97z; 6 Ob 244/01b; RIS Justiz RS0107768, RS0110837, RS0112106, RS0116755 ua). Die Revision des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen. Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit…
…konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS Justiz RS0031883 [T6]; RS0031815). Die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS Justiz RS0107768), hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht angenommen werden können (6…
…Rechtsfrage dar (vgl 1 Ob 260/00t mwN; 6 Ob 244/01b; 7 Ob 57/04i; RIS-Justiz RS0039816; RS0042769; RS0042776; RS0042828; RS0042936; RS0044298; RS0107173; RS0107768; RS0110837; RS0112106; RS0114267). Da in der Revision eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO somit nicht aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel - ungeachtet des den…
…man eine Reise antritt oder nicht, niemandem abgenommen werden könne), auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS Justiz RS0107768, RS0116755 ua). Die Revision der Klägerin war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 …
…denkbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0107768; 6 Ob 96/04t). Der Entscheidung 6 Ob 83/04f lag ein wegen der unterschiedlichen Äußerungen nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Einer weiteren Begründung bedarf…
…sodass ein Wertungsexzess vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängen die Fragen, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen im…
…Umständen allenfalls auch eine andere Lösung vertretbar gewesen wäre, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0108494; RS0107768).…
…beziehungsweise bejahendenfalls welcher. Diese Frage vermag daher – von unvertretbaren Fehlbeurteilungen der zweiten Instanz abgesehen – die Zulässigkeit einer Revision nicht zu rechtfertigen (RIS Justiz RS0107768). Eine derartige Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht ist zur durchaus vertretbaren Auffassung gelangt, die unrichtige Behauptung, die Kosten der T***** für Beraterverträge…
…ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 2. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der beklagte Rechtsanwalt werbe in irreführender und damit wettbewerbswidriger Weise mit einem „Standort in Wien“, liegt jedenfalls…
…keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (vgl RIS Justiz RS0107768), es sei denn, es läge eine unvertretbare Beurteilung vor (RIS Justiz RS0107768 [T1]). Der Rechtsmittelwerber bekämpft nicht die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Bildtext eine…
…in der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771; RS0043000; RS0053112) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung vertretbar ist (RIS-Justiz RS0107768). 2. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht existiert zur Frage der Verwendung geographischer Angaben oder Zusätze umfassende höchstgerichtliche Judikatur. Geographische Zusätze sind dann irreführend…
…der Regel ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS Justiz RS0107771) wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist (RIS Justiz RS0107768). 3. In der Entscheidung 4 Ob 107/15m hat sich der Senat im Zusammenhang mit der Preiswerbung von Pauschalreisen mit der möglichen…
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