Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * T*, vertreten durch Nagler Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch KR KIECHL Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 23.630 EUR, hier wegen Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2026, GZ 34 R 29/26f-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 30. März 2026, GZ 70 C 50/25k-13, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.452,88 EUR (darin enthalten 575,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Streitteile lernten einander über eine Onlineplattform (ein Partnerforum) kennen. Unstrittig verwendeten sie dort beide nicht ihre richtigen Vor- und Nachnamen, sondern jeweils einen fiktiven (aber gängigen) Vor- und Nachnamen.
[2] Der Kläger brachte die Klage gegen die Beklagte unter Nennung des korrekten Wohnorts, aber unter der von ihr auf der Plattform benutzten Bezeichnung, welche eben nicht ihrem tatsächlichen Namen entspricht, ein.
[3] Der laut Klage erlassene Zahlungsbefehl wurde am Wohnort der Beklagten zur Abholung ab 30. 10. 2025 – unter dem fiktiven Namen – hinterlegt. Am 18. 11. 2025 wurde die Sendung als „nicht behoben“ gemeinsam mit der Verständigung über die Hinterlegung, diese mit dem Vermerk „unbekannt, verzogen“, an das Erstgericht retourniert.
[4] Am 10. 12. 2025 wurde die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf dem Zahlungsbefehl gesetzt.
[5] Mit Beschluss vom 23. 1. 2026 berichtigte das Erstgericht über Antrag des Klägers rechtskräftig die Bezeichnung der Beklagten auf ihren korrekten Namen.
[6] Am 13. 2. 2026 beantragte die Beklagte unter anderem die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung.
[7] Der Kläger, der – wie eingangs erwähnt – einräumte, dass er auf der Onlineplattform (ebenfalls) einen anderen Vor- und Zunamen verwendet hatte, sprach sich gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeit aus und legte dar, ihm sei keine andere Identität oder kein anderer Name der Beklagten bekannt gewesen.
[8] Das Erstgerichthob die Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 10. 12. 2025 gemäß § 7 Abs 3 EO auf. Der Zahlungsbefehl sei als nicht behoben retourniert und die Hinterlegungsanzeige mit dem Vermerk „unbekannt“ und „verzogen“ beigelegt worden. Es liege keine ordnungsgemäße Zustellung vor.
[9] Das Rekursgericht wies in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ab. Dass der Zahlungsbefehl an die Beklagte unter ihrem Aliasnamen hinterlegt worden sei, mache die Zustellung ebensowenig unwirksam wie die Tatsache, dass nicht nur die Sendung mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgesendet, sondern auch der „Hinterlegungszettel“ mit dem Vermerk „unbekannt, verzogen“ dem Gericht übermittelt worden sei. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Zustellung unter einem Aliasnamen fehle.
[10] Dagegen richtet sich der vom Kläger beantwortete Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird die Aufhebung des Beschlusses begehrt.
[11] Der Revisonsrekurs ist zulässig und im Sinne des Antrags auf Wiederherstellung auch berechtigt .
[12]1. Im – hier aufgrund des Antrags der Beklagten eingeleiteten – Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhalts eine rechtswirksame Zustellung erfolgte (vgl zur Amtswegigkeit im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO etwa RS0013483 ; RS0001572 [T1]; RS0001639 ; RS0036440 ; 1 Ob 66/20t ErwGr II.2.). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorlagen, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde (1 Ob 667/86). Maßgeblicher Zeitpunkt ist im vorliegenden Verfahren daher der 10. 12. 2025.
[13]2. Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (vgl RS0106442).
[14]3. „Empfänger“ im Sinne des Zustellgesetzes ist nach der Legaldefinition in § 2 Z 1 ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person (sogenannter „formeller Empfängerbegriff“: ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP 24).
[15]4. Aus der Bezeichnung des Empfängers eines Dokuments muss möglichst eindeutig erkennbar sein, für wen es bestimmt ist (§ 5 ZustG). Daraus lässt sich erschließen, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Individualisierung des Empfängers so weit zu erfolgen hat, dass – insbesondere durch Gericht und Zusteller – der Empfänger von sämtlichen anderen Personen eindeutig differenziert werden kann; andernfalls kann die Zustellung keine Wirkung entfalten (6 Ob 31/10t; VwGH 97/08/0022 ErwGr 1.). Für die Gültigkeit der Erledigung ist es dabei ausreichend, dass der Adressat insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl etwa VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088: „ Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. “). Für gewöhnlich kann, um diesen Anforderungen zu genügen, mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Zustelladresse das Auslangen gefunden werden (vgl Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely , Österreichisches Zustellrecht 3[2023] zu § 2 ZustG Rz 6).
[16] 5. Für die Wirksamkeit einer Zustellung ist es erforderlich, dass sowohl in der Zustellverfügung der Behörde als auch auf dem Zustellstück selbst der nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht richtige Empfänger genannt ist ( RS0083644 [T1]). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann daher nicht heilen ( RS0121448 ; 5 Ob 149/15w ErwGr 2.).
[17]6. Die zuzustellende Sendung darf vom Zusteller nur dann gemäß § 17 Abs 1 ZustG hinterlegt werden, wenn er Grund zur Annahme hat, dass sich der (auf der Sendung als Adressat genannte) Empfänger (selbst oder – insoweit aber hier nicht maßgeblich – ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Sie ist für diesen Empfänger mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten (§ 17 Abs 3 ZustG).
[18]7. Hier wurde die Sendung nicht für die Beklagte unter ihrem richtigen Namen hinterlegt und auch nicht für sie unter ihrem tatsächlichen Namen zur Abholung (gegen Vorlage eines ihren richtigen Namen enthaltenden amtlichen Ausweises) bereitgehalten, sondern vielmehr – entsprechend der Zustellverfügung – unter einem Namen, der nicht der ihre ist. Dass oder wie die Beklagte mit ihrem Ausweis die Briefsendung als Empfängerin hätte beheben können, kann der Kläger – der behauptet, dies wäre möglich gewesen – nicht nachvollziehbar machen. Sie ist auch nicht „Ersatzempfängerin“, weil sie nicht etwa „Mitbewohnerin“ oder sonstige zur Übernahme für die auf der Sendung genannte Person berechtigte (andere) Person im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG ist.
[19]Die vom Erstgericht verfügte Zustellung an die Beklagte unter einem anderen als ihrem tatsächlichen Namen konnte wegen des formellen Empfängerbegriffs des ZustG (RS0121448) keine wirksame Zustellung an die Beklagte, selbst wenn diese die tatsächlich „gemeinte“ Empfängerin war, bewirken (vglRS0106442; siehe zur Unwirksamkeit der Zustellung bei unrichtigem Familiennamen 3 Ob 272/06t = RS0106442 [T5]).
[20] 8. Es war daher der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
[21]9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO ( 6 Ob 99/07p = RS0001596 [T11]; RS0016629 ), in dem der Kläger, der sich gegen die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ausgesprochen hat, unterlegen ist. Er hat daher der Beklagten die Kosten dieses Zwischenstreits zu ersetzen. Gemäß § 23a RATG gebührt für die Einbringung des Revisionsrekurses im elektronischen Rechtsverkehr allerdings lediglich eine Erhöhung von 2,60 EUR.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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