Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die verpflichtete Partei L*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, wegen 34.134,60 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2026, GZ 46 R 105/26w, 106/26t-90, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. März 2026, GZ 22 E 1120/25b-68, bestätigt und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. April 2026, GZ 22 E 1120/25b-82, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 2. März 2026 (ON 68) richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Bekämpfung der Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 2. April 2026 (ON 82) wird der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss ON 68 schob das Erstgericht auf Antrag des Verpflichteten die bewilligte Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihm gestellten Einstellungsantrags auf, dies jedoch nur gegen (volle) Sicherheitsleistung von 37.000 EUR. Hingegen wies es den Antrag des Verpflichteten, auch die bewilligte Forderungsexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Einstellungsantrags aufzuschieben, ab.
[2] Mit Beschluss ON82 wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten, seinem Rekurs gegen den Beschluss ON 68 einstweilige Hemmung gemäß § 524 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO zuzuerkennen, ab.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss ON 68 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z2 ZPO iVm §78 EO jedenfalls unzulässig sei. Den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss ON 82 wies es zurück, weil der Verpflichtete aufgrund der – unanfechtbaren – Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss ON 68 durch die Verweigerung der Zuerkennung der einstweiligen Hemmung nicht mehr beschwert sei. Es sprach aus, dass auch insoweit der Revisionsrekurs „jedenfalls unzulässig“ (richtig: mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig) sei.
[4] Der vom Verpflichteten dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Zu I.:
[5] 1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des BeschlussesON 68 wendet, ist er gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Zu II.:
[6] 2.1.Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RS0006497; RS0002495). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (RS0041868; RS0043815 [T41]). Es ist demnach nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung sowohl formell als auch materiell beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht (RS0041868; RS0043917). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat (RS0041746; RS0043815), weil durch die angefochtene Entscheidung in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925), diese also für ihn ungünstig ausfällt (RS0041868 [T3, T7]). Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RS0041868 [T15]).Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0006880 [T23]).
[7] 2.2. Der Verpflichtete ist durch die Verweigerung der Zuerkennung der hemmenden Wirkung seines Rekurses gegen den Beschluss ON 68 zwar formell beschwert. Im Hinblick auf die bereits mit Zustellung der Rekursentscheidung eingetretene Rechtskraft des nicht weiter anfechtbaren Beschlusses ON 68 fehlte ihm allerdings bereits bei Erhebung des Revisionsrekurses die materielle Beschwer. Die Zuerkennung der hemmenden Wirkung eines Rekurses nach § 524 Abs2 ZPO gilt nämlich (nur) bis zum Ablauf des – hier bereits in der Vergangenheit liegenden – Tages der Zustellung der Rekursentscheidung (RS0002375). Selbst wenn die Verneinung der Beschwer des Verpflichteten durch das Rekursgericht rechtlich unrichtig gewesen wäre, wäre daher die (rückwirkende) Zuerkennung der hemmenden Wirkung durch den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.
[8] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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