Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen N *, Erwachsenenvertreterin Mag. Daniela Neuhuber, Rechtsanwältin in Zistersdorf, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 29. Juni 2026, GZ 2 R 55/26i-294, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 30. März 2026, GZ 2 P 103/22p-284, (teilweise) aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach (unter anderem) aus, dass der Schlussrechnung des ehemaligen Erwachsenenvertreters die Bestätigung versagt werde (Punkt 1.), erkannte diesem eine Entschädigung von 769 EUR sowie einen Barauslagenersatz von 250 EUR zu (Punkt 2.) und wies dessen Antrag, den Betroffenen zur Zahlung dieser Beträge an ihn zu verpflic hten, ab (Punkt 3.).
[2] Das Rekursgericht hob diese Entscheidungen über den (nur) dagegen erhobenen Rekurs des vormaligen Erwachsenenvertreters auf und verwies die Erwachsenenschutzsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde nicht getroffen.
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.
[4]1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt wie hier ein solcher Ausspruch, so ist jedes Rechtsmitte l,also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG (§ 64 Abs 2 AußStrG) unzulässig ( RS0007219 ; RS0030814 ; RS0044098 ).
[5]2. Im vorliegenden Fall liegt ein „echter“ Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG vor (vglRS0044033; RS0007218 [T1]).Dass das Erstgericht gemäß § 61 AußStrG an die Ansicht des Rekursgerichts gebunden ist, wonach ein Ausspruch dahin, dass der „Rechnungslegung“ die Bestätigung erteilt oder versagt wird, nicht zu erfolgen hat, ändert nichts am Umfang des hier bekämpften Aufhebungsbeschlusses (vgl 6 Ob 220/24g; RS0007218 [T5]).
[6]3. Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Dass dieser ungeachtet des § 116a iVm § 139 Abs 1 AußStrG einer anwaltlichen oder notariellen Unterfertigung bedürfte (2 Ob 60/26a), ist daher unbeachtlich (vgl RS0120029; RS0005946 [T11]).
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