Wurde vom Rekursgerichte der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, so ist dagegen ein Revisionsrekurs unzulässig, gleichviel ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes verfügt wurde.
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