Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (Verbraucherschutzverein), *, Wien 6, Mittelgasse 6/5, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Weißbriach, gegen die beklagte Partei E* GmbH&Co KG, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Linz, wegen Rechnungslegung und Zahlung, über den (richtig) Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2026, GZ 3 R 6/26p-22, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Dezember 2025, GZ 10 Cg 31/25a-17, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der Kläger ist eine nach § 2 Abs 1 QEG (Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz) anerkannte Qualifizierte Einrichtung für Verbandsklagen nach § 5 QEG. Die Beklagte ist ein Energiehandelsunternehmen.
[2] Der Kläger erhebt eine Verbandsklage auf Abhilfe, weil die Beklagte ihren Kunden aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen überhöhte Strom- und Gaspreise verrechnet habe. Er macht für die Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen haben, die Rückzahlung des zu viel bezahlten Entgelts geltend. Die Preiserhöhungen seien einerseits unwirksam, weil die Beklagte ihre Kunden entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht vorab über diese informiert habe, und andererseits auch deshalb, weil sie auf einer unwirksamen Klausel in den jeweils inhaltsgleichen Allgemeinen Bedingungen über die Lieferung von elektrischer Energie und den Allgemeinen Bedingungen über die Lieferung von Gas (zusammen kurz „ALB“) beruhten.
[3] Mit seinem als Stufenklage bezeichneten (Haupt-)Begehren begehrt der Kläger die Mitteilung, welchen Betrag die Verbraucher, die sich der Klage angeschlossen haben, „auf Grund einer Preiserhöhung ab 1.1.2022 mehr bezahlt haben, auf Grundlage der mit 1.9.2022 geänderten ALB der beklagten Partei zu Gas und Strom jeweils Punkt V.3.i der ALB und auch den Betrag mitzuteilen, den die Verbraucher […] auf Grund einer Preiserhöhung ohne vorherige individuelle Verständigung an den Verbraucher mehr bezahlt haben “, sowie Zahlung des sich daraus ergebenden und noch zu beziffernden Betrags. Hilfsweise wird die Zahlung von 400 EUR sA für jeden Verbraucher begehrt, der sich der Verbandsklage angeschlossen hat.
[4] Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren zurück.
[5]Für die Erhebung eines Auskunftsbegehrens bzw für eine Stufenklage biete weder § 624 Abs 1 ZPO noch die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG eine Grundlage. Das Stufenklagebegehren könnte zwar auf Art XLII EGZPO gestützt werden, weil sich die Form der Abhilfe, die mit einer Verbandsklage angestrebt werden könne, nach dem bestehenden (nationalen) Recht richte. Dem Klagevorbringen lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Stufenklage nach dieser Bestimmung vorlägen, weil der Kläger keinen (materiellen) Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten dargelegt habe.
[6]Zum auf Zahlung von 400 EUR pro Verbraucher gerichteten Hilfsbegehren habe der Kläger nicht dargelegt, woraus er seinen Anspruch ableite. Einerseits behaupte er, die Beklagte habe die Energiepreise erhöht, ohne ihre Kunden zuvor – wie vertraglich vereinbart – darüber zu informieren. Andererseits seien Preiserhöhungen auf eine unwirksame Änderung der ALB gestützt worden, wobei der Kläger selbst behaupte, nicht angeben zu können, ob dies bei allen Verbrauchern der Fall gewesen sei. Damit könne nicht beurteilt werden, ob die geltend gemachten Ansprüche auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten im Sinn des § 624 Abs 1 ZPO beruhten. Das Hilfsbegehren sei auch unschlüssig, weil nicht erkennbar sei, wie sich die pro Verbraucher begehrten 400 EUR „zusammensetzen“.
[7] Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des auf Preiserhöhungen aufgrund unwirksamer ALB gestützten Klagebegehrens (Haupt- und Eventualbegehren), weil insoweit nicht beurteilt werden könne, ob auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten beruhende Ansprüche geltend gemacht würden. Dies sei aber eine besondere Prozessvoraussetzung für die Verbandsklage. Dieser Teil der Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
[8] Soweit das Klagebegehren (Haupt- und Eventualbegehren) darauf gestützt wurde, dass die Beklagte die Verbraucher nicht im Vorhinein über Preiserhöhungen informiert habe, hob das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Kläger habe sich insoweit auf im Wesentlichen für alle der Klage beigetretenen Verbraucher gleichartige Sachverhalte gestützt, nämlich darauf, dass es die Beklagte vertragswidrig unterlassen habe, ihre Kunden vor den Preiserhöhungen zu informieren. Dieses Vorbringen reiche aus, um die prozessuale Zulässigkeit der Verbandsklage zu begründen. Diese könne auch ein Stufenklagebegehren enthalten. Ob das Klagebegehren berechtigt und die Klage schlüssig sei, betreffe die materiell-rechtliche Beurteilung des Anspruchs und nicht das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung und rechtfertige daher keine Klagezurückweisung.
[9] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung und den „Rekurs“ gegen den aufhebenden Teil zu.
[10] Der gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist – ebenso wie die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers – als verspätet zurückzuweisen:
[11]1. Ob und mit welchem Rechtsmittel und innerhalb welcher Frist (vgl RS0036324 [T14]) eine Entscheidung anfechtbar ist, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht gewählt hat oder wählen wollte, sondern davon, welche Form objektiv die richtige gewesen wäre (RS0041880; RS0040727 [T1] zur Abgrenzung zwischen Urteil und Beschluss). Der Oberste Gerichtshof vertritt also die sogenannte „ objektive Theorie“ (1 Ob 63/23f [Rz 7] ua). Anderes gilt jedoch, wenn sich das Gericht nicht irrtümlich in der Entscheidungsform „vergreift“, sondern bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und daher die seiner Rechtsauffassung entsprechend richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]).
[12] 2. Das Erstgericht wies das Hauptbegehren auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich daraus ergebenden– erst zu beziffernden – Betrags (die Stufenklage) „zurück“, weil der Kläger die Voraussetzungen für den behaupteten Auskunftsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Das Hilfsbegehren wies es mangels Vorliegens der besonderen Prozessvoraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten im Sinn des § 624 Abs 1 ZPO zurück.
[13] 3. Das Rekursgericht hob – was Gegenstand des Verfahrens dritter Instanz ist – den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventualbegehrens auf, soweit dieses auf eine unterbliebene Information der Kunden von bevorstehenden Preiserhöhungen gestützt wurde. Es trug dem Erstgericht insoweit die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Da es davon ausging, dass das Erstgericht die Klage „nach § 626 Abs 1 ZPO zurückgewiesen [habe], weil es die besonderen Prozessvoraussetzungen als nicht erfüllt ansah “, nahm das Rekursgericht nur zu den Prozessvoraussetzungen für die Verbandsklage auf Abhilfe Stellung. Lediglich unter diesem prozessualen Aspekt beurteilte es die Frage, ob eine Verbandsklage auch ein Auskunftsbegehren in Form einer Stufenklage enthalten dürfe. Da es dies – sowie generell das Vorliegen der besonderen Prozessvoraussetzungen der Verbandsklage – bejahte, hob es den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts hinsichtlich der auf nicht im Vorhinein angekündigte Preiserhöhungen gestützten Klageansprüche zur weiteren Verfahrensdurchführung auf. Dabei wies es im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren darauf hin, dass die Prüfung der materiell-rechtlichen Schlüssigkeit der Klage der Sachentscheidung vorbehalten bleibe. Mit der materiell-rechtlichen Anspruchsberechtigung befasste es sich ausdrücklich nicht.
[14] 4. Der Wille des Rekursgerichts war somit nur darauf gerichtet, zu überprüfen, ob das Erstgericht die besonderen Prozessvoraussetzungen für die Verbandsklage zu Recht verneint hat. Es entschied also bewusst als Rekursgericht. Ob dies hinsichtlich des Hauptbegehrens, das das Erstgericht mangels Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Auskunftsbegehren „zurückwies“, richtig war (vgl RS0079246; RS0036973; zur Unterscheidung zwischen prozessualer Unzulässigkeit der Verbandsklage und materiell-rechtlicher Unschlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs vgl 9 Ob 111/25a [Rz 23]), spielt für die Qualifikation der Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursentscheidung keine Rolle.
[15]5. Entgegen dem Rekursgericht steht gegen dessen Entscheidung (auch) hinsichtlich des aufhebenden (inhaltlich aber abändernden) Teils gemäß § 528 Abs 1 ZPO der Revisionsrekursoffen und nicht etwa – worauf der Zulassungsausspruch abzielt – ein Rekurs gemäß § 527 Abs 2 ZPO gegen einen (hier nicht zu beurteilenden) „echten“ Aufhebungsbeschluss oder – wovon die Beklagte ausgeht – ein Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.
[16] 6. Die Fristfür die Erhebung des Revisionsrekurses beträgt gemäß § 521 Abs 1 Satz 1 ZPO 14 Tage. Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (BGBl I Nr 85/2024) hat daran nichts geändert (vgl Anzenberger / Mühlbacher , Die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle [VRUN] – Teil 2, RdW 2024/620, 810, 817]). Da die Beklagte den Revisionsrekurs nicht fristgerecht (27 Tage nach Zustellung) eingebracht hat, ist dieser als verspätet zurückzuweisen.
[17]7. Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beträgt ebenfalls 14 Tage (§ 521a Abs 1 Satz 2 ZPO). Da der Kläger seine Revisionsrekursbeantwortung nicht innerhalb dieser Frist (sondern nach 27 Tagen) eingebracht hat, ist auch diese zurückzuweisen.
[18] 8. Der Vollständigkeit halber ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass das Rekursgericht abschließend – und aufgrund der Zurückweisung des Revisionsrekurses der Beklagten rechtskräftig – über die besonderen Prozessvoraussetzungen für die Verbandsklage auf Abhilfe abgesprochen hat.
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