Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. April 2026, GZ 58 Hv 3/26w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 15. November 2025 in B* * N* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er diesem ein Trinkglas wuchtig ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer eine etwa einen Zentimeter „große“ Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue und „multiple Schnittwunden“ im Gesicht mit länger als 24 Tage dauernden „Sehbeeinträchtigungen am rechten Auge und später auch am linken Auge“ sowie Schmerzen in der Dauer „von zumindest eineinhalb Monaten“ (US 3) erlitt.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a sowie 9 lit a und c StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die von der Mängelrüge (nominell Z 9 lit c, der Sache nach Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend die Absicht des Beschwerdeführers, die beim Opfer tatsächlich eingetretenen, rechtlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen, findet sich auf US 8 (vgl zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ RIS-Justiz RS0116882 [T1]); jene zum Nichtvorliegen einer Putativnotwehrsituation (US 3) – von der Beschwerde ebenso prozessordnungswidrig übergangen (RIS-Justiz RS0119370) – auf US 4 ff.
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht erklärt, gegen welche konkrete Feststellung über entscheidende Tatsachen sie sich richtet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).
[6] Nach den vorliegenden Urteilskonstatierungen kam es dem Angeklagten beim Versetzen des „wuchtig[en]“ Schlags mit einem „Highball-Glas“ in das Gesicht des Opfers darauf an, bei diesem die tatsächlich eingetretenen, (rechtlich) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen (US 3 f).
[7] Die Rüge (nominell Z 9 lit c, der Sache nach Z 10) behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Bezug auf die genannte Feststellung. Sie legt jedoch nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), warum dieser an die Schilderung des objektiven Tatgeschehens anschließenden Konstatierung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2]) und welcher weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite es für die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0095939, RS0099620 [insb T7]).
[8] Die auf das Vorliegen von Putativnotwehr (§ 8 StGB) abzielende Beschwerde (Z 9 lit b) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an den gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Feststellungen (US 3; RIS-Justiz RS0099724). Weshalb diese Sachverhaltsbasis für die daraus von den Tatrichtern gezogene rechtliche Konsequenz (in Richtung Verneinung der Voraussetzungen des § 8 StGB) nicht genügen sollte, erklärt das Beschwerdevorbringen ebenso wenig (vgl aber RIS-Justiz RS0099730).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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