Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch die Kühleitner&Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei J* GmbH, *, vertreten durch die Hirsch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 32.829,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. März 2026, GZ 1 R 11/26g-52, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Dezember 2025, GZ 12 Cg 30/24w-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „E* GmbH“ berichtigt.
II. Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Zwischenurteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 7.728,72 EUR (darin 975,12 EUR USt und 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zu I.: Nach der am 9. 3. 2026 mit Gesellschafterbeschluss beschlossenen und am 19. 3. 2026 im Firmenbuch eingetragenen Änderung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft wurde der Firmenwortlaut der Klägerin von „E* GmbH“ auf „E* GmbH“ geändert. Die Parteibezeichnung ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
[2] Zu II.: Sowohl das klagende Gerüstbauunternehmen als auch das beklagte Dachdeckerunternehmen waren bei der Sanierung einer Wohnhausanlage tätig. Die Beklagte war Subunternehmerin des vom Bauherrn mit der Sanierung der Balkone und der Neuerrichtung des Daches beauftragen Unternehmens. Die Klägerin stellte als Subunternehmerin des mit den Malerarbeiten an der Fassade beauftragten Unternehmens zunächst ein Fassadengerüst auf und errichtete über dessen Auftrag später auch das Dachfanggerüst für die Dachdeckerarbeiten. Vom 1. 12. auf den 2. 12. 2023 fielen vor Ort 35 cm Neuschnee. Das Gerüst stürzte am 2. 12. 2023 wegen von der Ostseite des Daches abrutschenden Schnees ein und wurde beschädigt. Die Beklagte hatte zwar am 20. 11. 2023 ein Nachtragsangebot übermittelt, hatte aber zum Vorfallszeitpunkt noch keinen Auftrag zur Errichtung eines Schneefangsystems. Es wäre ihr damals auch gar nicht möglich gewesen, ein effektives Schneefangsystem zu montieren, weil das Dach noch nicht fertig verfalzt war. Sie hätte auch keine provisorischen Maßnahmen setzen können, um das Abrutschen von Schneemassen zu verhindern. Beim damaligen „Ausfertigungszustand“ des Daches wäre die einzig wirksame Maßnahme, um eine Beschädigung des Gerüsts durch abrutschende Schneemassen zu verhindern, ein Abbau das Dachfanggerüsts sowie der oberen Etage des Fassadengerüsts gewesen.
[3] Die Klägerinbegehrt Schadenersatz für das Baugerüst von 32.829,62 EUR, weil die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft notwendige Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Eindeckung des BlechDaches, insbesondere das Anbringen eines Schneerückhaltesystems, unterlassen habe. Die Beklagte hafte auch für die Verletzung von (neben-)vertraglichen Verkehrs-, Sorgfalts- und Warnpflichten, weil der von ihr mit ihren Vertragspartnern abgeschlossene Werkvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der weiteren an der Baustelle auftragsgemäß tätigen Professionisten, so auch der Klägerin, anzusehen sei. Außerdem hafte sie auch nach § 1319 ABGB (analog).
[4] D ie Beklagte bestreitet .
[5] Das Erstgerichtwies das Klagebegehren ab. Da von einem Mangel des Bauwerks keine Rede sein könne, sei die Anwendbarkeit des § 1319 ABGB auszuschließen. Zum Vorfallszeitpunkt sei die Beklagte nicht mit der Errichtung eines Schneefangsystems beauftragt gewesen. Selbst wenn sie die von größeren Schneemengen ausgehende Gefahr für das Gerüst der Klägerin hätte erkennen können, hätte sie bei dem bis dahin erreichten „Ausfertigungszustand“ keine abwendenden Maßnahmen setzen können und (eigenmächtig) setzen dürfen. Es mangle daher an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht besteht.
[7] Würden – wie hier – vom Werkbesteller mehrere Personen mit der Werkherstellung beauftragt, so habe sich jeder Unternehmer so zu verhalten, dass die anderen Unternehmer und ihre Leute nicht zu Schaden kämen. Verletzten dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe, die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so könne der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. Letzteren treffe auch die Beweislast für das Nichtvorliegen eines objektiven Sorgfaltsverstoßes und des Verschuldens gemäß § 1298 ABGB.
[8] Die Beklagte habe nach § 1299 ABGB die Kenntnisse und den Fleiß zu vertreten, die von einem sorgfältigen Dachdecker zu fordern seien. Sie habe naturgemäß gewusst, dass die von ihr verlegten Blechbahnen auf der Ostseite des Daches ein Gefälle aufgewiesen hätten und dort (noch) kein Schneerückhaltesystem montiert gewesen sei. Ihr habe klar sein müssen, dass es bei vermehrtem Schneefall daher zu einem Abrutschen von Schnee kommen könnte. Als im Baugewerbe tätigem Fachunternehmen habe ihr außerdem bewusst sein müssen, dass ein Baugerüst und insbesondere ein Dachfanggerüst keiner unbegrenzten (vertikalen) Belastung durch abrutschende Schneemassen standhalten würde. Darauf, dass ihr bekannt gewesen sei, welche konkreten zusätzlichen Lasten das Gerüst aushalte, komme es dabei nicht an. Entscheidend sei nur, dass ihr die grundsätzliche Gefahr einer Mehrbelastung durch Schnee erkennbar gewesen sei. Der Umstand, dass sie im Zeitpunkt des Schadeneintritts mit der Errichtung eines Schneerückhaltesystems noch nicht beauftragt gewesen sei, habe sie nicht von ihrer Pflicht enthoben, den Bauherrn sowie andere auf der Baustelle eingesetzte Unternehmer auf die von den von ihr verlegten Blechbahnen ohne Schneerückhaltesystem ausgehenden Gefahren aufmerksam zu machen, zu warnen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein pflichtgemäßes Handeln ihrerseits durch entsprechende Warnung der Klägerin den Schaden hätte abwenden können, weil diese dadurch auf die drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden wäre und ihr Gerüst entsprechend hätte rückbauen können.
[9]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.
[10] Mit ihrer außerordentlichen Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils an.
[11] Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[12] Die außerordentliche Revision ist zulässig , weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf. Sie ist auch berechtigt .
[13] 1. Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 ABGB iVm § 1157 ABGB umfasst Unterlassungs- und Handlungspflichten (vgl RS0021602 [T6, T8]; RS0021591; RS0123728; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3[2020] § 1169 ABGB Rz 16 mwN). Den Besteller trifft insbesondere eine Informationspflicht, den Unternehmer auf Gefahrenmomente hinzuweisen, die für den Unternehmer schwer zu erkennen sind (RS0021799). Er muss Fachunternehmen aber nicht über die in ihrem Tätigkeitsbereich typisch auftretenden Gefahren warnen (RS0021808 [T5]).
[14] Auch den Unternehmer treffen gegenüber dem Besteller vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Er hat die Vertragserfüllung so zu bewirken, dass nach Tunlichkeit Rechtsgüter des Bestellers nicht beeinträchtigt werden (vgl RS0017049). Dazu gehören gegebenenfalls auch Warn- und Aufklärungspflichten (RS0021812; 1 Ob 748/83 = SZ 56/185; Kodek in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5[2021] § 1169 ABGB Rz 18 mwN).
[15] Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung in den Schutzbereich des Werkvertrags – neben dem Besteller und den zu seiner Sphäre gehörigen Personen (vgl RS0021827 [T4]) – auch die absolut geschützten Rechtsgüter anderer Unternehmer und ihrer Leute einbezogen sein können ( Kletečka in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1169 Rz 12 [Stand 1. 8. 2020, rdb.at]; Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1169 Rz 5 [Stand 1. 8. 2022, rdb.at]; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1169 ABGB Rz 22, jeweils mwN).
[16] Werden vom Besteller mehrere Personen mit der Werkherstellung betraut, so hat sich jeder Unternehmer so zu verhalten, dass die anderen bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer oder dessen Leute nicht zu Schaden kommen. Verletzen dieser Unternehmer oder seine Leute, für die er gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, die zugunsten Dritter bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge aufgenommene Dritte direkt gegen den auch für seine Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer Schadenersatzansprüche geltend machen (1 Ob 664/90 mwN; 2 Ob 2363/96f; Kietaibl in Schwimann/Neumayr , ABGB-TaKomm 6[2023] § 1169 ABGB Rz 7).
[17] 2. Nach den Feststellungen war die Beklagte zum Vorfallszeitpunkt (noch) nicht mit der Errichtung eines Schneefangsystems beauftragt, zumal die mit der Neuerrichtung des Daches betraute Unternehmerin, als deren Subunternehmerin sie agierte, erst mit dem Bauherrn abklären musste, ob auf dem Dach eine Photovoltaikanlage montiert werden sollte. Damals hätte die Beklagte aber angesichts des „Ausfertigungszustands“ des Daches ohnehin weder ein effektives Schneefangsystem montieren noch provisorische Maßnahmen zur Schadensabwehr setzen können. Vielmehr hätte nur die Klägerin das Gerüst zurückbauen können, um dessen Beschädigung durch abrutschenden Schnee zu verhindern.
[18] Davon ausgehend machte das Berufungsgericht der Beklagten zum Vorwurf, den Bauherrn und andere auf der Baustelle eingesetzte Unternehmer – also die Klägerin – nicht auf die von den von ihr verlegten Blechbahnen ohne Schneerückhaltesystem ausgehenden Gefahren aufmerksam gemacht, gewarnt und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen zu haben.
[19] 3. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022900 [T5]).
[20] Die Klägerin hat nicht vorgebracht, ob und welche Maßnahmen sie ergriffen hätte, hätte die Beklagte sie vor abrutschendem Schnee gewarnt. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein pflichtgemäßes Handeln der Beklagten den Schaden hätte abwenden können, weil die Klägerin dadurch auf die drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden wäre und ihr Gerüst entsprechend hätte rückbauen können, entbindet die Klägerin nicht von ihrer Behauptungslast und ersetzt auch keine Feststellung darüber, ob sie zweckdienliche Maßnahmen ergriffen hätte oder überhaupt – rechtzeitig – hätte ergreifen können.
[21] 4. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, weil der Senat die Ansicht des Berufungsgerichts nicht teilt, dass die beklagte Dachdeckerin das klagende Gerüstbauunternehmen vor der Gefahr hätte warnen müssen, dass vom in Arbeit befindlichen Dach größere Schneemengen auf das Baugerüst abrutschen können. Die Klägerin errichtete nicht nur das Fassadengerüst, sondern Anfang November 2023 auch das – dem Auffangen von abrutschenden Personen oder Gegenständen dienende – Dachfanggerüst gerade für die Durchführung der Dachdeckerarbeiten. Deshalb konnte und durfte sie – jedenfalls bis zur Aufforderung, das Dachfanggerüst wieder abzubauen – nicht davon ausgehen, dass das in Errichtung befindliche Dach die von einem fertiggestellten Dach zu erwartende Sicherheit bieten und schon mit einem Schneerückhalte- oder Schneefangsystem ausgestattet sein werde. Darüber musste die Beklagte die Klägerin daher nicht aufklären. Dass von einem noch nicht fertig verfalzten Dach Wasser- und Schneemassen leichter und unkontrolliert abrinnen und abrutschen können, ist insbesondere einem in der Baubranche tätigen Unternehmer unschwer erkennbar. Demgegenüber war für die Beklagte eine besondere Schutz- und Aufklärungsbedürftigkeit der Klägerin nicht ersichtlich: Schließlich gehörte die Beurteilung, welchen Anforderungen das aufgestellte Baugerüst standhalten musste, insbesondere welchen Schneemassen es ausgesetzt und ob es im Dezember vor Ort belassen werden konnte, obwohl das Dach noch in Arbeit war, zum Pflichtenkreis der Klägerin. Es wäre daher ihr selbst oblegen, die Wetter- und Witterungssituation im Auge zu behalten und ihr Gerüst gegebenenfalls zurück- oder abzubauen. Die Ansicht des Berufungsgerichts überspannt – wie die Revisionswerberin zutreffend rügt – die von einem Dachdecker im Zusammenspiel mit einem Gerüstbauer im konkreten Fall zu fordernden Schutz- und Sorgfaltspflichten in korrekturbedürftiger Weise.
[22] 5. Eine Haftung der Beklagten kann auch nicht auf § 1319 ABGB (analog) gestützt werden. Richtig hat das Erstgericht erkannt, dass es schon an einer Mangelhaftigkeit des Werks fehlt (RS0030089; 6 Ob 692/79 = MietSlg 31.255 [Herabfallen von Schutt und Steinen infolge Dachreparatur]; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht II³ B/2 Rz 24, wonach die Unfertigkeit während des Umbaus nicht der Mangelhaftigkeit des § 1319 ABGB gleichzustellen ist; Weixelbraun-Mohr in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08§ 1319 Rz 9 [Stand 15. 7. 2024, rdb.at]). Die Frage, ob die Beklagte als „Besitzer“ des Werks im Sinn des § 1319 ABGB behandelt werden könnte, muss daher nicht mehr geklärt werden.
[23] 6. Da sich die Entscheidung erster Instanz als richtig erweist, ist der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
[24] 7. Die Entscheidung über die Kosten zweiter und dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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