JudikaturOGH

RS0021808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2017

Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers und seiner Erfüllungsgehilfen kann sich nicht darauf erstrecken, dass der fachkundige Unternehmer (sogar noch trotz Warnung) sich in eine offensichtliche Gefahr begibt, anstatt dieselbe zu beheben oder ihre Beseitigung zu veranlassen (vgl JBl 1966,206).

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