RS0030089 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung der Haftung nach § 1319 ABGB ist, daß die Ereignung, also der Einsturz des Werkes oder die Ablösung von Teilen desselben, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist. Dieser Beweis obliegt dem Geschädigten.