Voraussetzung der Haftung nach § 1319 ABGB ist, daß die Ereignung, also der Einsturz des Werkes oder die Ablösung von Teilen desselben, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist. Dieser Beweis obliegt dem Geschädigten.
… 1319 Rz 5; Danzl in KBB2 § 1319 Rz 1) die Beweislast für einen Mangel beim Geschädigten liegt (RIS Justiz RS0030089; allgemein RIS Justiz RS0022686; Reischauer aaO Rz 15; Harrer aaO Rz 15; Danzl aaO Rz 4). Die in der Revision monierte…
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