JudikaturOGH

RS0030089 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2009

Voraussetzung der Haftung nach § 1319 ABGB ist, daß die Ereignung, also der Einsturz des Werkes oder die Ablösung von Teilen desselben, die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist. Dieser Beweis obliegt dem Geschädigten.

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