Beim Werkvertrag darf der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass seine Arbeitsstätte gefährlich ist, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Auch er muss sich in einem solchen Falle vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden