Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen H* K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. April 2026, GZ 29 Hv 22/26z-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 11. November 2025 in S* M * K*
(1) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er sie zu Boden stieß, sich auf ihren Rücken kniete, ihr den Mund zuhielt und mit der Hand sowie mit verschiedenen harten Gegenständen jeweils vielfach und mit voller Wucht auf ihren Kopf, ihr Gesicht und ihren Körper einschlug, wodurch die Genannte eine an sich schwere Körperverletzung in Gestalt des Bruchs dreier Rippen, einer Kopfprellung mit Gehirnerschütterung, multipler Hämatome und Kratzwunden an Kopf, Rumpf und Extremitäten und einer schweren Prellung des linken Handgelenks erlitt, die mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war, sowie
(2) mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr ankündigte, dass er sie jetzt „umbringen“ werde und sie ihm „dieses Mal nicht mehr davon komme“, während er die zu 1 beschriebene Tat ausführte.
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Welche konkreten „entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ es bekämpfen will, macht weder das auf Z 5 noch das auf Z 5a gestützte Beschwerdevorbringen deutlich. Damit verfehlt es – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1] und RS0106268 [insbesondere T7]).
[5] Den Feststellungen des Erstgerichts zufolge kam es dem Angeklagten, als er die vom Schuldspruch 1 umfassten Verhaltensweisen (US 6 bis 8) setzte, geradezu darauf an, M * K*dadurch eine – auf der Basis des Urteilssachverhalts auch eingetretene (US 8 f) – schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zuzufügen (US 9).
[6] Dass es darüber hinausgehender „subjektive[r] Feststellungen“ bedurft haben sollte, um den Schuldspruch 1 zu tragen (nominell Z 9 lit a), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[7] Die Ableitung der konstatierten Absicht (US 9) aus der Art und Intensität des Tatgeschehens (US 14 f) wiederum ist – der weiteren Rüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671).
[8] Ebenso wenig besteht ein behaupteter Widerspruch (der Sache nach Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung zur tatbestandsmäßigen (§ 87 Abs 1 StGB) Absicht (US 9) und jener zum „Geisteszustand“ des Beschwerdeführers (US 9 f), wonach seine Diskretions- und seine Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben waren (vgl RIS-Justiz RS0088967 [insbesondere T5, T6]).
[9] Entsprechendes gilt für den gegen die Feststellungen (US 9) zur subjektiven Tatseite des § 107 Abs 1 und 2 StGB (Schuldspruch 2) gerichteten, inhaltsgleichen Beschwerdeeinwand.
[10] Soweit das übrige, auf den Schuldspruch 2 bezogene Rechtsmittelvorbringen „eigenständige Tatsachenfeststellungen“ zur betreffenden Absicht vermisst (und solcherart als Rechtsrüge verstanden werden kann), übergeht es die gerade dazu getroffenen (US 9) – erfolglos als widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) bekämpften – Urteilskonstatierungen (siehe aber RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die weiteren Einwände, das Erstgericht hätte sich mit – ohnedies durch Feststellungen geklärten – „Frage[n] auseinandersetzen müsse[n]“ und habe (von ihm gezogene) rechtliche Konsequenzen „nicht ausreichend“ „begründet“ (siehe aber RIS-Justiz RS0100877) sowie, „aus einem bestimmten (isoliert hervorgekehrten) Beweismittel ergäbe sich „kein eindeutiger Nachweis“, lassen keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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