Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 38 Hv 132/25p-25.7, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu D/, demgemäß im Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung und seiner Beschwerde ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB (B/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 2 zweiter Fall StGB (C/) sowie je eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 15, 212 Abs 1 Z 2 StGB (D/) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in P* im Jahr 2024 in zwei selbständigen Angriffen, je um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, die unmündige * F*
B/ dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich eine digitale Vaginalpenetration, an sich selbst vorzunehmen, indem er ihr die weibliche Selbstbefriedigung erklärte und sie mehrmals aufforderte, sie solle mit ihren Fingern ihren nackten Scheidenbereich reiben und sich einen Finger in ihre Scheide einführen;
C/ zu verleiten versucht, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er ihr einen Auflagevibrator erklärte und zum Ausprobieren aushändigte, wobei es mangels Anwendung beim Versuch blieb, dies,
D/ als sie bei ihm übernachtete und solcherart seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Opfers, wonach sie ihren Finger „ein Stück“ in ihre Scheide einführte (ON 11.2, 63), bei der Feststellung, dass sie „einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6), sehr wohl ausdrücklich berücksichtigt (US 12). Das Argument, daraus würde sich eine Eindringtiefe von „nur“ einem Zentimeter ergeben, stellt keine entscheidende Tatsache infrage (vgl aber RIS-Justiz RS0106268 und Philipp in WK 2StGB § 201 Rz 25).
[5]Mit der eigenen Interpretation der darauf bezogenen Aussage des Opfers gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) gegen die Feststellung zu wecken, dass F* „dem Drängen des Angeklagten nachgab, sich selbst befriedigte und einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6).
[6]Die Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), warum diese Feststellung die vorgenommene rechtliche Beurteilung als „dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst“ im Sinn des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB nicht tragen sollte (vgl RIS-Justiz RS0095004 [ab T7, insb T14, T17a], RS0132647, RS0095211 [T4]).
[7]Im Recht ist hingegen die weitere Rüge, soweit sie sich gegen die Subsumtion des zu C/ beschriebenen Tatgeschehens auch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (D/) wendet.
[8] Sie zeigt zutreffend auf, dass die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer F* den Vibrator gab, zu ihr sagte, „wenn du es ausprobieren willst mach“, und anschließend das Zimmer verließ (US 7), die Ausnützung(vgl RIS-Justiz RS0095185, RS0095266) des bestehenden (US 6) Autoritätsverhältnisses nicht zum Ausdruck bringt.
[9]Da das Urteil auch sonst keine diesbezüglichen Feststellungen mit Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090) enthält, führte dieses Defizit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zur Aufhebung des Urteils wie im Spruch ersichtlich und zur Verweisung der Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang (§ 285e StPO).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen war sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte ebenso auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.
[12]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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