Zur Frage der Einführung eines Fingers in die Scheide einer Unmündigen als dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung: Da ein Eindringen mit dem männlichen Glied in die Scheide einer Frau ohnedies als Beischlaf tatbildlich ist, ist zu folgern, daß der Gesetzgeber mit der beispielhaften Anführung auch einer vaginalen Penetration als einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung andere Formen des Eindringens in die Scheide einer Frau als tatbestandsmäßig erfassen wollte.
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