Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* J*, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* Ltd., *, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 719.779,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 700.369,62 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2026, GZ 11 R 169/25s-54, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die darin genannten Vorabentscheidungsersuchen wird zurückgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 betrifft, und abgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 betrifft.
II. Die in der Revision enthaltenen Rekurse werden zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu I.:
[1]1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985). Dies trifft auf den im Berufungsverfahren abgewiesenen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-9/25, Tipico , anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu.
[2] 2. Der von der Beklagten erstmals im Revisionsverfahren beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe , anhängige Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger , C-79/17, Gmalieva , und C-545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen (7 Ob 61/26k).
Zu II.:
[3] 1. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend hat die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung bekämpft.
[4]Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; 7 Ob 150/24w). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (zuletzt 7 Ob 166/25z mwN).
[5]Soweit die Revision inhaltlich einen Rekurs gegen diesen Beschluss darstellt, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 33/08y mwN; 7 Ob 166/25z).
[6]2. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar.
Zu III.:
[7]1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar ( RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[8]2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht hat, verworfen. Auch soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig.
Zu IV.:
[9] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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