Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* T*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 31.188 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2026, GZ 3 R 177/25h-20, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen zu C-440/23, C-898/24 und C-9/25 wird abgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
[1] Zu I. : Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die beim EuGH zu C-898/24 , TSG Interactive Gaming Europe , und zu C-9/25 , Tipico , anhängigen Vorabenscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12 , Pfleger , C-79/17 , Gmalieva , und C-545/18 , DP/Finanzamt Linz , bereits geklärt erscheinen.
[2] Zum Vorabentscheidungsersuchen C-440/23 , European Lotto and Betting sowie Deutsche Lotto-und Sportwetten ,liegt bereits die Entscheidung des EuGH vor. Zu der als präjudiziell bezeichneten Frage sieben hat dieser ausgesprochen, dass Art 56 AEUV und der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen teilgenommen hat, die ein Veranstalter im Internet angeboten hat, der nicht über eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Lizenz, jedoch über eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz verfügt, unter Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung der geleisteten Einsätze erhebt.
[3] Auch im Übrigen steht die Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist aus diesen Gründen nicht näher zu treten.
[4] Zu II.: Die Zurückweisung einer außeordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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