Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. Jänner 2026, GZ 43 Hv 89/25a-29.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S*jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 erster Fall StGB idF BGBl I 2009/40 (I./) und der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (II./) sowie eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2006/56 (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Sommer 2010 in O* dadurch, dass er sich auf seine am * 1998 geborene Stieftochter * B* setzte, die im Bett auf dem Rücken lag, mit einer Hand ihre beiden Hände erfasste, über ihren Kopf nach hinten drückte und festhielt und mit der anderen Hand – ungeachtet ihrer Schreie, dass er aufhören und von ihr herunter gehen soll – ihre Brüste intensiv betastete,
I./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine jahrelang bestehende posttraumatische Belastungsstörung mit zunächst Symptomen wie Hyperarousal und Angstattacken und nun anhaltender leichter Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Phasen und Aggressionsdurchbrüchen, zur Folge hatte;
II./ außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;
III./ mit seinem minderjährigen Stiefkind eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) reklamiert mit Blick auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu in der Vergangenheit gegen den Angeklagten geführten – in der Folge allerdings eingestellten oder diversionell erledigten – Strafverfahren (US 3 f) und die darauf bezogenen beweiswürdigenden Erwägungen (US 5) eine Verletzung der in Art 6 Abs 2 MRK normierten Unschuldsvermutung, weil „keinesfalls ausgeschlossen werden [könne], dass jene Umstände die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben“. Dabei übersieht die Beschwerde, dass der Schöffensenat diese Umstände bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der abgeurteilten Tat gar nicht in Anschlag gebracht, sondern sich vielmehr auf die Angaben des Opfers gestützt hat (US 6 ff). Durch solcherart willkürfreie Erwägungen zur Schuldfrage wird die Unschuldsvermutung gerade nicht verletzt (13 Os 110/25p).
[5] Die weitere Rüge kritisiert die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Vornahme geschlechtlicher Handlungen an der Stieftochter aus dem Löschen einer Sprachnachricht der * B* (in welcher sie erklärt habe, dass das Verhalten nicht in Ordnung gewesen sei) durch den Angeklagten und seiner Aufforderung, es nicht der Mutter zu erzählen (US 8 f). Die Begründung der subjektiven Ausrichtung mit einem nachträglichen Verhalten widerspreche den Gesetzen logischen Denkens sowie der allgemeinen Lebenserfahrung.
[6] Dabei lässt die Beschwerde allerdings die Gesamtheit der Entscheidungsgründe unberücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Denn das Erstgericht hat diese Konstatierungen in erster Linie – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit auch nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671) – auf die detailliert beschriebenen (US 4) äußeren Umstände gegründet (US 8).
[7] Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) stehen die Ausführungen der Sachverständigen Mag. Ö*, nach denen bei einem einmaligen Ereignis einer unerwünschten intensiven Berührung der Brüste einer Minderjährigen üblicherweise keine anhaltenden psychischen Schäden (Dauerschäden) zu erwarten wären (ON 23.1 S 23, ON 29.3 S 64), den Urteilsannahmen, wonach die beim Opfer aufgetretenen (psychischen) Tatfolgen (US 4 f) für den Angeklagten und für jedermann vorhersehbar waren (US 5), nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0118316; zur Vorhersehbarkeit siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0088955).
[8] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) ihre Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[9] Indem die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) mit der Behauptung „rein deskriptiv[er]“ Verwendung des Wortes Stieftochter „in den Vorsatzfeststellungen […] im Kontext der §§ 207, 202 StGB“ das Fehlen von Sachverhaltsannahmen zu einem auf das Stiefvater/Stiefkindverhältnis (iSd § 212 Abs 1 Z 1 StGB) bezogenen Vorsatz des Angeklagten behauptet, nimmt sie nicht an den Urteilskonstatierungen Maß, wonach er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, an seiner unmündigen Stieftochter geschlechtliche Handlungen vorzunehmen (US 5), und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z 5 erster Fall) in Ermangelung von Feststellungen „zum Einsatz der Autorität [des Angeklagten] als zusätzliches Mittel zur Aufgabe des Widerstands“ des Opfers echte Idealkonkurrenz zwischen § 202 Abs 1 StGB und § 212 Abs 1 StGB bestreitet, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116569), weshalb im hier vorliegenden Fall eines durch den Stiefvater vorgenommenen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gegenüber seinem Stiefkind (§ 212 Abs 1 Z 1 StGB [auch idF BGBl I 2006/56]) die Ausnützung eines solchen Autoritätsverhältnisses nicht als typisch vorauszusetzen sei (vgl RIS-Justiz RS0095270; Hinterhofer , SbgK § 212 Rz 48; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 212 Rz 13).
[11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur waren die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die vom Angeklagten angemeldete (ON 29.3 S 73) – im kollegialgerichtlichen Verfahren allerdings nicht vorgesehene – Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0098904, RS0100080).
[12] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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