Beim sexuellen Missbrauch (oder bei der Verleitung) durch einen Elternteil, Wahlelternteil oder Stiefelternteil oder durch den Vormund ist die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses kein Tatbestandserfordernis; diesfalls wird - anders als beim übrigen für die Täterschaft nach § 212 StGB in Betracht kommenden Personenkreis - der Missbrauch des Autoritätsverhältnisses als typisch vorausgesetzt.
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