JudikaturOGH

RS0086779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Die Annahme bandenmäßiger Begehungsweise (nach Finanzrecht und allgemeinem Strafrecht) erfordert weder, dass die Identität aller Bandenmitglieder feststeht, noch dass die einzelnen Straftaten jeweils von allen Bandenmitgliedern gemeinsam begangen werden.

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