Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Finanzstrafsache gegen Mag. * W* und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag. * W* und * S* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Dezember 2025, GZ 50 Hv 123/25g-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterinnen der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, und der Finanzstrafbehörde, Mag. Koc, sowie der Verteidiger Dr. Nagy und Dr. Gilhofer-Lenglinger zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. * W* wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (A I), demzufolge auch im Unterbleiben eines diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Mag. * W* wird vom Vorwurf freigesprochen, er habe im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Feldkirch und (seit 1. Jänner 2021) des Amts für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der G* GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für jedes der Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres Verkürzungen an Umsatzsteuer der G* GmbH&Co KG um zusammen 141.216,59 Euro bewirkt.
Mag. * W* wird für die ihm weiterhin zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A II) unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG gemäß § 33 Abs 5 FinStrG idF vor BGBl I 2025/98 zu einer
Geldstrafe von 36.000 Euro (sechsunddreißigtausend Euro),
im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen, verurteilt.
Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wird ein Teil der Geldstrafe von 18.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 53 Abs 4 zweiter Satz FinStrG wird festgestellt, dass mit dieser Verurteilung nur die Folgen einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten im Übrigen werden verworfen.
Die Berufung des Angeklagten Mag. * W* wird zurückgewiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.
Der Berufung des Angeklagten * S* wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Festsetzung gesonderter Teile der Ersatzfreiheitsstrafe für einzelne Teile der Geldstrafe entfällt.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. * W* (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (A I) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A II) sowie * S* (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (B I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B II) schuldig erkannt.
[2] Danach haben im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Feldkirch und (seit 1. Jänner 2021) des Amts für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) Mag. * W* (als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft G* GmbH) und * S* Verkürzungen an Umsatzsteuer der G* GmbH&Co KG
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt, nämlich
(A I) Mag. * W* grob fahrlässig und
(B I) * S* vorsätzlich
um (im Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliedert) insgesamt 141.216,59 Euro durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres für jedes der Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 sowie
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar (im Ersturteil jeweils nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert)
(A II) Mag. * W* für jeden der Kalendermonate Oktober 2023 bis Dezember 2024 um insgesamt 70.700 Euro und
(B II) * S* für jeden der Kalendermonate Jänner 2022 bis Dezember 2024 um insgesamt 148.161,30 Euro.
[3] Die Anklage (ON 7) hatte – wie S* (siehe dessen Schuldspruch B II) – auch Mag. W* die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (nicht nur für jeden der Kalendermonate Oktober 2023 bis Dezember 2024 [Schuldspruch A II], sondern darüber hinaus) für jeden der Kalendermonate Jänner 2022 bis September 2023 als (solcherart jeweils ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zur Last gelegt (ON 7, 2 f und 6). Vom Vorwurf dieser (21) Taten wurde Mag. W* – zwar nicht förmlich im Urteilsspruch, aber durch entsprechende Ausführungen in den Entscheidungsgründen (US 14 und 21; hierzu 13 Os 53/10h EvBl 2011/34, 227 sowie RIS-Justiz RS0116266 [insbesondere T9 und T10]) – (unbekämpft) freigesprochen.
[4] Einen Strafausspruch enthält das Urteil nur in Bezug auf S*. Über Mag. W* verhängte das Schöffengericht keine Strafe, sondern stellte es bloß fest, dass mit der Verurteilung dieses Angeklagten nur die Folgen einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden sind (US 5 f).
[5] Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Mag. W* auf Z 9 lit a, S* auf Z 5, 10 und 11 jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützt. Gegen das Unterbleiben eines Mag. W* betreffenden Strafausspruchs wenden sich (jeweils zum Nachteil dieses Angeklagten) die aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft.
Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. W*:
[6] Die Anklage (ON 7) hatte die vom (nunmehrigen) Schuldspruch A I des Beschwerdeführers umfassten Taten § 33 Abs 1 FinStrG unterstellt (ON 7, 6). Bei dieser Subsumtion als vorsätzlich begangene Finanzvergehen (aufgrund entsprechender Tatsachenfeststellungen) wäre – infolge Zusammenrechnung der (insgesamt 150.000 Euro übersteigenden) strafbestimmenden Wertbeträge aus den vom Schuldspruch A I und II umfassten Taten, die in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen – Gerichtskompetenz zur Ahndung all dieser Finanzvergehen gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben.
[7] Auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils jedoch scheidet Anknüpfung nach dieser Bestimmung in Bezug auf den Beschwerdeführer (insgesamt) aus, weil dessen Schuldspruch A I keine vorsätzlich begangenen Finanzvergehen umfasst und die strafbestimmenden Wertbeträge aus den vom Schuldspruch A II umfassten Taten (für sich allein) 150.000 Euro nicht übersteigen.
[8] Gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung besteht gleichwohl für die vom Schuldspruch A II umfassten – vorsätzlich begangenen – Finanzvergehen des Beschwerdeführers, und zwar kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG):
[9] Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen sind der Beschwerdeführer und der – danach als steuerlicher Vertreter der Abgabenschuldnerin zu beurteilende – Mitangeklagte jeweilsunmittelbare (und solcherart Mit-)Täter (§ 11 erster Fall FinStrG, dazu Lässig in WK 2FinStrG § 11 Rz 2 f) der betreffenden Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (siehe den korrespondierenden Teil des Schuldspruchs B II des Mitangeklagten S*). Ist aber das Gericht zur Ahndung der von einem unmittelbaren Täter verwirklichten Finanzvergehen zuständig (wie hier nach den Urteilsfeststellungen in Bezug auf die vom Schuldspruch B II umfassten Taten des S* [iVm dessen Schuldspruch B I] gemäß § 53 Abs 1 FinStrG), begründet § 53 Abs 4 FinStrG auch die Entscheidungskompetenz in Bezug auf Mittäter (RIS-Justiz RS0111319 [insbesondere T1] und Lässig in WK 2FinStrG § 53 Rz 18), hier also den – insoweit „anderen vorsätzlich an der Tat [b]eteiligten“ (§ 53 Abs 4 erster Satz FinStrG) – Beschwerdeführer.
[10] Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend aufzeigt, fehlt es jedoch – auf der Feststellungsbasis des Ersturteils – an der gerichtlichen Zuständigkeit zur Ahndung der vom Schuldspruch A I umfassten Finanzvergehen des Beschwerdeführers.
[11] Da sich dieser an den vom (korrespondierenden) Schuldspruch B I des S* umfassten Abgabenverkürzungen – den diesbezüglichen (auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers bekämpften) Urteilsfeststellungen zufolge – eben nicht „vorsätzlich […] [b]eteiligt“ hat, ihm vielmehr (bloß) Fahrlässigkeit zur Last liegt, kommt insoweit Anknüpfung nach § 53 Abs 4 FinStrG nicht infrage.
[12] Zuständigkeitsbegründung nach § 53 Abs 3 FinStrG (subjektive Konnexität) wiederum scheitert daran, dass sich die Gerichtskompetenz für die real konkurrierenden, vom Schuldspruch A II umfassten Finanzvergehen des Beschwerdeführers – wie gezeigt – ausschließlich über § 53 Abs 4 FinStrG ergibt, § 53 Abs 3 FinStrG aber dezidiert darauf abstellt, dass gerichtliche Kompetenz nach § 53 Abs 1, 1a oder 2 FinStrG – somit originär – gegeben ist (RIS-Justiz RS0131253 und Lässig in WK 2FinStrG § 53 Rz 16).
[13] Die darin gelegene, vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemachte Nichtigkeit (im Schuldspruch A I) nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (RIS-Justiz RS0086986 und RS0086992) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§ 288 Abs 2 erster Satz StPO).
[14] Unter Zugrundelegung der vom Schöffengericht festgestellten Tatsachen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) war – anstelle des aufgehobenen Schuldspruchs – gemäß § 214 FinStrG ein Freispruch zu fällen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. W* im Übrigen:
[15] Die gegen den Schuldspruch A II gerichteten Beschwerdeeinwände verfehlen ihr Ziel.
[16] Indem die Rüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur von § 33 Abs 2 lit a FinStrG verlangten Wissentlichkeit vermisst, dabei aber nicht an den – gerade dazu getroffenen – Urteilskonstatierungen (US 14) festhält, sondern diese beweiswürdigend bestreitet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[17] Soweit das diesbezügliche Vorbringen (der Sache nach) als Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) jener Konstatierungen verstanden werden kann, sei erwidert, dass das Schöffengericht sie – willkürfrei (vgl RIS-Justiz RS0116882) – unter Miteinbeziehung der Verantwortung des Beschwerdeführers aus einer vernetzten Betrachtung von äußeren Tatumständen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen erschlossen hat (US 17 bis 19).
[18] Der weitere Einwand, das Erstgericht habe die rechtliche Annahme von Gerichtszuständigkeit für die vom Schuldspruch A II umfassten Finanzvergehen „lediglich aus der Zitierung des § 53 Abs 4 FinStrG ab[ge]leitet“, dazu aber „keinerlei konkrete Feststellungen“ getroffen, setzt sich – erneut prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) – über die Urteilskonstatierungen zur (insoweit) Mittäterschaft des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten S* (US 6 bis 8 und 12) hinweg, von dessen Schuldspruch (B I und II) noch weitere, (insgesamt) Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs 1 FinStrG begründende Abgabenhinterziehungen umfasst sind (siehe dazu das bereits oben Dargelegte).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[19] Der Mängelrüge zuwider hat das Schöffengericht die den Verkürzungsvorsatz leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers nicht „mit Stillschweigen übergangen“ (Z 5 zweiter Fall), sondern – ausdrücklich – als unglaubhaft verworfen (US 19 f).
[20] Abgesehen davon steht das (von der Rüge hervorgehobene) Aussagedetail, er sei „mit dem Finanzstrafrecht [...] nicht vertraut“ gewesen, den bekämpften Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 14 f) nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0088928).
[21] Gestützt auf Z 10 wendet sich die Beschwerde gegen die Subsumtion des (jeweiligen) Nichteinreichens von Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Fälligkeitstag für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 2022 nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (Teil des Schuldspruchs B II).
[22] An sich zutreffend weist sie darauf hin, dass im Bereich der Umsatzsteuer – somit auch hier – das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG von jenem nach § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert wird, wenn Letzteres nach Verwirklichung des Ersteren in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuer-Verkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum zumindest versucht (§ 13 FinStrG) wird (scheinbare Realkonkurrenz; RIS-Justiz RS0086719; Lässig in WK 2FinStrG § 33 Rz 18 mwN).
[23] Zwar hat das Schöffengericht festgestellt, dass (nachfolgend) auch keine Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 bis zum 30. Juni des Folgejahres abgegeben wurde (US 8), womit insoweit das Tatbild des § 33 Abs 1 FinStrG (nach Maßgabe des § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG) – objektiv – erfüllt ist (vgl RIS-Justiz RS0124712 [T6]).
[24] Dem Urteilssachverhalt (US 14 f) zufolge war jedoch allein die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber die Nichtabgabe der (korrespondierenden) Jahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2022, vom (Verkürzungs-)Vorsatz des Beschwerdeführers getragen. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage – einen diesbezüglichen Feststellungsmangel macht die Rüge nicht geltend – hat der Beschwerdeführer durch die Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 bis zum Fälligkeitstag gerade kein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht.
[25] Dass (im Weiteren) eine Jahresumsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2022 (erst) am 24. November 2023 – und solcherart verspätet – (tatsächlich) abgegeben wurde, wiederum konnte schon in objektiver Hinsicht kein Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG begründen, weil diese Abgabenerklärung keine Unrichtigkeiten aufwies (sodass sie vom Erstgericht als „konkludente Selbstanzeige“ gewertet wurde, die freilich – aus im Ersturteil genannten Gründen – „strafbefreiende Wirkung“ nur für den [im verbundenen Verfahren] belangten Verband [nämlich die G* GmbH&Co KG] entfaltet habe [US 8]).
[26] Damit erweist sich der angefochtene Schuldspruch als – auf der Feststellungsbasis des Ersturteils – rechtsrichtig.
[27] Die weitere Beschwerde (nominell Z 11 erster Fall) behauptet, dem Beschwerdeführer komme in Bezug auf die Verkürzungen an Jahresumsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2019 und 2021 (Teil des Schuldspruchs B I) der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 14 FinStrG) zustatten (der Sache nach Z 9 lit b).
[28] Sie versagt schon deshalb, weil die fraglichen Abgabenverkürzungen – auf der Feststellungsbasis des Ersturteils (US 9, 14 f und 20) – jeweils infolge Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs durch Nichteinreichung der betreffenden Jahreserklärung bis zum Fälligkeitstag (vorsätzlich) bewirkt wurden, sodass die dadurch begründeten Finanzvergehen (§ 33 Abs 1 FinStrG) mit Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist bereits vollendet waren (RIS-Justiz RS0126994 [T1] und RS0124712 [T6]).
[29] Indem sie die von § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vorausgesetzte „Unkenntnis“ der Abgabenbehörde (dazu 13 Os 18/09k EvBl 2009/152, 1016; RIS-Justiz RS0118311 [T4] sowie Lässig in WK 2FinStrG § 33 Rz 35) anhand urteilsfremder Spekulationen bestreitet, verfehlt sie den – im festgestellten Sachverhalt gelegenen – Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (erneut RIS-Justiz RS0099810).
[30] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).
[31] Der (angemeldeten [ON 20]) Berufung des Angeklagten Mag. W* gegen einen – im (wenngleich von der Staatsanwaltschaft insoweit bekämpften) Ersturteil gar nicht getroffenen – Strafausspruch hinsichtlich dieses Angeklagten fehlt es an einem Bezugspunkt. Sie war daher zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0100042).
Zur Strafbemessung hinsichtlich des Angeklagten Mag. W*:
[32] Infolge Teilaufhebung des Schuldspruchs dieses Angeklagten (§ 288 Abs 2 erster Satz StPO) war, weil aufgrund der zum Nachteil des Genannten ergriffenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kein Verschlechterungsverbot (§§ 290 Abs 2, 295 Abs 2 erster Satz StPO) besteht und das Schöffengericht alle für eine Entscheidung in der Sache selbst erforderlichen Feststellungen getroffen hat (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO), vom Obersten Gerichtshof auf der Basis des Schuldspruchs wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A II) mit Strafbemessung (§ 23 FinStrG) vorzugehen.
[33] Dabei war (unter Bedachtnahme auf § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG) mildernd, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie die vollständige Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
[34] Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG) erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 23 Abs 1 FinStrG) unter Einbeziehung seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 3 FinStrG) eine Geldstrafe in der Höhe von rund 25 % der Maximalsanktion (§ 33 Abs 5 FinStrG), die sich (unter Bedachtnahmeauf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG) auf 141.400 Euro beläuft, als schuldangemessen.
[35] Die Ahndung eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist bei dem hier aktuellen strafbestimmenden Wertbetrag von 70.700 Euro nicht dem Gericht (§ 53 Abs 1 FinStrG) – dessen Zuständigkeit sich fallbezogen vielmehr nur aus objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG [siehe oben]) ergibt –, jedoch dem Spruchsenat (§ 58 Abs 2 lit a FinStrG) vorbehalten (vgl RIS-Justiz RS0086653 sowie Lässig in WK 2FinStrG § 53 Rz 23). Das Höchstmaß der gemäß § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe beträgt daher im Gegenstand drei Monate (§ 20 Abs 2 vorletzter Fall FinStrG). Vorliegend ist diese unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Geldstrafe mit vier Wochen zu bemessen.
[36] Mangels spezial- oder generalpräventiver Kontraindikation (§ 43a Abs 1 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB) war die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 26 Abs 1 FinStrG).
[37] Die Feststellung, dass mit dieser Verurteilung nur die Folgen einer finanzstrafbehördlichen Bestrafung verbunden sind, hatte gemäß § 53 Abs 4 zweiter Satz FinStrG zu erfolgen ( Lässig in WK 2FinStrG § 53 Rz 22 f).
[38] Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die (hier vorgenommene) Strafbemessung zu verweisen.
Zur Berufung des Angeklagten S*:
[39] Über S* sprach das Erstgericht unter Bedachtnahmeauf § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach§ 33 Abs 5 FinStrG eine Geldstrafe von 110.000Euro aus. Für den Fall der Uneinbringlichkeit setzte es gemäß § 20 Abs 1 und 2 (dritter Fall) FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Monaten fest. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 30.000 Euro unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Zusätzlich sprach das Gericht aus, dass „ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe dem Betrag von EUR 20.000,00 entspricht“, demnach die Ersatzfreiheitsstrafe für den unbedingten Teil der Geldstrafe von 80.000 Euro vier Monate „beträgt“ (US 5).
[40]Als mildernd wertete das Schöffengericht, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie die vollständige Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie den langen Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
[41] Im Rahmen der Abwägung nach (richtig) § 23 Abs 2 FinStrG gewichtete es überdies aggravierend, dass er einen Teil der Taten während des (wegen seiner vorangegangenen bereits geführten) Finanzstrafverfahrens (vgl seine Verständigung über die Einleitung desselben vom 7. März 2024, ON 5.2.21) begangen hat (vgl RIS-Justiz RS0091048 [insbesondere T6]).
[42] Die Berufung strebt eine Herabsetzung des Strafmaßes (sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe) und die bedingte Nachsicht eines größeren Strafteils an.
[43] Der (auf die prozessordnungswidrige Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde aufbauende) Berufungseinwand, dem Angeklagten komme der Milderungsgrund nach§ 34 Abs 1 Z 13 StGB zustatten, scheitert daran, dass – auf der Feststellungsbasis des angefochtenen Urteils (siehe oben) – keines der vom Schuldspruch umfassten Finanzvergehen beim Versuch (§ 13 FinStrG) geblieben ist.
[44] Zu Recht reklamiert die Berufung zwar den zusätzlichen Milderungsgrund nach dem zweiten Fall des§ 34 Abs 1 Z 17 StGB; dies mit Blick auf den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (US 15), den der Angeklagte durch sein (die subjektive Tatseite nicht umfassendes) Tatsachengeständnis geleistet hat (vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 38).
[45] Auch nach dem korrigierten Strafzumessungskatalog jedoch erweist sich – auf der Grundlage der Schuld (§ 23 Abs 1 FinStrG) des Angeklagten – das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß keiner Reduktion zugänglich. Wurden doch – angesichts des deutlichen Überwiegens gewichtiger Milderungsgründe zu Recht – in Ansehung der Geldstrafe lediglich 19 %, in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe 23 % des Strafrahmens ausgeschöpft.
[46] Die angestrebte, noch weitergehende bedingte Strafnachsicht (§ 26 Abs 1 FinStrG) kommt – vor allem wegen des langen Tatzeitraums – aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
[47] Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die verfehlte (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO) Festsetzung mehrerer (Teil-)Ersatzfreiheitsstrafen für einzelne Teile der – einheitlichen (§ 21 Abs 1 erster Satz FinStrG) – Geldstrafe (hierzu 13 Os 96/19w SSt 2020/5, RIS-Justiz RS0132972), wie sie das Erstgericht im Ausspruch des angefochtenen Urteils nach § 20 Abs 1 FinStrG vornahm, hatte dabei zu entfallen.
[48] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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