FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht.
I. Hauptstück.
Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1 § 11 Behandlung aller Beteiligten als Täter.
Rückverweise
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 1 § 11 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 11 Behandlung aller Beteiligten als Täter.
…§ 11. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.…
Art. 1 § 13 Strafbarkeit des Versuches.
…§ 13. (1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. (2…
Art. 1 § 38a Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung
…§ 38a. (1) Wer, ohne den Tatbestand des § 39 zu erfüllen, a) die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach…