Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der FOI Jäger als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm 130 Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 St 25/26f der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23. März 2026, AZ 31 HR 81/26w (ON 50), sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. März 2026, AZ 11 Bs 62/26v (ON 61.1), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die über * S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. April 2026 (ON 93), aus demselben Haftgrund fortgesetzt.
[2] Mit direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten – nicht von einem Verteidiger unterschriebenen – Eingaben vom 2. April 2026 und vom 7. April 2026 erklärt der Beschuldigte „Grundrechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23. März 2026, AZ 31 HR 81/26w (ON 50), sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. März 2026, AZ 11 Bs 62/26v (ON 61.1), zu erheben.
[3] Mit dem erstgenannten Beschluss hatte das Landesgericht Innsbruck – soweit hier von Bedeutung – den Antrag des Beschuldigten vom 18. März 2026 (ON 44) auf Vorlage seiner Beschwerden und Beschwerdebegründung vom 2. März 2026 und vom 4. März 2026 an das Oberlandesgericht Linz zurückgewiesen.
[4] Das Oberlandesgericht Innsbruck hatte mit dem angeführten Beschluss die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. März 2026 (ON 34), mit dem die über ihn verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt worden war, als verspätet zurückgewiesen.
[5] Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.
[6] Nach § 2 GRBG liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2). Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war (vgl RIS-Justiz RS0061004; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 25). Wenn diese Relevanz nicht vorliegt, sind darauf gerichtete Grundrechtsbeschwerden zurückzuweisen (14 Os 52/09t; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 29).
[7] Nach § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt. Die Grundrechtsverletzung ist daher nicht bloß zu behaupten, sondern mit den Gesetzen logischen Denkens entsprechender Argumentation darzulegen (14 Os 25/10y, 29/10m mwN; Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 13), widrigenfalls sie zurückzuweisen ist ( Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 1).
[8] Geht die Beschwerde nicht vom Akteninhalt aus, so ist sie nicht prozessmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0117806 [T5]).
[9] Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck wendet, richtet sie sich nicht gegen eine im Instanzenzug ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl § 87 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 1 StPO; RIS Justiz RS0061031; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 46 f), sodass sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
[10] Die – wie schon mehrere Eingaben des Beschuldigten an den Obersten Gerichtshof bisher (dazu 11 Os 38/26m, 39/26h sowie 11 Os 41/26b) – erneut eine Vielzahl vorgeblicher (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegender) Verfahrensfehler im gesamten bisherigen (Ermittlungs-)Verfahren weitwendig behauptende Grundrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den dargestellten (formalen) Anforderungen nicht im Ansatz gerecht.
[11] Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS
[12] Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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