Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm § 130 Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 8 St 25/26f der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg im Verfahren AZ 28 HR 81/26s und des Landesgerichts Innsbruck im Verfahren AZ 31 HR 81/26w nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die über * S* vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1) verhängte Untersuchungshaft wurde mehrfach, zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. März 2026 (ON 64), aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Über die gegen die letztgenannte Entscheidung von * S* eingebrachte Beschwerde (ON 67) hat das Oberlandesgericht Innsbruck noch nicht entschieden.
[2] Mit direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteter – nicht von einem Verteidiger unterschriebenen – Eingabe vom 19. März 2026 erklärt der Beschuldigte „Grundrechtsbeschwerde“ gegen
1) „die Verfügung des Landesgerichts Salzburg, 28 HR 81/26s vom 18. Februar 2026, einen [vom Beschuldigten] beantragten Verteidiger in Bereitschaft nicht an der gerichtlichen Vernehmung am 18. Februar 2026 teilnehmen zu lassen“ sowie
2) den Beschluss vom 4. März 2026 auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1.5),
3) die „Verfügung [...] vom 12. März 2026 auf verspätete Anberaumung und Durchführung einer Haftverhandlung erst am 12. März 2026“,
4) die im Rahmen der Haftprüfungsverhandlung vom 12. März 2026 erteilte Information, dass die Entscheidung über die zur Akteneinsicht freigegebenen Aktenstücke vom Gericht getroffen werden wird (ON 33, 6),
je des Landesgerichts Innsbruck, zu erheben.
[3] Weiters behauptet der Beschuldigte dadurch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, dass seine Beschwerden vom 2. März 2026 und vom 4. März 2026 gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Februar 2026 (ON 7.9.1) und seine unter einem mit diesen Beschwerden erhobenen Grundrechtsbeschwerden von den Landesgerichten Salzburg und Innsbruck weder dem Oberlandesgericht Linz noch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt worden seien.
[4] Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.
[5] Nach § 2 GRBG liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2). Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war (vgl RIS Justiz RS0061004, Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 25). Wenn diese Relevanz nicht vorliegt, sind darauf gerichtete Grundrechtsbeschwerden zurückzuweisen (14 Os 52/09t, Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 29).
[6] Nach § 3 Abs 1 erster Satz GRBG ist in der Beschwerde anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt. Die Grundrechtsverletzung ist daher nicht bloß zu behaupten, sondern mit den Gesetzen logischen Denkens entsprechender Argumentation darzulegen (14 Os 25/10y, 29/10m mwN; Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 13), widrigenfalls sie zurückzuweisen ist ( Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 1).
[7] Geht die Beschwerde nicht vom Akteninhalt aus, so ist sie nicht prozessmäßig ausgeführt (vgl RIS Justiz RS0117806 [T5]).
[8] Den dargestellten (formalen) Anforderungen wird die auf 32 Seiten vorgebliche (nach der Aktenlage gerade nicht vorliegende) Verfahrensfehler – insbesondere im Rahmen der Festnahme durch die Polizei und in Zusammenhang mit der Bestellung eines Verteidigers – weitwendig behauptende Eingabe des Beschuldigten nicht im Ansatz gerecht.
[9] Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS Justiz RS0061469 [insbesondere T5], Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 33).
[10] Auf eine vom Beschwerdeführer ebenfalls direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete „weitere Eingabe; Erklärung“, hier eingelangt am 9. April 2026, war schon deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil das GRBG nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde kennt (siehe § 4 Abs 1 GRBG, RIS
[11] Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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