Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 (iVm § 130 Abs 1 erster Fall) und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 8 St 25/26f der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s (ON 7.9.1 der Ermittlungsakten), sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. März 2026, AZ 10 Bs 47/26x (ON 36.1 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Das Landesgericht Salzburg verhängte über * S* mit Beschluss vom 18. Februar 2026, AZ 28 HR 81/26s, die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 7.9.1 der Ermittlungsakten).
[2] Mit Beschluss vom 12. März 2026, AZ 10 Bs 47/26x, gab das Oberlandesgericht Linz der dagegen erhobenen Beschwerde des * S* nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem selben Haftgrund an (ON 36.1 der Ermittlungsakten).
[3] Am 16. März 2026 langte beim Landesgericht Salzburg die Grundrechtsbeschwerde des * S* gegen den angeführten Beschluss dieses Gerichts ein (ON 39). Beim Landesgericht Innsbruck ging am 20. März 2026 die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen die beiden oben dargestellten Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg sowie des Oberlandesgerichts Linz ein (ON 43). Beide Eingaben sind nicht von einem Verteidiger unterschrieben.
[4] Gegenstand des Verfahrens über eine gegen die Verhängung der Untersuchungshaft gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist allein eine im Instanzenzug ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl § 87 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 1 StPO; RIS Justiz RS0061031; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 46 f).
[5] Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg wendet, beruft sie sich nicht auf eine solche Entscheidung, sodass sie schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
[6] Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz gerichtete Grundrechtsbeschwerde entspricht nicht den Formerfordernissen des § 3 Abs 1 GRBG. Denn sie enthält keine Behauptung und inhaltliche Begründung des Vorliegens einer Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (vgl aber RIS-Justiz RS0106464), beschränkt sie sich doch auf die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, dem Oberlandesgericht Linz seien zur Entscheidung über seine Haftbeschwerde seine „zwei Schreiben vom 03. März 2026“ „offenbar nicht vorgelegt“ worden.
[7] Solcherart ist die Beschwerde einer meritorischen Behandlung nicht zugänglich, weshalb ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben hatte (RIS Justiz RS0061469 [insbes T5]; Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 33).
[8] Auf die vom Beschwerdeführer direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe, hier eingelangt am 26. März 2026, war nicht Bedacht zu nehmen, weil das GRBG nur eine Ausführung der Grundrechtsbeschwerde kennt (siehe § 4 Abs 1 GRBG, RIS-Justiz RS0061478 und RS0061430, Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 26).
[9] Die Beschwerde war ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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