Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.420 EUR sA, über die Revision (und des als Teil der Revision zu behandelnden Revisionsrekurses) des Klägers, gegen das Urteil (und den in das Urteil aufgenommenen Beschluss) des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht (und Rekursgericht) vom 13. November 2025, GZ 21 R 163/25f-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 8. Juni 2025, GZ 18 C 89/24y-20, bestätigt wurde und der gegen den in diesem Urteil aufgenommenen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers „zurückgewiesen“ (richtig: nicht Folge gegeben) wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger benötigte im März 2023 für den Ankauf einer Liegenschaft eine rasche Kreditzusage. Über Empfehlung eines Immobilienmaklers beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Vermittlung eines Kredits.
[2] Der Kläger wusste bei der Beauftragung, dass eine Vermittlungsprovision für die Beklagte anfällt, jedenfalls 3 % des Kreditbetrags zusätzlich von der Bank verrechnet werden und daraus die Provision an den Vermittler zur Auszahlung gelangt.
[3] Die Beklagte vermittelte dem Kläger einen Kredit in der Höhe von 314.000 EUR. Im damit korrespondierenden und dem Kläger übermittelten Entwurf des Kreditvertrags ist die (einmalige) Vermittlungsprovision von 9.420 EUR (= 3 % der Kreditsumme) ausdrücklich ausgewiesen.
[4] Der Kläger begehrt die Rückzahlung der Vermittlungsgebühr. Er ficht den Vermittlungsvertrag wegen veranlassten Irrtums (über den Umstand der Vermittlungsgebühr) an und macht Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten sowie mangelnde Verdienstlichkeit durch Mäßigung des Provisionsanspruchs zur Gänze geltend. Hätte der Kläger gewusst, dass er (und nicht die Bank) die Beklagte als Vermittler bezahle, hätte er den Kreditvermittlungsvertrag nicht abgeschlossen.
[5] Das Erstgericht ging im ersten Rechtsgang davon aus, dass der Kläger über die zu leistende Provision ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und wies die Klage ab.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung könnten mangels ausreichender Feststellung noch nicht abschließend beurteilt werden.
[7]Zwischen diesem Aufhebungsbeschluss und dem Urteil des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger am 24. 4. 2025 einen Schriftsatz ein, in dem er geltend machte, dass ein Verstoß gegen das (bis dorthin nicht angesprochene) Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG (amtswegig) zu prüfen wäre (ohne explizit eine Intransparenz zu behaupten).
[8] Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang die Klage ab, dies ohne Durchführung einer Verhandlung. Es verneinte hinsichtlich der Vermittlungsgebühr einen Geschäftsirrtum des Klägers ebenso wie die Kausalität einer (allfälligen) Verletzung einer Aufklärungsverpflichtung. Mit dem im Urteil enthaltenen Beschluss wies das Erstgericht den Schriftsatz des Klägers vom 24. 4. 2025 zurück, weil das Verfahren nicht ergänzt und das Beweisverfahren nicht wieder aufgenommen worden sei.
[9] Das Berufungsgerichtbestätigte dieses Urteil im zweiten Rechtsgang. Es verneinte die in der Berufung wegen § 182a ZPO geltend gemachte Mangelhaftigkeit, die der Kläger auf den Umstand stützte, dass das Erstgericht die Intransparenz der Provisionsregelung im Kreditvermittlungsvertrag nicht erörtert habe. Die Berufungsausführungen zur Intransparenz des Vermittlungsauftrags seien als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
[10] Wenngleich das Berufungsgericht den Rekurs gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes im Spruch „zurückwies“, prüfte es die Zurückweisung durch das Erstgericht inhaltlich und kam zum Ergebnis, dass das Erstgericht den Schriftsatz zu Recht zurückgewiesen habe, weil dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebracht worden sei. Eine zulässige Klageänderung läge nicht vor.
[11]Das Berufungsgericht ließ die Revision gemäß § 508 ZPO nachträglich zur Klärung der Frage zu, ob ein allfälliger Verstoß des Vermittlungsauftrags gegen § 6 Abs 3 KSchG amtswegig geprüft hätte werden müssen. Hingegen sei der Revisionsrekurs hinsichtlich des zurückgewiesenen Schriftsatzes nach § 257 Abs 4 ZPO (analog) jedenfalls unzulässig.
[12] Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers , der damit die Klagsstattgabe begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. „Aus anwaltlicher Vorsicht“ erhebt der Kläger auch gegen den Beschluss des Berufungsgerichts einen „ Rekurs “ und begehrt, die im Schriftsatz vom 24. 4. 2025 vorgenommene Klageänderung zuzulassen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dazu ist auszuführen:
[13] I. Nach der Rechtsprechung kann die Zurückweisung eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Schriftsatzes durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden (9 ObA 289/01t). In einem solchen Fall kann die Zurückweisung des Schriftsatzes nach Schluss der Verhandlung aber mit der Berufung bzw Revision angefochten werden, wobei die Behandlung des gleichzeitig mit der Revision eingebrachten Revisionsrekurses als Teil der Revision geboten ist (9 ObA 289/01t). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der Schriftsatz vom 24. 4. 2025 zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, als die Verhandlung bereits geschlossen war und nicht wiedereröffnet wurde. Der gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts erhobene Revisionsrekurs ist daher zusammen mit der Revision zu behandeln.
[14] II. Thema des drittinstanzlichen Verfahrens ist nur mehr die Frage der Transparenz des Kreditvermittlungsvertrags.
[15] Das Rechtsmittel des Klägersist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig .
[16] 1. Betreffend die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 24. 4. 2025 releviert der Kläger vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (im Wesentlichen die Nichtzulassung einer Klageänderung, vgl zB 6 Ob 71/99f). Eine solche erstinstanzliche Mangelhaftigkeit kann aber vor dem Revisionsgericht nicht mehr geltend gemacht werden (vgl zur verweigerten Wiedereröffnung: 7 Ob 96/12m; RS0037029, RS0042963 [T10]), sodass in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird.
[17] 2. Entsprechendes gilt für die in der Revision monierte Verletzung der Erörterungspflicht des Erstgerichts. Das Berufungsgericht hat auch diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens verneint, was in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden kann (RS0042963), sodass darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden kann.
[18] 3. Ob sich das Berufungsgericht zu Recht auf einen Verstoß der Beklagten gegen das Neuerungsverbot berufen hat, kann dahinstehen, weil die geltend gemachte Intransparenz der Klausel (§ 6 Abs 3 KSchG) nicht besteht.
[19] 3.1. Die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Individualprozess ist nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat sie zunächst nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]) und zwar so, wie sich die Bestimmung einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließt (RS0008901 [T15]; 4 Ob 4/23a Rz 41). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung ist zu berücksichtigen (RS0008901 [T7, T72, T87]). Der übereinstimmende Parteiwille ist die oberste Norm des Vertrags. Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, kommt erst dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Parteien nicht feststellbar ist (RS0017811 [T3]).
[20] 3.2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (RS0115219 [T9]) oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden (RS0115217 [T8]). Vertragsbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern müssen also so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (vgl RS0115217 [T14]). Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen aber auch nicht überspannt werden (RS0115219 [T56]).
[21] 3.3. Es steht fest, dass der Kläger bei Abschluss des Vermittlungsauftrags wusste, dass jedenfalls 3 % des Kreditbetrags zusätzlich von der Bank verrechnet würden, womit er auch einverstanden war. Es entsprach dem übereinstimmenden Parteiwillen, dass der Kläger als Folge einer erfolgreichen Vermittlung mit Kosten von 3 % des Kreditbetrags belastet wird. Richtig ist zwar, dass für ihn bei Abschluss des Vermittlungsauftrags nicht erkennbar war, welcher Anteil von diesen 3 % auf die an die Beklagte zu leistende Vermittlungsprovision entfallen wird. Für den Kläger war aber hinreichend deutlich, dass dies erst davon abhängig war, welchen der ihm angebotenen Kredite er annehmen und auf welche Weise die kreditgebende Bank die Vermittlungsprovision verrechnen wird. Somit waren dem Kläger das Ausmaß der ihn insgesamt treffenden zusätzlichen Belastung und die zukünftigen Umstände, von denen die genaue Höhe der Vermittlungsprovision abhing (vgl 10 Ob 57/25t Rz 21), ausreichend klar. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit der von der Revision angeführten Entscheidung 2 Ob 59/12h vergleichbar, weil dort bereits bei Vertragsabschluss das Ausmaß der Vermittlungsgebühr bestimmt war und ohne Überspannung des Transparenzgebots angegeben werden hätte können.
[22] 3.4. Auch ausgehend vom Standpunkt des Klägers, dass eine Verletzung von § 6 Abs 3 KSchG amtswegig zu prüfen wäre, läge im Anlassfall schon wegen der hier zu verneinenden Intransparenz keine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage vor, sodass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (RS0088931). Fehlende Relevanz (hier: der Frage der amtswegigen Prüfung) für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt das Vorliegen einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aus.
[23] 3.5. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
[24]4. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Die Verständigung über die gemäß § 508 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung wurde der Beklagten am 24. 3. 2026 zugestellt. Die Beantwortung war gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen. Die von der Beklagten am 20. 4. 2026 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung wurde nicht an das Berufungsgericht weitergeleitet. Wird eine Rechtsmittelschrift bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht maßgebend (vgl RS0043678 [T4]). Die (nicht beim Berufungsgericht eingelangte) Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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