Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * I* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1 und 3) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 11. August 2025, GZ 46 Hv 108/24d-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten I* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * I* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1 und 3) StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 23. März 2024 in S* * M*
I./ mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Eingangs- und Terrassenbereichs der „K*bar“, genötigt, indem er ihn am Körper und an der Kleidung erfasste, aus dem Eingangsbereich des Lokals zerrte und ihn über die neunstufige Treppe zum Parkplatz „hinunterzog bzw stieß“;
II./ vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm am Parkplatz zuerst einen Stoß gegen den Körper versetzte, woraufhin M* beinahe zu Boden ging, und als dieser „im Begriff war“, sich wieder aufzurichten, ihm zumindest zwei bis drei Schläge gegen den „Kopf- bzw Gesichtsbereich“ versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sein Kopf „mit voller Wucht“ am Asphalt aufprallte und unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades, eine frontale Schädelfraktur mit Einstrahlung in die Schädelbasis und die Stirnhöhle, ein Subduralhämatom (mit bis zu sieben Millimetern Blut im Interhemisphärenspalt), eine Subarachnoidalblutung, einen Schädelbruch in Anteilen des Schläfenbeins sowie im Schläfen- und Hinterhauptsbereich, einen Bruch der inneren Wand der Augenhöhle und einen Bruch des Augenhöhlendaches erlitt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, schwere Dauerfolgen (§ 85 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) beim Verletzten herbeigeführt, nämlich für immer oder lange Zeit eine schwere Schädigung des Sehvermögens, ein schweres Leiden und eine Berufsunfähigkeit durch eine dauerhafte linksseitige Ausfallsymptomatik der oberen und unteren Extremität, eine fehlende Kraftentwicklung im linken Fuß (verbunden mit der Notwendigkeit der Verwendung einer Gehhilfe, um kurze Wegstrecken bewältigen zu können), eine Schwäche der mimischen Muskulatur, Einbußen im Gesichtsfeld und kognitive Defizite („Orientierungseinbußen und Beeinträchtigungen im Gedächtnis“) (US 7).
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.
[4] Die zu I./ des Schuldspruchs erhobene Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst den Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB tragende Feststellungen. Sie geht jedoch schon daran vorbei, dass hinsichtlich nicht getroffener Urteilskonstatierungen eine Mängelrüge nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 420).
[5] Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert zu I./ das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB mit der Behauptung, der Angeklagte habe als Security-Mitarbeiter der „K*bar“ gegen den im Terrassen- bzw Eingangsbereich rauchenden M* in Ausübung des Hausrechts und zur Durchsetzung des Rauchverbots (bloß) angemessene Gewalt angewendet.
[6] Nach den vorliegenden Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte das Opfer am Betreten des Lokals mit der brennenden Zigarette in der Hand hindern und zum Verlassen des Eingangs- und Terrassenbereichs bringen. Zu diesem Zweck „zog bzw“ stieß er ihn (unter anderem) über eine neunstufige Treppe hinunter (US 5).
[7] Weshalb ausgehend von der vorliegend konstatierten Intensität der Gewalt kein qualitatives Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und dem gegenständlich erstrebten, in der Einhaltung der Vorschriften über den umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gelegenen Zweck (vgl hiezu §§ 13c, 14 Abs 4 und 5 TNRSG) bestehen sollte (RIS-Justiz RS0095293, RS0131502), legt das Rügevorbringen nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565).
[8] Der gegen II./ des Schuldspruchs erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der – vom Rechtsmittel im Übrigen unvollständig wiedergegebene – Amtsvermerk einer Staatsanwältin vom 25. März 2024 (ON 1.3) über ein Telefonat mit der Sachverständigen Univ. Fachärztin Dr. * G* betreffend die (äußerlich erkennbaren) Verletzungen des (zum damaligen Zeitpunkt im Koma liegenden) M* den Feststellungen zum Tathergang und zu den damit einhergehenden Verletzungsfolgen nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[9] Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 vierter Fall) sind die Feststellungen zu den Tathandlungen des Angeklagten und den (dadurch bedingten) Verletzungsfolgen beim Opfer auch nicht offenbar unzureichend begründet. Denn das Erstgericht erschloss diese Konstatierungen aus den (den Tathergang zeigenden) Videoaufnahmen (US 8), den Depositionen der Zeugen (US 9 ff) sowie den (gerichtsmedizinischen und neurologischen) Gutachten der Sachverständigen Univ. Fachärztin Dr. * G* und Priv.-Doz. Dr. * F* (US 13). Dass diese Gründe den Beschwerdeführer nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt zu II./ einen Schuldspruch nach § 85 Abs 1 StGB mit der Begründung an, das Schöffengericht habe „keine einzige schlagbedingte Körperverletzung festgestellt bzw nicht zwischen jenen Verletzungen, die schlag- und jenen die sturz- bzw aufprallbedingt waren“, differenziert; das Versetzen eines Schlages ohne Herbeiführung einer Verletzung stelle bloß eine Misshandlung dar.
[11] Die Tatrichter konstatierten, dass der mit Verletzungsvorsatz handelnde Angeklagte dem Opfer „zwei bis drei Schläge gegen den Kopf- bzw Gesichtsbereich“ versetzte, dieses durch den „letzten heftigen“ Schlag zu Boden ging und mit seinem Kopf „mit voller Wucht“ am Asphalt aufprallte. Dadurch erlitt M* die im Urteil näher beschriebenen Verletzungsfolgen (US 5). Ausgehend davon legt die Rüge nicht dar, weshalb das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten nicht kausal für den Sturz des Opfers und dessen nachfolgendes Aufschlagen auf dem Boden gewesen sein sollte und er daher nicht (auch) für den diesbezüglichen Verletzungserfolg (hier: in Form von schweren Dauerfolgen im Sinn des § 85 Abs 2 [iVm Abs 1 Z 1 und 3] StGB) einzustehen hätte (vgl RIS-Justiz RS0089176). Solcherart erweist sie sich als nicht prozessordnungskonform ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).
[12] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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