Der Täter hat grundsätzlich nur für einen Verletzungserfolg einzustehen, der im Verhältnis zur Tathandlung "adäquat" und sohin im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen ist, nicht aber für einen solchen, der nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung für ihn nicht vorhersehbarer Umstände eingetreten ist.
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