Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * A* wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2026, GZ 10 Hv 11/26k-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A*mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (I./), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (IV./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (V./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 2 StGB, teilweise iVm § 15 StGB (VI./) sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1, 2 und 3 lit a und lit b StGB „idF vor BGBl I 2023/135“ (VII./1./) und nach § 207a Abs 1 Z 2, Abs 4 StGB „idF vor BGBl I 2023/135“ (VII./2./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in G*
I./ andere durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung bzw ihrer wirtschaftlichen Existenz zu Handlungen zu nötigen versucht, indem er
6./ am 13. Jänner 2020 * R* durch die Äußerung „Dann wirds wohl nichts mit dem Ausbildungsplatz“ zu einem Fotoshooting „freizügiger Natur“ drängte, nachdem er ihr einen Ausbildungsplatz in einem Gartenbauunternehmen in Aussicht gestellt, sie zur Übersendung ihrer Bewerbung samt Lebenslauf veranlasst und dabei vorgetäuscht hatte, kompromittierende Fotos von ihr im Internet gefunden zu haben, wobei der Bedeutungsgehalt der Äußerung darin bestand, diese Bilder des Opfers der in Aussicht genommenen Arbeitsstelle zugänglich zu machen;
21./ am 13. April 2016 die Facebook-Userin * L* aufforderte, ein weiteres Nacktfoto als Gegenleistung dafür, dass er Nacktfotos von ihr lösche, zu senden;
V./ unmündige Personen dazu verleitet, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen mit einer anderen Person oder an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen, indem er
1./ am 6. Februar 2015 die 12-jährige KIK-Userin * h* (*) dazu aufforderte, ihre Finger in ihre Vagina zu stecken und bis zum Orgasmus zu masturbieren, wobei es beim Versuch blieb;
2./ die am 16. November 2001 geborene * H*
a) von 29. bis zum 31. Mai 2015 in mehreren Angriffen zum Oral-und Geschlechtsverkehr mit einer Freundin oder einem Freund vor laufender Kamera und zur Selbstbefriedigung mittels Penetration durch das Einführen von Fingern in ihre Vagina und ihren Anus aufforderte, wobei es beim Versuch blieb;
b) am 15. und am 18. September 2015 jeweils dazu aufforderte, sich selbst durch vaginale und teils anale Penetration mit ihren Fingern zu befriedigen, wobei es teilweise beim Versuch blieb;
c) von 10. bis 12. Oktober 2015 zum Oralverkehr mit einer männlichen Person aufforderte, wobei es beim Versuch blieb;
3./ von 26. Juli bis 29. November 2015 die 13-jährige WhatsApp-Userin * M* in wiederholten Angriffen dazu aufforderte, sich durch die Penetration ihrer Vagina – mit ihren Fingern oder diversen Gegenständen – selbst zu befriedigen, sich diese in den Anus einzuführen und Oralverkehr mit einer männlichen Person zu haben oder sich von einer Freundin „fingern“ zu lassen, wobei es nur teilweise beim Versuch blieb.
[3] Gegen I./6./ und 21./ sowie V./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.
[4] Betreffend I./6./ und 21./ richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) gegen die Annahme der Qualifikation nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB.
[5] Die Subsumtionsrüge verfehlt jedoch prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit, weil sie nicht die erstgerichtlichen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit in den Blick nimmt (vgl jedoch RIS-Justiz RS0099810). Sie übergeht nämlich die Feststellungen des Schöffengerichts, wonach der – vom Vorsatz umfasste – Sinngehalt der geäußerten Drohungen in den Chat-Nachrichten darin bestand, die Opfer mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sowie der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung oder wirtschaftlichen Existenz zu bedrohen, wobei der Angeklagte bei ihnen den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung erwecken wollte, in seinem Besitz befindliches kompromittierendes Bild-/Videomaterial zu veröffentlichen oder anderen zugänglich zu machen (US 22).
[6] Weshalb die Drohung mit der Verbreitung von Nacktfotos der Opfer (erotischer oder pornographischer Darstellungen; vgl US 14, 17 f, 22) fallbezogen nicht eine Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung darstellen sollte, legt der Rechtsmittelwerber nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0092912 [T4]).
[7] Weil die in § 106 Abs 1 Z 1 StGB angeführte Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung eine der Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz rechtlich gleichwertige Begehungsform darstellt (alternatives Mischdelikt), erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob das angedrohte Übel fallbezogen auch diese letztgenannte Qualifikation verwirklicht hat (RIS-Justiz RS0092959 [T2, T5]).
[8] Soweit die zu V./ des Schuldspruchs ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Ansehung der jeweils konstatierten subjektiven Tatseite hinsichtlich der erforderlichen Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters, sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, behauptet, die dazu getroffenen Feststellungen erschöpften sich in einer Wiedergabe der verba legalia, ohne einen Sachverhaltsbezug herzustellen, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den dazu getroffenen Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 22 iVm US 14 ff; RIS-Justiz RS0099810, RS0119090 [T2, T3]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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