Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den §§ 871 ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des § 1487 ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Es kann daher der Einwand des Fehlens oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, welche zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten.
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