JudikaturOGH

RS0107199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2024

Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (so schon 5 Ob 548/95).

Rückverweise