Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelferin, wegen Unterfertigung eines Vertrags (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2026, GZ 5 R 2/26t-54, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Vorinstanzen verpflichteten den Beklagten übereinstimmend, einen näher bezeichneten schriftlichen Vertrag über den Verkauf einer Liegenschaft samt Nebenabreden in grundbuchsfähiger Form zu unterfertigen. Dieser entspreche mündlichen Vereinbarungen, die bereits zuvor wirksam zwischen dem Kläger als Käufer, dem Beklagten, der durch Nebenabreden verpflichtet werde, sowie der Mutter des Beklagten als Liegenschaftseigentümerin und (teils) als seine Vertreterin zustande gekommen seien.
[2]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Den Entscheidungsgegenstand bewertete es nicht.
[3] 2.1Der Verweis in § 500 Abs 3 ZPO, dass das Berufungsgericht bei Bewertung einer streitverfangenen grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden hat, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu G 78/12 als verfassungswidrig aufgehoben. Daraus folgt, dass das Rechtsmittelgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands nun unabhängig vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft im Rahmen eines gebundenen Ermessens unter Berücksichtigung des objektiven Werts des Streitgegenstands zu bewerten hat (vgl 3 Ob 8/13t).
[4] 2.2Ob § 60 Abs 2 JN auf obligatorische Ansprüche auf Vertragsunterfertigung überhaupt anwendbar ist (vgl RS0046509 [T7]) ist hier nicht weiter relevant, zumal der Beklagte hier nicht Liegenschaftseigentümer ist, sondern nur aus Nebenabreden, insbesondere aus einem Wohnrecht und einer Instandhaltungsverpflichtung, berechtigt und verpflichtet ist (vom Kläger bewertet mit 35.000 EUR).
[5] 2.3Eine Ergänzung des Bewertungsausspruchs durch das Rechtsmittelgericht ist jedoch als bloßer Formalismus ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn das Rechtsmittel dem nachgetragenen Ausspruch folgend zwar nicht jedenfalls unzulässig wäre, aber dafür wegen offenkundigen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 bzw § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist (vgl RS0041371 [T1, T13]).
[6] 3.1 Die Vorinstanzen gingen (im ersten wie im zweiten Rechtsgang) übereinstimmend davon aus, dass der Kläger (vertreten durch seine Mutter), der Beklagte und dessen Mutter bereits am 12. 7. 2022 eine bindende Dreiparteieneinigung über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt hätten. Da die Klage jedoch auf die Unterfertigung eines Kaufvertragsentwurfs gerichtet sei, der teils davon abweichende Nebenabreden enthalte, die zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten in dessen Abwesenheit am 23. 9. 2022 vereinbart worden seien, hob das Berufungsgericht das Urteil im ersten Rechtsgang zwecks Nachtrags von Feststellungen zu deren Vertretungsmacht auf.
[7] Im zweiten Rechtsgang nahm das Erstgericht eine wirksame Stellvertretung durch die Mutter des Beklagten beim Vertragsabschluss am 23. 9. 2022 an und das Berufungsgericht verwarf sowohl eine diesbezügliche Mängel- als auch Beweisrüge. Die Rechtsrüge des Beklagten erachtete es für nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil diese nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und sich hinsichtlich der Bevollmächtigung auch nicht mit der Rechtsansicht des Erstgerichts auseinandersetze.
[8] 3.2 Der Beklagte rügt in seiner außerordentlichen Revision die Nichtbehandlung seiner Rechtsrüge (grundsätzlich zutreffend, vglRS0043231) als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
[9] Selbst wenn man aber von einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge betreffend den (ersten) Vertragsabschluss am 12. 7. 2022 ausgeht, bleibt offen, warum sich die Berechtigung des Klagebegehrens nicht aus den Feststellungen zum Vertragsabschluss am 23. 9. 2022 ergeben soll. Insofern stellen sowohl Berufung als auch Revision lediglich eine Bevollmächtigung der Mutter „für den Abschluss des gesamten und völlig neuen Vertrages“ in Abrede, ohne von den konkreten Feststellungen auszugehen oder sich mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts dazu auseinanderzusetzen (zu diesen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsrüge s insb RS0043312, RS0043603, RS0043605, RS0043654).
[10] Damit wird aber auch keine (noch dazu relevante) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgezeigt, sodass die Revision schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
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